Die Situation für Opfer von Behandlungsfehlern hat sich in den letzten Jahren zwar gebessert. Aber es bleibt das alte Problem:
- Man muss einen Behandlungsfehler nachweisen können. Beweislastumkehr gibt es nur bei selteneren schweren Sorgfaltspflichtverstößen.
- Man muss einen nachweisbaren Schaden haben.
- Der Schaden muss nachweisbar auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sein.
Es gilt die übliche 3-jährige Verjährungsfrist zum Ablauf des Jahres, in dem man Kenntnis von einem Fehler bekommen hat. Hier gibt es gewisse Spielräume, weil der bloße Verdacht des Patienten, dass da was schief gelaufen ist, nicht als Kenntnis eines Fehlers reicht. Wenn man aber von irgendeiner begutachtenden Seite im Laufe eines Verfahrens genau das schon mal gesagt bekommen hat, tickt die Zeit ziemlich erbarmungslos. Wenn dann verjährt ist, ist verjährt. Das ist frustrierend, aber nicht zu ändern.
Es ist eher unwahrscheinlich, auf korrumpierte Anwälte gestoßen zu sein. Was es natürlich gibt sind gute und schlechte. Manche bieten das an, weil es auch ein wenig in Mode ist. Wir haben ziemlich viele Rechtsanwälte, die aller irgendwie über die Runden kommen müssen.
Wenn das aber schon „seit Jahren“ läuft und offenbar immerhin auch schon mal vor Gericht gelandet ist, dann sieht das bei aller Sparsamkeit der Informationen so aus, dass es da oben an den Punkten 1-3 hängt. Das passiert in einigen Fachgebieten häufiger als in anderen, weil das mit dem Beweis in manchen medizinischen Gebieten nicht so leicht ist.
Last not least muss man aber auch sagen, dass nicht alles, was man als Patient denkt, ein Behandlungsfehler ist. Hohes Frustpotenzial hat das Thema allemal.