Hallo!
Nein, es gibt eine unterschiedliche Verjährungsfrist.
1 Jahr für Vermieter und 3 Jahre für Mieter.
Mieter kann als bis zu 3 Jahre zurück Abrechnungen bemängeln und mögliches Guthaben daraus zurückverlangen.
MfG
duck313
Hallo!
Nein, es gibt eine unterschiedliche Verjährungsfrist.
1 Jahr für Vermieter und 3 Jahre für Mieter.
Mieter kann als bis zu 3 Jahre zurück Abrechnungen bemängeln und mögliches Guthaben daraus zurückverlangen.
MfG
duck313
Hallo und einen schönen guten Abend.
Ich habe folgende Frage.
Letztes Jahr im April (2014) sind wir aus unserer alten Wohnung ausgezogen.
Bis zum heutigen Tag haben wir keine Nebenkostenabrechnung von unserem alten Vermieter erhalten, obwohl er die Jahre davor - wo er immer Geld von uns nachgefordert hat, diese immer pünktlich auf die Woche im Juni hat erstellen lassen.
Meine Frage lautet deshalb: haben wir nach der 12 monatigen Frist, auch als Mieter keinen Anspruch mehr auf einen Nebenkostenabrechnung und damit auf eine eventuelles Guthaben. Oder hat nur der Vermieter nach der 12 monatigen Frist, keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung???
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
die Verjährung ist hier tatsächlich unterschiedlich.
Zunächst aber die Tatsache: Ein Vermieter muss immer eine Nebenkosten-
abrechnung erstellen, vor allem auch dann, wenn es sich um ein sog. Rumpfjahr
handelt, d.h. der Abrechnungszeitraum kleiner als 12 Monate ist.
Nach der 1-jährigen Verjährungsfrist darf der Vermieter keine Nachbelastung
stellen, wohl aber muss er eine Überzahlung zurückzahlen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres,
in dem die Forderung entsteht. Dies ist wichtig, da die Verjährungsfrist dadurch bis
zu 11 Monate länger läuft.
Im Normalfall sollte also gewartet werden, bis das Kalenderjahr endet. Dann erst
die Forderung nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung dem Vermieter zustellen,
z.B. per Einschreiben mit Rückschein.
Dadurch, dass gewartet wird, bis auch das Kalenderjahr endet und zwölf weitere
Monate vergangen sind, ist der Mieter auf jeden Fall auf der sicheren Seite, ohne
seinen eigenen Anspruch auf Rückzahlung zu verlieren.
Mit freundlichem Gruß
Joachim
Vielen vielen dank, für die schnelle Antwort…
Das ist wirklich hilfreich, zumal diesmal in der Tat damit zu rechnen ist das wir etwas zurück erhalten hätten und wir deshalb keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Der Vermieter hat keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung.
Euer Guthaben verjährt erst nach drei Jahren.
Habt ihr ihn schon kontaktiert? Vielleicht hat er es wegen des Mieterwechsels vergessen…
Wir sind Vermieter und hatten in der Tat auch 2014 einen Mieterwechsel. Ich konnte die Nebenkostenabrechnung leider auch erst im August 2015 machen, weil die Hausverwaltung nicht in die Gänge kam - denn auch die mussten warten, bis der Heizungsablesebetrieb wiederum in die Gänge kam…
Zu guter letzt konnten wir dann dem neuen und dem vorigen Mieter jeweils etwas Geld zurückzahlen. Aber auch erst über ein Jahr nach dem Mieterwechsel.
Also einfach nochmal nachbohren.
Nein Nachgefragt haben wir nicht… Der Vermieter hat uns " und das ist leider Tatsache" in der Zeit in der wir dort gewohnt haben übel über den tisch gezogen…
Als kleine Wiedergutmachung warten wir jetzt bis seine Frist abgelaufen ist und Fragen dann Anfang Januar an… das macht das was im Vorfeld gelaufen ist zwar nicht besser, geschieht ihm aber ganz recht