Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Shcönen Guten Tag
ich habe folgendes Problem:

Wir sin d im November 10 umgezogen. Der Vermieter der alten Wohnung stellt Ersatzanspüche an uns , welche wir zahlen sollen( KAution wurde schon einbehalten vom Vermieter)

Kautionsabrechnung kam im März vom Vermieter
unseren Widerspruch diesbezüglich verfasste ich am 25. 03.11
Anfang April machte der Vermieter ein Angebot mit folgenden letzten Zeilen:„An dieses Angebot hält sich der Vermieter bis zum 22.04.2011 gebunden. Als Zeichen Ihres Einverständnisses ist es ausreichend, dieses Schreiben uns gegengezeichnet zurückzusenden.“

am 20.04. reichte ich einen „widerspruch gegen das Angebot“ ein, wo ich nochmal die rechtslage schilderte
Im Mai gab ich dem Vermieter bekannt, das die 6 monate frist abgelaufen sei und nun ich keine kosten mehr zu tragen habe
Nun schreibt der Vermieter durch die Verhanldung hätte sich die Frist verschoben

Ist ein Widerspruch nicht aber auch wie eine Ablehnung des angebots zu sehen?

Danke für die antworten

Sorry, muss ich passen. Keine Erfahrungswerte

Hallo ,
da der Vermieter nach dem letzten Widerspruch nicht reagiert hat ,(angemessene Frist 14 tage )hat er nach meiner Meinung dem Widerspruch zugestimmt und so seine Ansprüche zurückgenommen .Die Verjährungsfrist verlängert sich nicht Automatisch wenn nach dem Widerspruch keine Reaktion folgt .

Hallo,

meines Erachtens ist der Widerspruch zwar wie eine Ablehnung des Angebots zu sehen, ändert aber nichts an der Rechtslage. Durch das Angebot des Vermieters ist die Verjährungsfrist (soweit überhaupt vorhanden) unterbrochen worden. Aber worauf sich diese 6-monatige Frist gründen soll, ist mir nicht klar. Der Vermieter hat seine Forderungen doch aufgestellt und kann diese immer noch gerichtlich geltend machen. Hier wäre mehr Details hilfreich.

Lieber Ratsuchender,
es stimmt, daß die Ansprüche des Vermieters nach 6 Monaten verjähren. Er hat sie Ihnen gegenüber jedoch vor Ablauf der 6 Monate geltend gemacht.
Wenn die Ansprüche gerechtfertigt sind, sollten Sie sie fairerweise trotzdem zahlen, ohne auf die 6 Monate zu pochen. Oder wäre Ihnen lieber gewesen, der Vermieter hätte Sie vor Ablauf der 6 Monate verklagt?
Alles Gute

Hallo Django,

Deine Frage zur Verjährung kann dir ein Jurist nach Prüfung des Schriftwechsels beantworten.

Ich kann dir lediglich Grundsätzliches zur Rückzahlung der Kaution berichten. Es gilt, der Vermieter darf nur die Summe von der Kaution einbehalten, die seiner „angeblichen“ Forderung entspricht. Ist seine Forderung niedriger als die Kautionssumme, muss er den Rest zurückzahlen. Für dich kommt es also darauf an, die Forderung des Vermieters genau zu prüfen. Das ist die Abrechnung der Betriebskosten. Ich las kürzlich, dass etwa 80 % aller Betriebskostenabrechnungen falsch sind

Das Recht der Verjährung ist zunächst im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, aber in zahlreichen Sondergesetzen individuell angeordnet und daher außerordentlich unübersichtlich unkompliziert. Insgesamt stehen hunderte von Verjährungsfristen und eine unüberschaubare Vielzahl von Sonderregelungen zur Verfügung.

Dein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach 3 Jahren. Dein Anspruch auf Rückzahlung wird fällig, wenn die Frist zur Prüfung abgelaufen ist. Du kannst Verzugszinsen verlangen.

Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts kann ich dir aus der Ferne nur schwer raten. Deshalb empfehle ich dir, lass den Sachverhalt durch den Mieterverein, durch eine Rechtsberatungsstelle im Amtsgericht oder durch einen Rechtsanwalt überprüfen.Ich wünsche dir Erfolg.

MfG
Zwillingsjungfrau

Hallo Django,

Fristen verlängern sich schon durch Schriftverkehr, wenn es dementsprechend erwähnt ist. Die Frage die ich mir stelle: Warum hat der Vermieter überhaupt irgendeinen Anspruch? Darüber solltest Du uns informieren.

LG
hubu

Ciao Django,

der Vermieter hat inerhalb von 6 Monaten Ansprüche erhoben. Du hast ein unterbreitetes Vergleichsangebot abgelehnt oder auch wiedersprochen. Dies ist unbenommen dein Recht.

Der Vermieter hat fristgerecht Ansprüche erhoben, Du hast fristgerecht wiedersprochen. Nun müsst ihr Euch inhaltlich einigen.

Fristen sind meines Erachtens nicht verstrichen oder überschritten.

Viel Erfolg!
g, mar

ich würde dem Vermieter beipflichten

Hallo Djmgo,

leider ist es so, dass jede Aktion, die sich auf das Problem selber bezieht die Verjährungsfrit durchbricht. Wenn der Vermieter immer auch nur 24 Stunden vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Brief schreibt, der sich auf die Sache selbst bezieht, hat das einen „Neustart“ der Verjährungsfrist zur Folge. Dass er das sicherlich nur im Letzten Moment tut, nennt man „Ausschöpfung der Fristen“. Dagegen ist kein raut gewachsen

Schon dein erster wiederspuch ist rectskräftig und bleibt ein Jahr erhalten.

Gruß connection

Django90
05/07/2011

hallo,
geht es um Fristen oder um die Rechtmäßigkeit von Forderungen?
Ich gebe meinen Vorrednern recht.
Forderung d.Vermieters fristgerecht an Mieter überstellt.
Falls Forderung kleiner als Kaution, darf nur die Forderungshöhe vom Vermieter einbehalten werden.
Es gibt Fristen f.d. Kautionsrückzahlung.
Es gilt f.d. Mieter die Forderung d.Vermieters als falsch zu belegen bzw. es auch zu beweisen, damit dieser nachbessert oder ganz verzichtet.(Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug, Zeugen etc.)
Ansonsten kann der Vermieter vor Gericht klagen, falls die Kaution zur Deckung seiner Forderung nicht ausreicht.
Der, der fordert muss auch belegen können. D.h. der Vermieter seine Forderung und der Mieter ggf. warum er das für nicht ok hält.
Besser aber einen RA fragen, da selbiger im Rechtsstreit eh nötig wäre oder auch um die Kautionsherausgabe zu erstreiten.
Gruss
microrman

Hallo,
wichtig ist, dass Sie widersprochen haben.
Ein Widerspruch ist ungleich höher wie eine Ablehnung eines Angebotes.
An ihrer Stelle würde ich mich kostenlos bei einem Rechtspfleger des Gerichts oder für einen kleinen Betrag bei der Verbraucherzentrale beraten lasse.
Viel Erfolg