Verjährungsfrist bei unverhoffter Mio. auf Konto

Hallo,

wie sieht das eigentlich aus, wenn sich die Bank zu meinen Gunsten verrechnet und eine viel zu hohe Summe gutschreibt. So hoch, dass ich den Fehler als solchen erkennen kann. Muß ich mich von mir aus bei der Bank melden? Oder warte ich ab bis die sich melden? Was ist wenn nichts geschieht und die Sache z.B. schon über ein Jahr her ist? Darf ich das Geld dann behalten?

Viele Grüße
Jörg

Hallo,

wie sieht das eigentlich aus, wenn sich die Bank zu meinen
Gunsten verrechnet und eine viel zu hohe Summe gutschreibt.

was ist denn da genau passiert? Ist da eine Überweisung fehlgelaufen (d.h. Schaden zu Lasten eines anderen Kunden) oder tatsächlich eine fehlerhafte Berechnung durch die Bank?

Gruß
Christian

hi,

bank hat minimum einen anspruch aus ungerechtfertigter bereicherung und der unterliegt der regelm. verjährung von 3 jahren ab ablauf des kalenderjahres wo das geld ankam.

also, wenn eine mio, dann auf ein anderes sparbuch parken und abwarten und tee trinken. spätestens nach einer innenrevision in der bank sollte es auffallen …

mfg vom

showbee

Kommt drauf an… Könntest Dich strafbar machen.

Hallo,

wie sieht das eigentlich aus, wenn sich die Bank zu meinen
Gunsten verrechnet und eine viel zu hohe Summe gutschreibt. So
hoch, dass ich den Fehler als solchen erkennen kann. Muß ich
mich von mir aus bei der Bank melden? Oder warte ich ab bis
die sich melden? Was ist wenn nichts geschieht und die Sache
z.B. schon über ein Jahr her ist? Darf ich das Geld dann
behalten?

Wenn das eine Fehlbuchung war must Dus der Bank melden.
Unter Fehlbuchung ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem dem Konto durch ein bankinternes Versehen ein falscher Betrag gutgeschrieben wird (zB anstatt 50.000 DM werden 500.000 DM gebucht). Durch eine solche Fehlbuchung erlangt der Kontoinhaber keinen Anspruch gegen die Bank, da die Gutschrift der Bank ohne Wirkung ist. Hebt der Kontoinhaber mit dieser Kenntnis einen Geldbetrag ab, liegt eine konkludente Täuschung gegenüber dem Bankangestellten vor und er begeht einen Betrug, § 263 StGB, zum Nachteil der Bank (tatbestandlich nicht möglich sind § 246 und § 266). Beachte: Bei Weitergabe des durch Betrug erlangten Geldes ist Hehlerei möglich.

Bei der Fehlüberweisung erfolgt eine Gutschrift infolge einer irrtümlichen Überweisung eines Geldbetrages durch einen Dritten. Nach der Rechtsprechung (BGHSt 39, 396) erlangt der Kunde hier einen Anspruch auf die Auszahlung der irrtümlichen Gutschrift des Dritten gegen die Bank. Rechtsgrundlage dafür ist der Girovertrag mit der Bank (st. Rspr.). Daher macht der Kunde gegenüber der Bank einen rechtmäßigen Anspruch geltend, wenn er das eingegangene Geld abhebt. Es ist mangels Täuschung kein Betrug gegenüber der Bank möglich. Auch scheidet ein Betrug durch Unterlassen zum Nachteil des Überweisenden aus, weil der (getäuschte) Bankangestellte keine Garantenpflicht für das Vermögen des Überweisenden hat. Der Dritte hat lediglich zivilrechtliche Ansprüche (z.B. § 812).

M.

HALT AUSNAHME
Es gibt ene Ausnahme:

Wenn man das Geld für Luxusaufwendungen (Betonung auf LUXUS) ausgibt, muss der „Begünstigte“ das Geld nicht wieder zurückzahlen.
Sprich: Bucht er von dem Geld eine 30.000 Euro Kreuzfahrt ist das okay.

So habe ich es gelernt. Ist allerdings auch die einzige Ausnahme.

Hallo Juristen - ist der Sachverhalt korrekt?

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