Verjährungsfristen

Hallo,
wann verjährt die Frist, ein Testament rechtlich anfechten zu können und warum?

Wann ist das Testament einem wirklich zugegangen,
so dass man davon Kenntnis erlangt hat?

Danke dafür im voraus.

Hallo,
wann verjährt die Frist, ein Testament rechtlich anfechten …

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Hallo,

die Verjährungsfrist ist in § 2082 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
Bitte nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

Wann man Kenntnis erlangt hat? Das ist doch Tatfrage. Man kann nicht beantworten, wann jemand etwas erfahren hat; das muss doch die Person am besten wissen.

RA Harth
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Hallo,
kann man mit Ihnen auch telefonieren?

Hallo,
das ist ein sehr schwieriges und komplexes Thema.

Anfechtungsgründe, Anfechtungsberechtigung etc… muss alles eingehalten werden… Dazu möchte ich mich nicht äußern, bevor ich hier was falsches sage…

Soweit ich weiß beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr und beginnt wenn der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt und endet 30 jahre nach dem erbfall…

alles ohne gewähr…

sorry! vielleicht kann dir jemand anderes hier helfen.

§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den
Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt
nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der
Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme
oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

§ 2082 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung
geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.-----------
Hier habe ich Ihnen 2 BGB-Vorschriften herausgegriffen, die am häufigsten inbezug auf Anfechtungsgründe zum Tragen kommen. Es gibt aber noch weitere Anlässe, gegen ein T. vorzugehen. Diese Sachen gehören in die Hand eines erfahrenen Juristen, da sie kompliziert sind. Per Web ist die Klärung unmöglich. Jede Kenntnisnahme vom T. und Anfechtungsgrund läßt die Frist beginnen, spätestens bei Zugang durch das Nachlaßgericht nach T.eröffnung.
Mit freundlichen Grüßen H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)