Verjährung der Geltendmachung von Sachmängeln bei Privatkauf

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:’

Verkäufer bietet privat über ein Kleinanzeigen-Inserat ein Paar Auto-Scheinwerfer an, welche auf Grund der vorhandenen E-Nummern keine TÜV-Abnahme brauchen, und so auch vom Laien getauscht werden können.
Es ist klar zu erkennen, dass es um Privatverkauf geht.

Käufer bekundet Interesse, es erfolgt eine Einigung über den Preis, Käufer zahlt, Verkäufer verschickt. Ware kommt äußerlich unbeschadet an.

Beim Einbau stellt der Käufer fest, dass ein nennenswerter und sicherheitsrelevanter technischer Defekt an einem der beiden Scheinwerfer vorliegt und der Scheinwerfer so nicht nutzbar ist, da er nicht mehr den TÜV-Vorgaben entspricht.
Am Gehäuse ist erkennbar, dass der Scheinwerfer bereits geöffnet wurde (verklebtes Bohrloch), um den schadhaften Bereich zu erreichen. Innen finden sich manipulierte Teile, die so nicht hineingehören. Besagter Reparaturversuch war aber offensichtlich nicht erfolgreich, da die notwendige Funktion weiterhin nicht gegeben ist.

Da es sich um eine optisch spezielle Ausführung handelt, ist der zweite, intakte Scheinwerfer für den Käufer ebenfalls nutzlos, da die Kombination mit einem Standart-Scheinwerfer technisch zwar möglich wäre, optisch aber sinnlos.

Käufer kontaktiert Verkäufer und beschreibt das Problem.
Verkäufer streitet alles ab, er habe die Scheinwerfer für sich gekauft, nie verbaut und dann wieder angeboten. Er habe die Scheinwerfer lediglich für die Inserat-Fotos (zeigten nur die Front) aus den Kartons genommen und dabei sei ihm der Schaden nicht aufgefallen.
Somit lehnt er jegliche Schuld ab und verweist auf Privatkauf ohne Rücknahme etc.

Käufer ist zu dem Zeitpunkt nicht bekannt, dass bei Privatkauf das Recht auf Rückabwicklung bei verschwiegenenen Mängeln besteht und lässt die Sache auf sich beruhen.

Eineinhalb Jahr (zwei Kalenderjahre) später, erfährt der Käufer durch Zufall, dass er ein Anrecht auf Rückabwicklung gehabt hätte und will diese nun beim Verkäufer einfordern.

Wie steht hier die Verjährungsfrist?
Gilt auch hier 3 volle Jahre ab dem 31.12. des Schadensjahres, also bestünde z.B. bei Herbst 2016 jetzt noch ein Anrecht, die Forderung geltend zu machen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Atworten!

Hallo!

nein, nicht die „normale“ ,regelmäßige Verjährung von 3 Jahren sondern nur 2 Jahre.
Das ist ja die Frist der gesetzlichen Gewährleistung.

https://dejure.org/gesetze/BGB/438.html

Es mag erkennbar ein Privatverkauf gewesen sein, aber wenn der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschließt, dann muss er haften. Und ob er den Mangel kannte oder nicht spielt hier erst einmal keine Rolle. Kannte er ihn und verschwieg ihn arglistig würde sich die Verjährung auf die „normalen“ 3 Jahre verlängern.
Darauf sollte man sich aber nicht versteifen, es ist schlicht nicht nachweisbar.

MfG
duck313

Danke Dir,
die 2 Jahre habe ich inzwischen auch an anderer Stelle gefunden.

Deine Auslegungen bezüglich des nicht angegebenen Mangels decken sich mit meiner Interpretation der Sachlage.