Am 24.04.2015 gegen 23:15 Uhr zogen Jugendliche grölend und randalierend durch die Straßen. So der Tatvorwurf.
Die Kripo nahm die Personalien auf. Am 18.12.2015 kam ein Bußgeldbescheid. Kann man wegen Verjährung Einspruch erheben und ab welchen Zeitpunkt würde die Verjährungsfrist beginnen? Ab Beginn der Tatzeit oder ab der schriftlichen Äußerung als Betroffener die am 09.07.2015 geschrieben wurde?
Hallo,
Durch „owig verjährung“ (man muß noch nicht mal Groß- und Kleinschreibung beachten) kommt man ganz schnell auf die §§ 31,33 OWiG. Dort findet sich alles Notwendige zu Verjährungsfristen und deren Unterbrechung.
&Tschüß
Wolfgang
Ich denke Du kennst die § 31 bis 33 des OWiG ?
Wäre bisher noch nichts unternommen worden seit dem Tattat(weil Personen nicht zu ermitteln waren),dann wäre es voraussichtlich(Schadenshöhe) aktuelle verjährt.
Es traten hier im Fall doch aber sicherlich mehrere Hemmungen der Verjährung ein, ab der immer neu die Verjährung beginnt.
So die Vernehmung der Polizei, dann wird es ein Schreiben gegeben haben, das überhaupt gegen einen ermittelt wird, und dann das Schriftstück der Behörde sich zum Vorwurf zu äußern.
Nach jedem Vorgan wurde die bereits laufende Verjährung gehemmt und begann neu.
9.7.15, beginn Verjährung also Ende Juli + 6 Monate = erst am 1. Februar 2016 träte Verjährung ein.
Bußgeldbescheid kam rechtzeitig vorher.
MfG
duck313