Hallo Christian,
lese doch einfach mal die Kommentarliteratur zum alten 326 und hierzu
„ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung“ und dann BGH2,312 oder NJW 74, 1080
Hier brauchte die Fälligkeit eben nicht abgewartet werden.
Ich denke nicht, dass sich das nach der Schuldrechtsreform geändert hat.
(Ich muss mir ja doch mal einen neuen Palandt kaufen)
Wäre ja auch lachhaft, wenn der Schuldner erklärt, dass er nicht erfüllen wird - weil er nicht kann - eine Nachbesserung nicht möglich ist oder abgelehnt wird, und der Gläubiger sich trotzdem an dem Termin der Fälligkeit festhalten lassen muss.
Hallo Peter,
„ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung“
hast natürlich auch sogesehen Recht.
Es ging aber um die LIEFERVERZUG und den kann man definitiv
erst dann geltend machen, wenn ein Liefertermin erreicht ist.
Du hast Recht, weil Deine Angaben die tatsächlichen Gründe sind,warum der Kaufvertrag quasi unwirksam geworden ist.
Und dementsprechend zurückgetreten werden kann.
Um aber vom Lieferverzug Gebrauch machen zu können (und die daraus
erklärten Ansprüche/Foderungen des Käufers) muß ein Termin verstrichen
sein.
Deine Gründe sind die tatsächlichen, d.h. aber auch das der Käufer
andere Ansprüche (gar keine?) mehr geltend machen kann.
Durch den Lieferverzug wäre es mir möglich, unter Wahrung der Fristen
etc pp, mir ein Erstzgerät zu beschaffen und die Mehrkosten dem
„alten“ Verkäufer aufzubürden.
Das wäre der Unterschied zwischen Erfüllungspflicht und Lieferverzug.
Ohne Setzung einer Frist = Kein Leistungsanspruch.
(Kein Schadenersatz, das heißt auch kein Beschaffen des Ersatz-
gerätes zu Lasten der Verkäufers)
Und in diesem Beispiel wurden anscheinend keine Fristen gesetzt.
Wie kann ich also mit der Begründung „Lieferverzug“ zurücktreten,
ohne jemals eine Lieferfrist gestellt zu haben (Käufer wie Verkäufer)?
Hallo Tom,
wieso überhaupt „nachträglich“ ?
Einverstanden, der Sachverhalt gibt zwar wenig her, aber scheinbar war der Ofen doch von vorneherein defekt - irgendwas mit den Kacheln. Dann aber anfängliche? Unmöglichkeit, die sich der Verkäufer auch zurechnen lassen muss. Und dann BGB 311a 2. Oder? http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html
Gruß
Peter
Hallo Tom,
wieso überhaupt „nachträglich“ ?
Einverstanden, der Sachverhalt gibt zwar wenig her, aber
scheinbar war der Ofen doch von vorneherein defekt - irgendwas
mit den Kacheln. Dann aber anfängliche? Unmöglichkeit, die
sich der Verkäufer auch zurechnen lassen muss. Und dann BGB
311a 2. Oder? http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html
Ja, da stimme ich dir zu. Das Problem ist, wir können ja nach dem Sachverhalt nicht mal sicher beurteilen, ob wir eine Gattungs- oder Speziesschuld haben. Bei einer Gattungsschuld wird es mit einer Unmöglichkeit sowieso etwas schwierig werden.
Wenn man von einer Speziesschuld ausgeht und es schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmöglich war zu leisten, dann stimme ich dir voll zu.
Wen es Interessiert: hier das Ergebnis!
ich stimme Euch zu, obwohl ich kein Wort in den beiden letzten Posts verstanden habe *gg*
Ist aber nicht so schlimm weil: Die Kachen können jetzt doch nachgebrannt werden. Das ging erst als wir sagten dass wir sonnst vom Kaufvertrag zurücktreten. Das fühle ich mich leicht verschaukelt von dem Verkäufer…
Trotzdem allen besten Dank
und Schöne Grüße
Ilona
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