Angenommen, A. arbeitete vor Jahren für die inzwischen insolvente Firma B. und hat an diese noch Forderungen.
Typischerweise unterbricht das Insolvenzverfahren die Verjährung. Ab wann aber beginnt die Unterbrechung der Verjährung der INDIVIDUELLEN Forderung des A:
a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Firma B. - und dabei UNABHÄNGIG vom Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung durch A. beim Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens
b) Frühestens ab dem GENAUEN Zeitpunkt der Einreichung der Forderung - während des Insolvenzverfahrens - durch A. beim Insolvenzverwalter?
Bitte begründen. Danke im Voraus.
Moin,
richtig ist b). Die Verjährung wird gehemmt ab Anmeldung, die Eröffnung des Verfahrens tut nichts zur Sache --> § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.
Gruß,
Oskar
Hallo,
Danke für die Antwort. Aber was ich gedanklich nicht in die Reihe bekomme, ist die analoge Ungleichbehandlung:
- Es gibt im Insolvenzverfahren eine Anmeldefrist (sollte doch als Zeitraum der „Gleichbehandlung“ verstanden werden können, in dem es nicht darauf ankommt, ob zu Fristbeginn oder im Laufe der Frist angemeldet wird) für die Forderungen und auch eine Nachmeldung von Forderungen ist im Laufe des Verfahrens immer möglich. Aber Ihrer Antwort nach eben doch von den Grenzen der normalen Verjährung tangiert.
- Ebenso aber ist ab Insolvenzeröffnung zu Lasten von Gläubiger A. die Hemmung vorhanden, dass er die Forderung nicht mehr auf dem normalen Klageweg geltend machen kann.
Die Logik aus beidem müsste eigentlich sein, dass als Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger die Forderung von A. rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens als „verjährungsfrei“ geltend gemacht gelten sollte. Warum stimmt die Rechtsprechung dem nicht zu? Haben Sie darauf eine Antwort? Danke im Voraus.
Moin,
da gibt es keine Ungleichbehandlung. Wenn man seinen Anspruch -gleich wie- nicht geltend macht, verjährt er. Wenn man eine Forderung hat, die man verjähren lässt, weil man sie weder gerichtlich geltend macht, noch im Insolvenzverfahren anmeldet, würde man doch sogar einen Vorteil haben, wenn die vorherige Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas an der Verjährung änderte.
Nach Insolvenzveröffnung kann man die Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen. Geschieht aber in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung eine anderweitige -rechtzeitige- gerichtliche Geltendmachung, so beginnt die Verjährung durch diese Handlung neu (bzw. wird gehemmt) mit dem Ergebnis, dass die Forderung noch nicht verjährt ist und zum Insolvenzverfahren angemeldet werden kann.
Jetzt klarer? 
Gruß,
Oskar