Hi,
ich habe mal eine etwas (für mich) kompliziertere Frage, die ich hoffe, durch euch lösen zu können.
Folgende Situation: Der A leiht dem B 2.000 €. Beide fixieren diese Geldleihe schriftlich, wo festgehalten wird, dass der B dem A diese Summe zur Rückzahlung schuldet und die Rückzahlung auch in Raten erfolgen kann. Ein exakter Ratenplan, Ratenhöhe oder Rückzahlungszeitpunkt wird nicht vereinbart. Dies geschah am 15.04.2012.
Nun stirbt A am 15.06.2014. Die regelmäßige Verjährung der Rückforderung der Leihgabe wäre meines Wissens nach zum 31.12.2015 eingetreten. Wie wirkt sich aber nun der Tod des A auf die Verjährung aus ? Läuft die regulär bis zum 31.12.2015 weiter und ist dann verjährt oder beginnt sie durch den Tod und den Übergang an die Nachlasserben wieder neu ?
Im Testament des A ist diese Forderung nicht berücksichtigt, gleichwohl besitzen aber die Erben diesen Schuldschein vom 15.04.2012.
Meine Frage ist nun: Wann tritt in diesem Fall die Verjährung der Forderung ein ? 3 Jahre nach entstehen der Forderung, 3 Jahre nach Tod und Übergang auf die Nachlasserben oder gar ganz anders ?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank 
Ein kleiner Nachtrag meinerseits, da ich das vergessen habe:
Am 10.10.2013 hat der A den B schriftlich zur Rückzahlung mit der ersten Rate i.H.v. 50,00 € zum 1.12.2013 aufgefordert. Eventuell könnte dies für die Berechnung der Verjährung von Belang sein…
Hallo!
Mit der Mahnung vom Okt 2013 zur Zahlung der 1. Rate ist doch die Verjährung unterbrochen.
Die Erben können also diese Forderung des A ohne weiteres noch eintreiben.
MfG
duck313
Seit wann unterbricht eine Mahnung die Verjährung ? Meines Wissens nach unterbrechen eine Verjährung z.B. nur ernsthafte Verhandlungen. Wenn der Schuldner auf eine einfache Mahnung nicht reagiert, entfaltet die Mahnung keine Wirkung in Bezug auf eine Verjährungsunterbrechung, da keine Verhandlung stattfindet. Anders ist dies natürlich, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden würde. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Es handelt sich lediglich um eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung.
Viel mehr würde mich interessieren, ob mit der Mahnung die Verjährung überhaupt erst begonnen hat ? Schließlich wurde in dem Darlehensvertrag kein Rückzahlungszeitpunkt vereinbart, folglich war die Forderung zu diesem Zeitpunkt auch nicht fällig. Fällig wurde diese erst mit der Mahnung am 10.10.2013. Demnach würde die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 beginnen und zum 31.12.2016 enden.
Oder sehe ich das falsch ?
Wie verhält es sich aber mit dem Tod des Darlehengebers ? Wirkt sich das in irgendeiner Weise auf die Verjährung aus ?
Hallo!
Mahnung ist hier von mir falsch verwendet worden.
Da im Kreditvertrag kein Rückzahlungstermin vereinbart war, gibt es auch keine Verjährung.
Die beginnt erst ab Aufforderung zur Rückzahlung ( = Kündigung des Kredits).
Man kann also die Aufforderung zur 1. Rate als Kreditkündigung, jedenfalls als Beginn der Rückzahlung ansehen und somit als Beginn der Verjährungsfrist (Beginn ab Ende 2013).
Und selbst wenn es das Schreiben vom Okt 2013 nicht gegeben hätte, so könnten die Erben jetzt den Kredit kündigen und erst ab da läuft die neue 3-Jahres-Frist .
http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
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Nein, weder erlöscht die Fordeung noch beginnt deswegen die Verjährung neu zu laufen. ramses90
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Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung.
Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es erst wenn der Schuldner diesem wiederspricht. ramses90
Eine Gerichtsverhandlung meinte ich auch nicht. Wie ein gerichtliches Mahnverfahren abläuft, weiß ich. Mit Verhandlungen waren vielmehr die Verhandlungen gemeint, die A und B darüber führen, ob und wie die Forderung zurückzuführen ist - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Wie oben bereits erwähnt, ist die einseitige Mahnung noch keine Verhandlung, wenn diese von der Gegenseite nicht erwiedert wird, folglich tritt auch keine Hemmung ein.
Dankeschön. Das war im eigentlichen der Kerninhalt meiner Frage 
Vielen Dank. Genau das war auch meine Annahme und deckt sich so mit meinem letzten Beitrag.
Folglich wurde die Forderung erst mit dem Schreiben vom 10.10.2013 fällig und begann demnach zu verjähren. Rechtsgrundlage hierfür dürfte §§ 195, 199 I BGB sein. Genauer berechnet dürfte dies folgendes bedeuten:
Beginn der Verjährung: 31.12.2013
Forderung verjährt: 31.12.2016
Demnach könnte sich B ab dem 01.01.2017 auf die Einrede der Verjährung berufen, sollten von der Erbengemeinschaften danach noch Aufforderungen zur Zahlung erfolgen (vorbehaltlich natürlich einer etwaigen Titulierung Verhandlungen, o.ä.).