Ich benötige einen Tipp bezüglich von Verjährungsfristen vom Kostenrechnungen der Justiz in Strafsachen.
Die Kostenstelle der Justiz betreibt eine Zwangsvollstreckung aus Rechnung vom 15.10.08. Die Kostenstelle erklärt sich ihre Vollstreckung nach den JBeitr.O aus dem Jahre 1937 zu betreiben. Hier finde ich jedoch keine Verjährungsfristen nur das Recht zur Beitreibung.
Bitte um Auskunft !
Danke!
Hallo,
§§ 1 Abs. 1 Nr. 5; 5 Abs. 1 Satz 1 GKG dürften das regeln:
http://dejure.org/gesetze/GKG/1.html
http://dejure.org/gesetze/GKG/5.html
„Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.“
Gruß Flo