Hallo,
Ich bin mit den ganzen Klauseln etwas überfragt. Die sind sehr kompliziert gehalten meiner Meinung nach.
Person A erhält am 07.2007 die vorzeitige Kündigung für einen Mobilfunkvertrag. Am 27.07.2010 wurde von Person A ein Wiederspruch gegen das Mahnverfahren eingereicht. Am 06.06.2012 bekommt Person A einen normalen Brief (kein Einschreiben)wo drinsteht das dass Verfahren übergeben wird (Von Ag a zu Ag b).
Was könnte Person A machen? Gibt es da Fristen? Sind diese überschritten? Sollte Person A ersteinmal nichts machen ?
Danke für die Antworten. Antworten wie Person A sollte einfach zahlen bitte ich wegzulassen. Ausser die Aussage ist begründet.
Liebe Grüße
Hallo,
Hallo.
…
Person A erhält am 07.2007 die vorzeitige Kündigung für einen
Mobilfunkvertrag. Am 27.07.2010 wurde von Person A ein
Wiederspruch gegen das Mahnverfahren eingereicht.
Damit hat A dem MB widersprochen. Das ger. MV ist damit beendet. Der Gläubiger hat angegeben, im Falle des Widerspruchs abzugeben an das AG, um ein ger. Verfahren einzuleiten.
Am 06.06.2012 bekommt Person A einen normalen Brief (kein
Einschreiben)wo drinsteht das dass Verfahren übergeben wird
(Von Ag a zu Ag b).
Da ist es. Das AG b ist jetzt zuständig führ das Verfahren. Demnächst kommt die Klageschrift. Dann hat A 2 Wo Zeit, um zu erklären, ob er sich verteidigen will und weitere Wo, um auf die Klage zu erwidern.
Was könnte Person A machen?
Das kann nur A wissen wie die Sachlage steht. Wenn die Forderung berechtigt ist, macht es wenig Sinn, sich durch’s Verfahren zu streiten. A könnte die HF bezahlen und damit das Verfahren in der Hauptsache erledigen. Damit sinkt die Ger.gebühr auf 1. Dann geht es nur noch um die Kostenentscheidung. A trägt alle Kosten.
Gibt es da Fristen?
Jetzt nicht mehr bzw. erstmal nicht.
Sind diese überschritten?
Sollte Person A ersteinmal nichts machen ?
Das kann doch nur A wissen, was da los ist.
Danke für die Antworten. Antworten wie Person A sollte einfach
zahlen bitte ich wegzulassen. Ausser die Aussage ist
begründet.
Liebe Grüße
MfG
Hallo!
Gibt es da Fristen?
Jetzt nicht mehr bzw. erstmal nicht.
Sind diese überschritten?
Könntest Du uns diese abenteuerliche These einmal näher erläutern?
Gibt es da Fristen?
Jetzt nicht mehr bzw. erstmal nicht.
Könntest Du uns diese … These einmal näher erläutern?
Danke für deine Nachfrage, welche ich dir hier beantworten will:
Der Fragesteller bezieht sich nur auf den mit dem MB verbundenen Vorgang.
Der Schuldner erhält einen MB zugestellt. Es beginnt eine Frist bis welcher er erklären kann zu widersprechen.
Das wars hier schon!
Erklärung:
Diese Frist wurde genutzt und dem MV widersprochen. Das Verfahren ist nun abgegeben an das AG. Aus Sicht des Schuldners (zur Erinnerung: das ist die Sicht des Fragestellers) läuft hier keine Frist.
Mit „Jetzt nicht mehr“ ist die bereits abgelaufene Frist zum MB gemeint. Der Schuldner hatte fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Mit „erstmal nicht“ ist die noch nicht beginnende Frist gemeint, welche erst greift, wenn dem Schuldner die Klageschrift zugestellt wird.
Andere Fristen, z.B. die zur Klageerhebung nach fruchtlosem MV, ohne Verwirkung der bereits eingezahlten Ger.gebühr auf die weiteren Ger.gebühren für das Gerichtsverfahren, sind nicht zu erwähnen gewesen, da es eine Fristsache aus Sicht des Gläubigers ist. (Zur Erinnerung: das ist nicht die Sicht des Fragestellers, da seine Sicht die des Schuldner ist)
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Alles richtig, was Du da schreibst, nur sollte man bei alledem nicht die Verjährung vergessen - die Überschrift deutet da sowas an.
Und hier ist es so, dass seit Einlegung des Widerspruchs für knapp zwei Jahre keine Prozesshandlung der Parteien mehr erfolgt ist, insbesondere hat die Antragsstellerin offensichtlich den Abgabeantrag erst im Jahre 2012 gestellt. Mit Zustellung des Mahnbescheides ist die Verjährung (die regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten wäre) gehemmt worden, aber lediglich für sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung, also der Einlegung des Widerspruchs.
Der Person wäre also zu raten, auf den Eingang der Anspruchsbegründung zu warten, dann Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, Abweisung der Klage zu beantragen und zur Begründung anzuführen: „Der Anspruch ist verjährt.“
Ach so, die gar nicht so komplizierten Klauseln hierzu stehen in § 204 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB.
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