Ich hab eine Frage zu einer Verjährung eines Darlehens:
Angenommen in einem fiktiven Fall leiht A an B im Februar 2006 die Summe X. Es wird ein knapper Darlehnsvertrag aufgesetzt, der den Zinssatz und die Befristung bis Februar 2007 beinhaltet. Ferner dass eine Absicherung durch Sicherheitsleistung nich vereinbart oder erfolgt ist.
Die Darlehenssumme wurde ordnungsgemäß ausgezahlt. Seitdem gibt es keinen Kontakt zwischen A und B.
Erstmalig sendet A an B im Juni 2009 einen Brief mit der Aufforderung zur Rückzahlung. Einen erneuten 4 Wochen später.
B (Darlehensnehmer) reagiert nur mit einer Email und schreibt nur „Ich antworte auf den Brief in Kürze“. Keinerlei Anerkenntnis der Darlehensschuld o.ä. durch B also.
Erneute Pause von einem Jahr. Erneute Aufforderung zur Rückzahlung erst per Email dann per Einschreiben von A an B. Ohne Reaktion von B.
Ergo: Das Darlehen wurde 2006 ausgegeben, Februar 2007 war Rückzahlungsfrist.
Ist das Darlehen also am 31.12.2009 verjährt oder im Februar 2010 oder noch gar nicht weil der kurze Brief im Jahr 2009 mit reiner Email-Rückbestätigung als Verjährungshemmung gilt???
Hi, da scheint die Verjährung eingetreten zu sein und zwar am 31. 12. 2009.
Die unten genannten Gründe hätten die Verjährung hemmen können, sind aber nicht erfolgt denn, weder hat der Schuldner eine Abschlagszahlunng etc. geleistet, noch hat der Darlehensgeber eine Vollstreckungshandlung per Mahnbescheid gegen den Schuldner eingeleitet.
MFG ramses90
Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise.
Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, die vorgenommen oder beantragt wird. Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben oder dem Antrag auf Vollstreckung nicht stattgegeben oder vorher zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt.
die Forderung auf Rückzahlung entsteht im Februar 2007.
§ 199 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist …
Also beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres 2007 und endet folglich am 31.12.2010.
mein Haupt!
Hi, sorry, sorry, sorry.
Stimmt ja, ich war nur auf das Jahr 2006 fixiert. Lesen sollte man halt können.
Dank für d. Berichtigung u. mfG ramses90