Hallo,
in der heutigen Presse wird von einem Prozeß berichtet, in dem es um Scheinselbständigkeit im Zeitraum 1999 - 2010 geht.
Meine Frage:
Wann verjährt Scheinselbständigkeit als Straftatbestand und wann sind die finanziellen Nachzahlungen für die Sozialversicherungsträger vom Tisch?
Servus,
zur Verjährung bei Sozialversicherungsabgaben vgl. § 25 Abs 1 SGB IV: Vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgaben fällig geworden sind; bei vorsätzlich vorenthaltenen Abgaben dreißig Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Das Statusfeststellungsverfahren wurde im Dezember 1999 eingeführt - somit dürfte es nicht so sehr leicht zu entkräften sein, dass für Scheinselbständigkeit ab Januar 2000 Vorsatz (= „Wissen und Wollen“) gegeben ist.
Schöne Grüße
MM