Verjährung Zuschuß vom Arbeitsamt

Hallo liebe Experten,

nochmal eine Anfrage zur Verjährung gemäß SGB.

Folgender Fall sei gegeben:

Arbeitsloser mit AlG-I-Bezug beantragt Existenzgründerzuschuß beim Arbeitsamt, erstmal pauschal im Rahmen eines Gesprächs mit AA-Angestellten. Der Antrag wird aktenkundig gemacht.
Der Arbeitslosen beendet später seine Arbeitslosigkeit und beginnt eine gewerbliche Tätigkeit. Aufgrund vieler Aufträge und mangelnder Zeit widmet sich der Existenzgründer nur unzureichend seinem Businessplan, Unternehmenskonzept und den anderen Zuarbeiten, so daß er erstmal keinen Existenzgründerzuschuß bekommt.

Es sei noch gegeben, daß sein Existenzgründerzuschuß nach der vorigen Altregelung gewährt würde, also keine Kann-Bestimmung wie jetzt wäre.

1. Wie lange hätte der Existenzgründer Zeit, den ihm zustehenden Zuschuß erfolgreich zu beantragen? (Bitte mit Hinweisen auf §§ bzw. Rechtsprechung beantworten. Danke.)

2. Wäre es grundsätzlich möglich, quasi rückwirkend, bei der gesetzlichen Krankenkasse die günstigeren Tarife für Existenzgründer zu erhalten? Welche Verjährungsfrist würde in diesem Falle gelten? (Im Antrag auf freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung soll der Existenzgründer auf die Existenzgründung hingewiesen bzw. entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Tarif soll nur mangels Bescheid der Arbeitsagentur nicht gewährt worden sein.)

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Arbeitsloser mit AlG-I-Bezug beantragt Existenzgründerzuschuß
beim Arbeitsamt, erstmal pauschal im Rahmen eines Gesprächs
mit AA-Angestellten. Der Antrag wird aktenkundig gemacht.

1. Wie lange hätte der Existenzgründer Zeit, den ihm
zustehenden Zuschuß erfolgreich zu beantragen? (Bitte mit
Hinweisen auf §§ bzw. Rechtsprechung beantworten. Danke.)

Es wurde demnach beantragt. Sogar aktenkundig. Warum will, kann man dann nochmals beantragen?

Nach einem unbestrittenen Antrag bleibt dem Bürger die Möglichkeit, nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage einzureichen, wenn bis dahin nichts geschehen ist. Dann kuckt das Gericht, welche Auflagen es dem Säumigen Amt macht.

Quelle: Sozialgerichtsgesetz, irgendwo um § 80 aus dem Gedächtnis.

  1. Wäre es grundsätzlich möglich, quasi rückwirkend, bei der gesetzlichen :Krankenkasse die günstigeren Tarife für Existenzgründer zu erhalten?

Grundsätzlich ja. Falls hier keine Antragserfodernis greift.

Gruß aus Berlin, Gerd

2. Wäre es grundsätzlich möglich, quasi rückwirkend, bei der
gesetzlichen Krankenkasse die günstigeren Tarife für
Existenzgründer zu erhalten? Welche Verjährungsfrist würde in
diesem Falle gelten? (Im Antrag auf freiwillige Kranken- und
Pflegeversicherung soll der Existenzgründer auf die
Existenzgründung hingewiesen bzw. entsprechenden Antrag
gestellt haben. Der Tarif soll nur mangels Bescheid der
Arbeitsagentur nicht gewährt worden sein.)

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Es wurde demnach beantragt. Sogar aktenkundig. Warum will,
kann man dann nochmals beantragen?

In den Unterlagen fehlte die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle bezüglich der Tragfähigkeit der Existenzgründung.

  1. Wäre es grundsätzlich möglich, quasi rückwirkend, bei der gesetzlichen :Krankenkasse die günstigeren Tarife für Existenzgründer zu erhalten?

Grundsätzlich ja. Falls hier keine Antragserfordernis greift.

Der Antrag wurde gestellt. Es fehlte nur der Bescheid der Arbeitsagentur, daß der Existenzgründerzuschuß gewährt wird (siehe erste Frage).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

unverständlich!!!
Hallo,

In den Unterlagen fehlte die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle bezüglich der Tragfähigkeit der Existenzgründung.

Das liegt doch am Fragesteller. Da stellt jemand Fragen bevor er seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber der AA erffüllt hat. Was hindert ihn, die Stellungnahme zu beschaffen?

Der Antrag wurde gestellt.

Warum dann die Frage nach nochmaliger Antragstellung? Einmal genügt.

Es fehlte nur der Bescheid der
Arbeitsagentur,

Ohne Stellungnahme kann doch der Antrag nicht bearbeitet werden. Soll die AA der Stellungnahme hinterher laufen?

Gruß
Otto

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In den Unterlagen fehlte die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle bezüglich der Tragfähigkeit der Existenzgründung.

Das liegt doch am Fragesteller. Da stellt jemand Fragen bevor
er seine persönlichen Verpflichtungen gegenüber der AA
erffüllt hat. Was hindert ihn, die Stellungnahme zu
beschaffen?

Nun - die Frage war nach der Verjährung gestellt. Also wie lange es akzeptiert wird, die vollständigen Unterlagen nachzureichen und den Zuschuß zu bekommen.

Der Antrag wurde gestellt.

Warum dann die Frage nach nochmaliger Antragstellung? Einmal
genügt.

Es wurde angenommen, daß die Antragstellung ohne komplette Unterlagen keine „richtige“ Antragstellung war.

Es fehlte nur der Bescheid der
Arbeitsagentur,

Ohne Stellungnahme kann doch der Antrag nicht bearbeitet
werden. Soll die AA der Stellungnahme hinterher laufen?

Nö. Das war ja auch nicht die Frage. Gefragt wurde nach ggf. vorhandenen Verjährungsfristen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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