Verkäufer als Geschäftsführer

Guten Morgen,

ist eine Verkäuferin nicht genau genommen auch eine Geschäftsführerin, da sie ja Rechtsgeschäfte (Kaufverträge) für das Unternehmen abschließt?

Vielen Dank

Martin

Ein Verkäufer kann durchaus auch als Geschäftsführer der Firma tätig sein.Üblich ist das aber nur bei sogenannten 1 Personen-Gesellschaften.

Ansonsten ist ein Verkäufer ein(er) (von vielen) Mitarbeiter(n) einer Gesellschaft.

Der Geschäftsführer ist der „Chef“ der Firma und hat ganz andere Dinge zu tun.

Als wichtigstes nämlich die Firma weiter zu entwickeln und deren Gewinn zu steigern.

ein Jurist würde vermutlich sagen: es kommt darauf an …

üblicherweise handelt ein/e Mitarbeiter/Angestellte/er als Beauftragter und macht das bei seiner Unterschrift auch kenntlich mit i.A.

Stillschweigend wird dieser Status nach HGB bzw. BGB vielfach nicht mehr praktiziert, insoweit kann eine Verkaufskraft auch „Geschäftsführer“ sein. Es kommt eben auf den Geschäftsgang an. Bei Grundstücksgeschäften die verbrieft werden geht das nicht usw.

Hallo Martin

NEIN

Es ist für jeden Kunden offensichtlich, dass die Tätigkeit einer Verkäuferin hauptsächlich das Kommunizieren, Beraten, Beantworten von fachspezifischen Fragen, etwa wie oder was am Lager ist, wann die neue Kollektion reinkommt, usw., sowie das Bereitstellen der Ware beinhaltet und dafür einen Lohn von der Firma nach den im jeweiligen Land vorhandenen Usanzen oder Verträge erhält.

Eine Geschäftsführerin (evtl. auch als Stellvertreter des Chefs) ist zwingend auf die Prokura (Unterschriftsberechtigung) angewiesen, um den üblichen Geschäftsgang in eigenem Namen aber ausschliesslich im Interesse der Firma (bspw. auch bei Abwesenheit des Chefs oder selbständig) aufrecht erhalten zu können. Diese Unterschrift wird im Handelsregister genauso eingetragen und veröffentlicht, wie die juristische Form und Zweck der Firma und deren Eigentumsverhältnisse (Schweiz). Somit wissen Lieferanten, wer zeichnungsberechtigt und halftpflichtig ist.

Diese Aufgaben und Kompetenzen hat eine Verkäuferin nicht. Zudem _ver_kauft eine Verkäuferin nur, kann also nicht im Namen der Firma einkaufen und über das einkassierte Geld kann sie auch nicht verfügen. Sie legt es in die Kasse und ab diesem Zeitpunkt gehört der Verkaufserlös der Firma, worüber nur eine Person mit Prokura bestimmen kann.

Liebe Grüsse
Carolus Magnus
sackstark.info

Hallo,

Eine Geschäftsführerin (evtl. auch als Stellvertreter des
Chefs) ist zwingend auf die Prokura
(Unterschriftsberechtigung) angewiesen, um den üblichen
Geschäftsgang in eigenem Namen aber ausschliesslich im
Interesse der Firma (bspw. auch bei Abwesenheit des Chefs oder
selbständig) aufrecht erhalten zu können.

das ist ziemlich falsch. Der Geschäftsführer einer GmbH ist qua Gesetz vertretungsberechtigt (§ 35 (1) GmbHG. Dafür braucht er also eine Prokura so dringend wie ein Fisch Schwimmflügel. Man bekäme eine Prokura für einen Geschäftsführer nicht einmal eingetragen, weil einen der Typ beim Registergericht nur fassungslos anschauen würde.

Diese Unterschrift
wird im Handelsregister genauso eingetragen

Weder vom Geschäftsführer noch von einem Prokuristen werden Unterschriftenproben beim Registergericht hinterlegt.

Diese Aufgaben und Kompetenzen hat eine Verkäuferin nicht.
Zudem _ver_kauft eine Verkäuferin nur, kann also nicht im Namen
der Firma einkaufen und über das einkassierte Geld kann sie
auch nicht verfügen. Sie legt es in die Kasse und ab diesem
Zeitpunkt gehört der Verkaufserlös der Firma, worüber nur eine
Person mit Prokura bestimmen kann.

Das ist alles so falsch, daß man gar nicht weiß, wo man anfangen soll.

Gruß
C.

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Stillschweigend wird dieser Status nach HGB bzw. BGB vielfach
nicht mehr praktiziert, insoweit kann eine Verkaufskraft auch
„Geschäftsführer“ sein.

Sie kann nur dann Geschäftsführer sein, wenn sie auch Geschäftsführer ist. Den Fachausdruck „Geschäftsführer“ habe ich weder Handeslgesetzbuch noch im GmbH-Gesetz entdecken können.

Es kommt eben auf den Geschäftsgang
an. Bei Grundstücksgeschäften die verbrieft werden geht das
nicht usw.

Was sind denn verbriefte Grundstücksgeschäfte?

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Hallo Martin,
bezieht sich Ihre Frage auf den „Geschäftsführer“ im rechtsbegrifflichen oder im umgangssprachlichen Sinne?
In erstem Fall, empfehle ich Ihnen sich mal ein bisschen durch das BGB hindurchzuschmökern, um ein bisschen ein Gefühl für die Thematik zu bekommen.
In zweitem Fall kann ich Ihnen nur sagen, dass man natürlich nicht vom Einzelnen auf das Allgemeine schließen darf. Jemand der Geschäfte für ein Unternehmen tätigt wird dadurch nicht automatisch zum Geschäftsführer. 
Grundsätzlich verstehen wir unter einem Geschäftsführer den gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens. Er ist berechtigt das Unternehmen in allen Belangen nach außen hin zu Vertreten.
Bloße Mitarbeiter sind je nach Aufgabenübertragung in beschränkter Weise berechtigt das Unternehmen zu vertreten. Der Pressesprecher darf für das Unternehmen sprechen. Der Marketingchef darf für sein Unternehmen Werbeverträge schließen. Der Personalchef darf neue Mitarbeiter auswählen und mit ihnen einen Arbeitsvertrag schließen. Die Kassiererin darf Kaufverträge mit dem Kunden schließen. 
Kurz: Im Grunde vertritt ja fast jeder Mitarbeiter - mehr oder weniger - sein Unternehmen. Dadurch obliegt diesen Mitarbeitern aber nicht automatisch auch die Geschäftsführungsbefugnis. 

Hallo,

rechtsbegrifflichen oder im umgangssprachlichen Sinne?
In erstem Fall, empfehle ich Ihnen sich mal ein bisschen durch
das BGB hindurchzuschmökern, um ein bisschen ein Gefühl für
die Thematik zu bekommen.

eher unwahrscheinlich, daß das hilft.

beschränkter Weise berechtigt das Unternehmen zu vertreten.
Der Pressesprecher darf für das Unternehmen sprechen. Der
Marketingchef darf für sein Unternehmen Werbeverträge
schließen. Der Personalchef darf neue Mitarbeiter auswählen
und mit ihnen einen Arbeitsvertrag schließen. Die Kassiererin
darf Kaufverträge mit dem Kunden schließen. 

*seufz*

Wir lasen den Abgesang auf das Expertenforum.

C.

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Danke an euch allen (owT)
Vielen Dank für eure Mühen