Verjährungsfrist Bußgeld

Guten Tag, liebe Leute habe mal eine Frage und zwar habe ich einen Bußgeldbescheit bekommen und habe Einspruch eingelegt wegen Verjährung da 3 Monate abgelaufen sind vom Tattag bis zum eintreffen des Bescheides. Nun kam das rückschreiben In dem steht das das mit den 3 Monaten zwar richtig sei aber. Zitat: Die verjährung wird jedoch nach § 33 Absatz 1 Nr. 9 i.V.m. Absatz 2 OWiG durch die Entscheidung über den Erlass eines Bußgelbescheides (nicht zustellung) desselben Unterbrochen. Woher soll man denn bitte wissen wann diese Entscheidung getroffen sein soll? Danke! Hoffe aujf schnelle Antwort

MfG Hauke

Hallo,

in § 33 OWiG sind die sogenannten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen aufgezählt. Das heißt, dass die Verfolgungsverjährung generell nach 3 Monaten eintritt, es sei denn, sie wird durch ein Ereignis aus § 33 OWiG unterbrochen und beginnt somit erneut zu laufen.
Die Verjährung von drei Monaten wird durch Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen, d.h. in dem Moment, in dem der Sachbearbeiter auf den Knopf drückt, den Bußgeldbescheid ausdruckt und eine Verfügung unterschreibt, dass er das wirklich wollte, wird die Verjährung unterbrochen und die drei Monaten beginnen von vorn zu laufen. Damit soll verhindert werden, dass die Verfolgungsverjährung eintritt, während die Post auf bei der Zustellung des Bescheides etwas braucht.

Generell ist also daran nichts falsch.

Um das ganze abschließend bewerten zu können, ist fraglich, wann genau die Tat begangen wurde und welches Datum der Bußgeldbescheid trägt bzw. welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 33 OWiG notwendig waren um Dich als Täter ausfindig zu machen.

Für weitere Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

MfG Saxony88

Hallo Hauke,
die Rechtsausführungen der Behörde sind vollkommen richtig. Die Prüfung der Behauptungen der Behörde, der Bußgeldbescheid sei bereits vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, kann nur über Akteneinsicht erfolgen, die allerdings nur ein Rechtsanwalt erhält. Der Rechtsanwalt bekommt in einem Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von mehr als 40,00 EUR nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz allerdings 285,60 EUR für seine Tätigkeit, was im deutlichen Mißverhältnis zum Betrag des Bußgeldbescheides stehen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,
Ich möchte Dir hier keinen falschen Rat geben, daher lass ich es lieber.
Das mit der Verjährung ist auf jeden Fall richtig.

Sorry das ich Dir hier nicht weiterhelfen konnte.

Gruß René