Verjährungsfrist

Hallo zusammen,
gibt es eigentlich noch eine „Verjährungsfrist“ von drei Monaten bei Strassenverkehrsdelikten? Oder anders gesagt Person A ist im Juni 2005 geblitzt worden, kann dann noch im Oktober 2005 ein Schreiben vom Amt kommen mit der Auforderung zu zahlen und/oder ist die Frist zur Eintreibung des Geldes bereits abgelaufen.
Wo finde ich einen entsprechenden Hinweis im Gesetz.
Im voraus vielen Dank für die Antwort.
Gruss Hermann47

Auch hallo.

Hallo zusammen,
gibt es eigentlich noch eine „Verjährungsfrist“ von :drei
Monaten bei Strassenverkehrsdelikten? Oder anders

Siehe http://www.ra-kotz.de/gerichtsverfahren.htm ganz unten -> ‚Verjährung‘
Quelle: http://www.ra-kotz.de/verkehrs.htm#V:

gesagt
Person A ist im Juni 2005 geblitzt worden, kann dann :noch im
Oktober 2005 ein Schreiben vom Amt kommen mit der :Auforderung
zu zahlen und/oder ist die Frist zur Eintreibung des :Geldes
bereits abgelaufen.

…aber es scheint wohl auch auf die Schwere des Gesetzesverstosses anzukommen :wink:

HTH
mfg M.L.

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Hallo,
die dreimonatige Verjährungsfrist ist die Verfolgungsverjährung.
Hier sieht es so aus, dass ein Bußgeldbescheid schon lange erlassen und rechtskräftig ist - dann gilt nicht mehr die Verfolgungsverjährung sondern die Vollstreckungsverjährung - und die beträgt zwei Jahre

Gruß
HaWeThie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo HaWeThie,

gibt es eigentlich noch eine „Verjährungsfrist“ von drei
Monaten bei Strassenverkehrsdelikten? Oder anders gesagt
Person A ist im Juni 2005 geblitzt worden, kann dann noch im
Oktober 2005 ein Schreiben vom Amt kommen mit der Auforderung
zu zahlen und/oder ist die Frist zur Eintreibung des Geldes
bereits abgelaufen.
Wo finde ich einen entsprechenden Hinweis im Gesetz.
Im voraus vielen Dank für die Antwort.
Gruss Hermann47

Hallo,
die dreimonatige Verjährungsfrist ist die
Verfolgungsverjährung.
Hier sieht es so aus, dass ein Bußgeldbescheid schon lange
erlassen und rechtskräftig ist - dann gilt nicht mehr die
Verfolgungsverjährung sondern die Vollstreckungsverjährung -
und die beträgt zwei Jahre

Prinzipiell stimme ich Dir zu. Nur eins frage ich mich: warum
sieht es Deiner Meinung nach hier so aus, als wäre ein
Bußgeldbescheid erlassen und rechtskräftig? Aus dem posting ergibt
sich doch, dass erst mehr als drei Monate nach dem ´Blitz´ der
Bescheid erging. Der Blitz ist doch aber keine Bekanntgabe eines
VAs… IMHO ist dies ein Fall in dem die Verfolgungsverjährung
eingreift. Oder nicht?

Gruß - Jaschiii

Prinzipiell stimme ich Dir zu. Nur eins frage ich mich:
warum
sieht es Deiner Meinung nach hier so aus, als wäre ein
Bußgeldbescheid erlassen und rechtskräftig? Aus dem posting
ergibt
sich doch, dass erst mehr als drei Monate nach dem ´Blitz´ der
Bescheid erging. Der Blitz ist doch aber keine Bekanntgabe
eines
VAs… IMHO ist dies ein Fall in dem die Verfolgungsverjährung
eingreift. Oder nicht?

Gruß - Jaschiii

Ui sorry,
da hab ich mich wohl in der Jahreszahl vertan.
also: keine Frage der Vollstreckungs- sondern Verfolgungsverjährung.

Aber: zwischen Blitzen und Bußgeldbescheid hat der Gesetzgeber die Anhörung gesetzt. Ist diese vor Ort erfolgt, sieht es nach Verjährung aus.
Ist diese nicht direkt erfolgt, dann hat die Behörde den Betr. angeschrieben, womit die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.
Dabei ist es nicht notwendig, dass die Anhörung den Betr. erreicht hat, sondern sie muss nur aktenkundig angeordnet und unverzüglich in den Postweg gelangt sein.

Man müsste da schon die genauen Daten kennen um das exakt sagen zu können.

Gruß
HaWeThie