Verjährungsfristen

Aufgrund eines unverschuldeten Unfalls erhalte ich seit 1978 von der Versicherung des Verursachers einen Verdienstausgleich zwischen meinem realen Einkommen und
meinem „fiktiven“ Einkommen, das ich gehabt hätte , wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Jetzt hat sich nun rausgestellt, dass die Behörde, die mir die Verdienstbescheinigungen für das fiktive Einkommen ausgestellt hat, mir seit 1995 ein zu niedriges Einkommen bescheinigt hat. Wurde umgehend korrigiert und mir für 17 Jahre neue Verdienstbescheinigungen zur Verfügung gestellt. die Versicherung hat nun nur die letzten 3 Jahre nachgezahlt, da der restliche Anspruch verjährt sei. Dabei würde keine Rolle spielen, ob ich davon wusste oder wissen konnte, sondern da mir der grundsätzliche Anspruch eines Schadenersatzes aus dem Unfall bekannt war, würde die Verjährung wirksam.

Ich kann das nicht glauben, wozu gibt es da den § 199 BGB, (1) 2., da ich nicht wußte, dass ich eigentlich mehr Geld verdient hätte.
Die Behörde (Bundeswehr) zu verklagen wäre müßig, zu teuer(keine Rechtsschutz für betreffenden Zeitraum) und nervig, die Versicherung würde zahlen, wenn man ihr „eine andere Rechtsauffassung“ zur Verjährung überzeugend rüberbringen könnte.

Wer kann mir helfen?
Viele Grüße und schon mal Großen Dank. Storchi

Aufgrund eines unverschuldeten Unfalls erhalte ich seit 1978
von der Versicherung des Verursachers einen Verdienstausgleich
Wurde umgehend korrigiert und mir für 17 Jahre neue
Verdienstbescheinigungen zur Verfügung gestellt. die
Versicherung hat nun nur die letzten 3 Jahre nachgezahlt, da
der restliche Anspruch verjährt sei.

§199 (2) sagt Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung.

Ich würde einen Anwalt einschalten, gerade der mögliche Staatshaftungsprozess macht das erforderlich. Dafür gibt es auch Proesskostenhilfe.

Sorry - nicht mein Fachgebiet…

Die Behörde (Bundeswehr) zu verklagen wäre müßig, zu
teuer(keine Rechtsschutz für betreffenden Zeitraum) und
nervig, die Versicherung würde zahlen, wenn man ihr „eine
andere Rechtsauffassung“ zur Verjährung überzeugend
rüberbringen könnte.

Wer kann mir helfen?
Viele Grüße und schon mal Großen Dank. Storchi

Hallo,

da kann man leider nicht helfen, die werden sich auf § 195 BGB berufen auf die dreijährige Verjährung. Den Klageprozess würden Sie auch verlieren, der Richter würde Sie fragen, woran haben dies den erkannt. Es gibt Besoldungstabellen sowohl für Angestellte als auch Beamte, da kann man die Höhe nachlesen.
Leider kann ich Ihnen keine bessere Antwort geben.

Da Sie die Möglichkeit hatten, dies nachzuforschen greift die regelmäßige Verjährung.

Gruß
Sascha Simon

Weiss ich leider nicht, aber frage doch mal bei der Bundeswehr nach, ob es da nicht rechtliche Auskuenfte gibt.

Bitte zumn Anwalt für Versicherungsrecht, Grüsse und viel Erfolg von Nonne 213

Hallo Storchi!

die Versicherung würde zahlen, wenn man ihr „eine
andere Rechtsauffassung“ zur Verjährung überzeugend
rüberbringen könnte.

Wer kann mir helfen?

Ein Rechtsanwalt :smile: Nur der kann das verbindlich tun. Des Weiteren ist eine solche Rechtsdienstleistung „unter der Hand“ gesetzlich gar nicht gestattet.

Dabei würde keine Rolle
spielen, ob ich davon wusste oder wissen konnte, sondern da
mir der grundsätzliche Anspruch eines Schadenersatzes aus dem
Unfall bekannt war, würde die Verjährung wirksam.

Ich kann das nicht glauben, wozu gibt es da den § 199 BGB, (1)
2., da ich nicht wußte, dass ich eigentlich mehr Geld verdient
hätte.

§ 199 Abs. 2 BGB sagt mE nur aus, dass Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsschädigungen generell 30 Jahre nach ihrer Entstehung (Verletzungshandlung, -unterlassung) verjähren. Das heißt, würde ein Geschädigter sein Recht nicht binnen 30 Jahren einklagen / durchsetzen, wäre es eben danach verjährt.
Somit gilt mE in Ihrem Fall der Abs. 1 des § 199 BGB.
Nach Nr. 1 muss der Anspruch entstanden sein. Das ist im Zeitpunkt der schädigenden Handlung der Fall. Nach Nr.2 muss zudem bloß Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, d.h. der Gläubiger des Anspruchs muss ganz grds. wissen, dass er einen Anspruch hat. Die Höhe ist dabei unmaßgeblich. Bei Gesundheitsschädigungen reicht mithin aus, dass der Gläubiger weiß, dass er verletzt wurde und von wem er verletzt wurde. Dies war offenkundig der Fall.

Meines Erachtens ist der Rechtsauffassung der Versicherung damit zu folgen.

Absichern sollten Sie sich trotz allem bei einem Rechtsanwalt. Am besten bei einem solchen, der sich mit der Materie „Versicherungsrecht“ (ggf. gibt es dort irgendwo versteckt eigenständige Fristenregelungen?!) auskennt.
Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86

Hallo Storchi,
leider kann ich dir mit verwertbaren Infos nicht dienen.
Ich bin schon fast 20 Jahre aus dem aktiven Arbeitsleben „entlassen“ und habe mich seither um arbeitsrechtliche Probleme nicht mehr gekümmert.
Du könntest einen Anwalt einschalten. Mußt aber im Voraus einschätzen, ob dann das Salz teurer wird, als die Suppe. (Anwaltshonorare)
Gruß Manfred

Hallo,
leider kann ich erst heute antworten.
Hier könnte der § 197 BGB greifen, sodass eine 4jährige Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann.
Zudem kann grundsätzlich eine Verjährung angezweifelt werden, da die Sorgfaltspflicht der Einkommensermittlung nicht bei Dir, sondern bei einer Behörde lag und liegt.
Da hier ein verwaltungs- und/oder sozialgerichtlicher Entscheid herbeigeführt werden sollte, kann es sein, dass ein solches Verfahren keine Kosten für den Kläger verursacht. Eine Klage gegen die Bundeswehr wäre also alles andere als müßig.
Viel Erfolg - Ernst

Vielen Dank für die Hilfe und den Tipp, werden wir auf jeden Fall mal prüfen
Viele Grüße Storchi

Sehr geehrter Herr Stuhl, jetzt habe ich im Gesetz nachgelesen, finde aber unter 197 nur etwas zu 30-jähriger Verjährung, kann es aber mit meinem Fall nicht in Verbindung bringen - lese da nichts von Sorgfaltspflicht einer Behörde. Können Sie mir zu diesem Teil noch einen Tipp geben, wo ich dazu etwas finden kann? Wäre mir eine große Hilfe, da ich im Moment so ziemlich mutlos bin. Hier auch meine Tel.-Nr: 0351-2611236.
Mit den besten Grüßen M. Bischoff