Kann eine Krankenkasse eine Forderung (offenstehende Zuzahlungsbeiträge) aus dem Jahre 2006 jetzt noch unter der Androhung eines kostenpflichtigen Vollstreckungsverfahrens eintreiben, obwohl seit 2008 in eine andere Kasse gewechselt wurde und auch niemals z.B. per Einschreiben diese Forderung angemahnt wurde?
Gilt hier nicht die übliche dreijährige Verjährungspflicht?
Hallo,
Es gilt § 25 SGB 4 Abs 1: „Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.“
Wo steht, dass Mahnungen per Einschreiben erfolgen müssen? Die KK hat doch sicherlich die Zuzahlung angefordert und einen Fälligkeitstermin genannt. Dann ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich. Und was hat der Krankenkassenwechsel mit der Nichtzahlung zu tun? Das wäre ja noch schöner, wenn man sich durch einen Wechsel den berechtigten Forderungen der bisherigen Krankenkasse entziehen könnte.
Gruß
Zemionow