man nehme an das jemand in einem hifi-geschäft ein kaufvertrag über einen TV, dvd spieler und das passende soundsystem abschliest. für alle geräte wird ein gesamtbetrag ( sagen wir 4000 euro ) vereinbart. auf dem kaufvertrag sind auch keine einzelkaufpreise aufgeführt.
das ganze wurde am 2.12.11 bestellt.
nun wurde vor weihnachten dem besteller das soundsystem geliefert und nach weihnachten ( vor sylvester ) der dvd spieler. für diese komponente wurde ein vereinbarter betrag von 2000 euro bezahlt. der fernseher sollte gleich im neuen jahr ( 3, 4 januar ) geliefert werden.
nun wurde anfang januar gesagt der fernseher ist da, aber leider wurde er ausgepackt ( angeblich zur kontrolle, ohne den käufer ) und soll nun geleifert werden.
der käufer lehnt diese lieferung ab weil er möchte das vor ort das gerät ausgepackt und geprüft wird.
ein paar tage später ruft der händler an und meint das TV gerät ist erst wieder anfang märz !!! lieferbar, man solle doch das neue ( ausgepackte ) gerät nehmen ( ohne beweiss das es überhaupt neu ist ).
was kann der käufer tun ? er möchte vom kaufvertrag zurücktreten da im internet der fernseher ( komischerweise ) lieferbar ist und möchte ihn dort bestellen.
kann er den kaufvertrag stornieren und für die 2000 euro das soundsytem und dvd spieler behalten ? oder muss er eine abschliessende rechnung verlangen inder die einzelpreise aufgeführt werden ( eventuell zum nachteil des käufers ) und verechnet werden ?
Ich habe rein zufällig den Thread gelesen und komme eigentlich aus der Technik , habe also von der Rechtsgrundlage über Preisrabatt weil Vorführgerät oder ausgepackt , oder Probeläufer nicht so viel Ahnung .
Aber was ich weiss ist , das alle TV Geräte einen Betriebsstundenzähler haben.
Wenn das Gerät wirklich nur ausgepackt wurde und der Händler nichts zu verbergen hat , dann kann er im Service Menü den Betriebsstundenzähler auf dem Bildschirm sichtbar machen.
Ein neues Gerät hat zwischen 5 - 10 Std auf dem Zähler ( 0 Stunden geht nicht , da es im Werk eine Abgleichphase durchläuft )
ist dem So , dann ist es ein ehrlicher Händler und ich würde das Gerät nehmen , druckst der rum , würde ich Misstrauisch werden.
Aber was ich weiss ist , das alle TV Geräte einen
Betriebsstundenzähler haben.
das ist soweit korrekt.
Wenn das Gerät wirklich nur ausgepackt wurde und der Händler
nichts zu verbergen hat , dann kann er im Service Menü den
Betriebsstundenzähler auf dem Bildschirm sichtbar machen.
Die Hersteller geben die Zugangsdaten dafür aber nicht heraus. Darauf könnte er sich berufen.
ganz klar würd ich zurücktreten und den Fernseher im Internet ( meist sogar billiger ) kaufen.
Liegt ganz klar ein Mangel vor ( ausgepackter TV, keine Neuware ) und die Lieferung soll aufgrund dieses Fehlers erst in 2 Monaten sein. Deshalb würd ich für die 2000 Euro alles behalten ( wird ja dem Wert entsprechen der Geräte da der Händler kaum weniger dafür nimmt ) und würd sagen Sie sollen den TV behalten.
Die Hersteller geben die Zugangsdaten dafür aber nicht heraus.
Darauf könnte er sich berufen.
Gruß
S.J.
Hi
Wenn er meint das es so ist … dann würde ich den Kauf ablehnen.
wenn er Vertriebspartner ist , eine Kundennummer bei dem Lieferant hat , bekommt er die Anleitung sogar telefonisch oder per Fax , oder per Mail nach Nennung der Kundennummer mitgeteilt
ganz klar würd ich zurücktreten und den Fernseher im Internet
( meist sogar billiger ) kaufen.
Mit welcher Begründung zurücktreten?
Ist denn ein ausgepacktes Gerätes, das wieder eingepackt wurde, mangelhaft?
Das LG Hannover hat in seinem Urteil v. 23.10.2007 (32 O 67/07) festgestellt, dass Änderungen oder Beschädigungen an der Verpackung ebenso wie deren Öffnen nicht austomatisch dazu führen, dass das Gerät, welches sich darin befindet, nicht mehr „neu“ sei.
Somit besteht wohl KEIN MANGEL - und kein Grund zu einem Rücktritt.
Fernabsatzrecht gilt hier nicht, war ja ein Ladenkauf.
Ehrlich gesagt bin ich über die bisherigen Antworten ein wenig überrascht. Gut, in der Formulierung „Ganz klar ein Sachmangel“ outet sich natürlich der juristische Vollblut-Laie, aber trotzdem…
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Wozu ist ein verpackter Fernseher geeignet? Zu nichts, man kann damit ganz und gar nichts anfangen. Man kann zwar vermuten, dass der Fernseher, den man erhält, ein Vorführgerät ist, aber wenn es überhaupt keine Indizien gibt, die darauf hinweisen, dann muss man die Konsequenzen tragen, die sich aus diesem Verhalten ergeben:
Der Verkäufer bietet die Lieferung ab, der Käufer lehnt ab.
Der Verkäufer klagt auf Zahlung des Kaufpreises.
Der Käufer macht das Vorliegen eines Mangeld bei Gefahrübergang geltend.
Der Verkäufer trägt vor, das Gerät sei nur kurz zu Kontrollzwecken ausgepackt worden.
Der Käufer wird zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt und trägt Gerichts- und Anwaltskosten des Verkäufers.
wenn es jetzt aber so wäre das der verkäufer keinen nachweis bringen kann wie alt der TV den nun wirklich ist ? kann der käufer dann zurück treten ?
der käufer kennt es auserdem aus der vergangenheit so das er immer verpackte ware als neuware erhalten hat und diese vor ort, in perönlichem dabeisein, ausgepackt und/oder aufgebaut wurden ( möbellieferung z.b. )
wenn er Vertriebspartner ist , eine Kundennummer bei dem
Lieferant hat , bekommt er die Anleitung sogar telefonisch
oder per Fax , oder per Mail nach Nennung der Kundennummer
mitgeteilt
ach. Ist das so? Der Hersteller, bei dem ich gearbeitet habe, hat die Zugangsdaten zum Servicemenü definitiv nicht an die Händler herausgegeben. Und soweit ich weiß handhaben das alle so, denn im Servicemenü kann man nicht nur die Betriebsstunden auslesen, sondern auch alles mögliche verstellen, was meist nicht im Sinne des Herstellers ist.
Insofern kann man aus dem Umstand, ob der Verkäufer den Zugang zu diesem Menü hat, weder rechtliche Schlussfolgerungen noch sonst etwas schlussfolgern.
wenn es jetzt aber so wäre das der verkäufer keinen nachweis
bringen kann wie alt der TV den nun wirklich ist ? kann der
käufer dann zurück treten ?
Nein. Der Käufer muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Und ein ausgepacktes Gerät ist nun erst mal kein Mangel. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Gruß
loderunner (ianal)
wenn das so ist hätte ja der käufer die arschkarte. und wenn man es böse meint könnte der VK ja ein vorführgerät als neu deklarieren und dem käufer verkaufen.
hier ist ein nachteil des käufers ja eindeutig gegeben.
also hat der käufer in diesem fall das nachsehen und muss entweder den ausgepackten TV nehmen ( ohne nachweis das er neu ist ) oder noch fast monate warten auf einen neuen.
gibt es denn keine möglichkeit vom kaufvertrag zurückzutreten ?
wenn das so ist hätte ja der käufer die arschkarte.
Man Anspruch auf das, was man bestellt hat. Wenn der Kunde unbedingt ein originalverpacktes Gerät will, muss er halt ein solches in Auftrag geben.
und wenn
man es böse meint könnte der VK ja ein vorführgerät als neu
deklarieren und dem käufer verkaufen.
Wenn man es böse meint, könnte der Verkäufer auch einen Sack Steine liefern. Oder gar nichts. All das wäre natürlich ein Grund für eine Reklamation, wobei man jeweils den Mangel beweisen müsste.
Aber: wenn man dem Händler nicht vertraut, kauft man nicht bei ihm! Wo ist das Problem???
hier ist ein nachteil des käufers ja eindeutig gegeben.
Ich kann genau gar keinen erkennen. Worin besteht denn der Nachteil, wenn der Händler das Gerät vor Auslieferung kontrolliert und installiert?
gibt es denn keine möglichkeit vom kaufvertrag zurückzutreten ?
nun wurde anfang januar gesagt der fernseher ist da, aber
leider wurde er ausgepackt ( angeblich zur kontrolle, ohne den
käufer ) und soll nun geleifert werden.
der käufer lehnt diese lieferung ab weil er möchte das vor ort
das gerät ausgepackt und geprüft wird.
ich habe selbst einige Jahre bei einem Elektronikhersteller gearbeitet.
Original Verpackte Ware wird u.a. geöffnet:
Vom Zoll bei der Einfuhr für Kontrollzwecke
Vom Importeur für technische Anpassung oder um die lokalen Dokumentationen zu ergänzen
Vom Groß- und Einzelhändler zur Überprüfung (http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html)
-Vom Einzelhändler, um sicher zu stellen, dass der Käufer einwandfreie Ware erhält
Ich sehe keinen Grundlage, einen geöffneten Karton als Mangel zu sehen.