Hallo zusammen!
Vielleicht kennt sich jemand damit aus: Eine Freundin von mir war mal vor 4 Jahren zu Besuch und hat hier eine Brille gekauft. An der Grenze hat sie eine Ausfuhrbescheinigung für USt.-Zwecke erhalten, mit der sie beim Optiker die USt. zurück erhalten konnte, wenn sie wieder mal nach Deutschland einreist (bzw. mich besuchen kommt, da man es nur im gleichen Laden machen kann). Dann war sie zwischenzeitlich da, wir gingen zusammen zum Optiker und er teilte uns mit, dass er mit diesen Papieren leider nichts anfangen kann, weil er keine Ahnung hat, wie es funktioniert. Jetzt ist sie wieder zu Besuch, und wir waren mal wieder in dem Laden wegen einer neuen Brille. Der neue Mitarbeiter kennt sich zwar damit aus, sagt aber, dass es leider schon zu spät ist, weil die Papiere bereits 4 Jahre alt sind. In den Papieren selbst steht keine Frist. Die Frage ist, ob man in diesem Fall von einer allgemeiner Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgehen soll oder ob die Papiere doch unbeschränkt gelten, weil es eingentlich so gedacht ist, dass man sie beim nächsten Besuch mitbringt und man nicht genau wissen kann, wann der nächste Besuch stattfindet.
Ich wäre Euch sehr dankbar für Eure Tipps!
MfG
Natady
Hallo Natady,
der Händler kann, wenn ihm die Ausfuhr der Ware mit einem Ausfuhrnachweis belegt wird, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstatten. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Es genügt hierzu, dass er dem Finanzamt gegenüber belegen kann, dass die Ware ausgeführt worden ist. Fristen hierzu sind mir nicht bekannt, kann es aber geben. Allerdings müsste der Händler in diesem Fall die vor 4 Jahren erstellte Rechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer stornieren und eine neue steuerfreie Rechnung dafür erstellen und danach die Umsatzsteueranmeldung an das Finanzamt für das Ausstellungsjahr der Rechnung (also vor 4 Jahren) korrigieren, damit er vom Finanzamt, die Ihnen erstattete Umsatzsteuer, zurückerhält. Das ganze ist also relativ aufwendig.
Besser wäre es gewesen, mit dem Händler zu vereinbaren, dass er bereits eine umsatzsteuerfreie Rechnung erstellt und den Betrag der Umsatzsteuer als Sicherheit einbehält, falls der Ausfuhrnachweis innerhalb einer zu vereinbarenden Frist nicht vorgelegt wird. Dann hätte Ihre Freundin den Ausfuhrnachweis per Post zu Ihnen oder direkt zum Händler schicken können und der Händler hätte den als Sicherheit einbehaltenen Betrag entweder Ihnen ausgehändigt oder auf das Konto ihrer Freundin überwiesen.
Hallo,
leider kann ich dir zu dem Thema nicht weiterhelfen.
Gruß
André
Hallo,
ich habe leider nicht so viel Zeit nach der Antwort zu suchen, außerdem fehlen noch ein paar Angaben: was heißt „hier“, Deutschland? und wo wohnt deine Freundin…
aber schau mal hier:
http://www.magdeburg.ihk.de/recht/Steuerrecht_Ordner…
Es geht zwar um die ausl. MWSt, aber dort ist von einer Frist von max. einem Kalenderjahr die Rede.
Ich stecke in dem Thema nicht so drin, aber beim Optiker direkt die MWst zurückforder kommt mir komisch vor.
Ich hätte gedacht, dass man selbst einen Antrag schreibt und den an die entsprechende Finanzbehörde leitet…
Wenn du noch mehr Hilfe brauchst, schreib ruhig noch mal, aber mit ein paar mehr Details
hallo natady,
leider bin ich im steuerrecht nicht so gut aufgestellt um dir eine rechtssichere antwort zu geben. ich denke aber, dass es für den optiker wirklich nicht mehr möglich ist nach 4 jahren so etwas gegenüber den steuerbehörden „abzurechnen“. für die abgabe seiner erklärung hat er ja auch nur eine begrenzte frist. ob es allerdings möglich ist für bereits abgeschlossene „steuererklärungsjahre“ so alte vorgänge in anderen abrechnungszeiträumen geltend zu machen kann ich nicht beurteilen. es tut mir leid, dass ich dir hier nur meine vermutung mitteilen kann.
lg
detlef
p.s. ich wäre dir für eine mitteilung sehr dankbar, wenn du eine „richtige“ antwort bekommen hast. DANKE
Hallo!
Danke für Ihre Rückmeldung! Der Händler hat uns damals das Prozedere selber angeboten. Es handelt sich um eine große Optiker-Kette, die merkwürdiger Weise keine Tax-Free-Formulare hat, weil sie es angeblich gut für den Verbraucher meint, indem sie die komplette MSt. und nicht ca. 10%, wie bei Tax-Free üblich, zurückerstattet. Es war also kein Einzelfall und keine Ausnahme extra für uns. Dieses Verfahren gibt es auch z.B. bei größeren Elektronik-Einzelhändlern usw. und da wird immer gesagt, dass man das vom Zoll gestempelte Formular (Ausfuhrnachweis) zusammen mit dem Originalbeleg (Kassenbon) bei der nächsten Reise mitbrigen und im Laden vorlegen soll. Dann bekommt man die komplette USt. zurück. Nur hatten wir Pech, dass der damalige Mitarbeiter davon keine Ahnung hatte…
Der Händler macht sowieso jeden Monat USt.-Voranmeldung, daher ändert sich eigentlich für ihn nicht viel.
MfG
Natady
Hallo!
Danke für Ihre Antwort. „Hier“ bedeutet in Deutschland, ich dachte, dass es sich aus dem weiteren Text ergibt. Daher handelt es sich um die innländische und nicht um die ausländische USt., deshalb können sich die Fristen von einander unterscheiden. Da meine Freundin hier als Privatperson und nicht im Namen eines Unternehmens handelt, wird der Antrag nicht an die Finanzbehörde, sondern direkt an den Einzelhändler gestellt und mit ihm abgerechten. Übrigens, ist eine MWSt.-Rückerstattung neben dem Tax-free-Prozedere bei Ausfuhr der Ware in die „Drittländer“ bei einigen größeren Einzelhändlern verbreitet. Beim Optiker handelt es sich um eine große Optiker-Kette, die überall in Deutschland zu finden ist, deshalb ist es sehr merkwürdig, dass sie kein übliches Tax-free anbieten.
MfG
Natady
Also die Erstattung der Mehrwertsteuer kannst du bei jedem Global Refund Laden - gibts eigentlich an jedem Flughafen machen.Die Ware wird mit einem Stempel des Zoll ausgeführt .
Das ist am einfachsten und man muss nicht nichmal einreisen, um sein Geld zu bekommen.
Also- Beim Kauf eine Tax- free Quittung geben lassen-geht nur mit festem Wohnsitz im Ausland- am Zoll zur Ausfuhr anmelden- Stempel holen und dann bei der Firma das Geld abholen - fertig
Hallo!
Diese Optiker-Kette hat leider keine Tax-free-Formulare, sonst wäre es der einfachste Weg gewesen. Sie meinen es gut und möchten, dass die Käufer 19% statt 10%, wie bei Tax-free, zurückerhalten, aber eben nur wenn man es zeitlich schafft.
Gruß,
Natady
Hallo Detlef!
Danke für Deine Nachricht. Der Verkäufer wollte bei seinem Steuerberater nachfragen. Ich befürchte, dass mir die Antwort in diesem Fall bereits bekannt ist… Ich melde mich, wenn ich mehr weiß.
MfG,
Natady
Hallo,
rein rechtlich ginge das schon noch. Nur muss jede Firma Rechnungsabschluß/steuermeldungen machen. Wenn die Erstattung nun 4 Jahre danach konmmt rückwirkend Steuermeldungen 4 Jahre zuvor zu berichtigen so aufwendig, dass dies niemand mehr macht, da Aufwand für Optiker vermutlich höher als der MWST Betrag !
Also zeitnah einreichen. Deine Freundin hätte die ja den beleg per Post mit Vollmacht das beim Optiker einzulösen senden können, du hättest das eingelöst und den Betrag deiner Freundin überwiesen. ERstattungen immer im gleichen Kalenderjahr machen !
LG
Hallo.
Entschuldige die etwas verspätete Antwort.
Normalerweise sind die Ausfuhrbescheinigungen für Ust-Zwecke nicht beim nächsten Besuch mitzubringen, sondern werden (mit Zollstempel versehen) in der Regel per Post dem Ladenbesitzer zurückgeschickt. Dieser muss ja ggü dem Finanzamt den Ust-Freien Verkauf nachweisen. Daher ist von ihm auch erstmal die USt abzuführen. Mit der Ausfuhrbestätigung erhält er dann die USt vom Finanzamt zurück, daher überweist er nach Erhalt der Bescheinigung das Geld an deine Freundin.
Da er vom Finanzamt die USt vom vier Jahre zurück liegenden Verkauf nicht mehr erhalten wird, könnte er die USt nur auf Kulanzbasis zu seinen Ungunsten deiner Freundin erstatten. Die genaue Verjährungsfrist ggü dem Finanzamt kann ich dir aber leider nicht sagen!
Hoffe trotzdem etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben
Liebe Grüße
Hallo, leider weiß ich nicht ob es eine Verjährungsfrist gibt, hier vielleicht mit dem Zollsprechen oder gar mit dem Finanzamt, da Steurrecht eigentlich über das Finanzamt zu regeln ist.
Gruß und entschuldigen sie die späte Antwort.
Hallo Detlef!
Laut dem Steuerberater des Optikers ist die Bescheinigung innerhalb von 4 Kalenderjahren gültig. In meinem Fall also von 2008 bis Ende 2012. Wenn man die jedoch nicht im gleichen Kalenderjahr einreicht, in dem sie ausgestellt worden ist, ist eine Bearbeitungsgebühr von 25,- € zu zahlen. Für uns hat es sich aber trotzdem noch gelohnt.
MfG
Hallo!
Sorry für späte Rückmeldung. Vielen Dank für Deine Anwort! Ich werde in Zukunft so machen.
LG
Hallo Klaus!
Danke für Deine Antwort und sorry für eine späte Rückmeldung. Der Optiker hat es mir letztendlich auch genau so gesagt. Das hat er wohl von seinem Steuerberater erfahren. Die einzige Kleinigkeit ist, wenn man die Bescheinigung nicht in dem Kalenderjahr einreicht, in dem sie ausgestellt wurde, muss man 25,- € Bearbeitungsgebühr bezahlen.
MfG
hallo natady,
das freut mich, das es letztendlich doch einigermaßen gut ausgegangen ist. vielen dank für deine info.
lg
detlef