Verjährungsfrist einer Handwerkerrechnung

Verlängert sich sich die Verjährungsfrist für eine Handwerkerrechnung am Bau, wenn Vereinbarungen bezüglich Mängelbeseitigung getroffen wurden ?
Im konkreten Fall war es so, dass das Gewerk Dez.1999 abgeschlossen wurde. Im Frühjahr 2000 wurde eine letzte Abschlagszahlung von mir geleistet. 5% der Schlussrechnungssumme wurden einbehalten für Mängelbeseitigung. Eine Schlussrechnung wurde erst 2003 gestellt, nach der normalen Verjährungsfrist.Der Anwalt des Handwerkers argumentiert, ich müsse deshalb zahlen, weil eine Vereinbarung zur Mängelbeseitigung getroffen worden war. Die Vereinbarung sah vor, dass die restlichen 5% nach Mängelbeseitigung 2001 zu zahlen waren. Die Mängelbeseitigung wurde jedoch nicht vollständig durchgeführt, und es traten nach 2001 neue Mängel auf.

Wenn Du die Rechnung gezahlt hast zum Teil ist die Forderung anerkannt, die Verjährung beginnt zu laufen auch für die noch ausstehende Summe. Für den zurückbehaltenen Teil gilt das er erst alle Mängel beseitigt haben sollte bevor er Geld bekommt. Weise darauf hin, daß noch Mängel da sind, sonst gibt es nichts.
Prinzipiell: Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die Forderung (Rechnung) gestellt wird - nicht mit dem Zeitpunkt der Erledigung der Aufgabe.

Johnnes

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