Hallo liebe Experten,
nochmal eine Anfrage zur Verjährung gemäß SGB.
Folgender Fall sei gegeben:
Arbeitsloser mit AlG-I-Bezug beantragt Existenzgründerzuschuß beim Arbeitsamt, erstmal pauschal im Rahmen eines Gesprächs mit AA-Angestellten. Der Antrag wird aktenkundig gemacht.
Der Arbeitslosen beendet später seine Arbeitslosigkeit und beginnt eine gewerbliche Tätigkeit. Aufgrund vieler Aufträge und mangelnder Zeit widmet sich der Existenzgründer nur unzureichend seinem Businessplan, Unternehmenskonzept und den anderen Zuarbeiten, so daß er erstmal keinen Existenzgründerzuschuß bekommt.
Es sei noch gegeben, daß sein Existenzgründerzuschuß nach der vorigen Altregelung gewährt würde, also keine Kann-Bestimmung wie jetzt wäre.
1. Wie lange hätte der Existenzgründer Zeit, den ihm zustehenden Zuschuß erfolgreich zu beantragen? (Bitte mit Hinweisen auf §§ bzw. Rechtsprechung beantworten. Danke.)
2. Wäre es grundsätzlich möglich, quasi rückwirkend, bei der gesetzlichen Krankenkasse die günstigeren Tarife für Existenzgründer zu erhalten? Welche Verjährungsfrist würde in diesem Falle gelten? (Im Antrag auf freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung soll der Existenzgründer auf die Existenzgründung hingewiesen bzw. entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Tarif soll nur mangels Bescheid der Arbeitsagentur nicht gewährt worden sein.)
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald