Verkäufer kann nicht Liefern

Hallo liebe Wissenden,

angenommen jemand kauft einen bestimmten Kaminofen. Der Vertrag wird im Laden unterschrieben. Da ein Auslaumodell ist, erkundigt sich die Verkäuferin ob dieser noch da ist und reserviert diesen für den Kunden.
Einige Tage später ruft die Verkäuferin den Kunden an und sagt der Ofen ist defekt und kann nicht wieder hergestellt werden. Es wird ein nächst größerer Ersatzofen angeboten für den gleichen Preis, der aber dem Kunden nicht zusagt.
Angenommen in den AGBs steht nichts von Lieferverzug u.s.w… Kann der Kunde jetzt vom Vertrag zurücktreten oder muss er unbedingt einen Ofen bei dieser Firma kaufen?

Schöne Grüße
Ilona

Hallo liebe Wissenden,

angenommen jemand kauft einen bestimmten Kaminofen. Der
Vertrag wird im Laden unterschrieben. Da ein Auslaumodell ist,
erkundigt sich die Verkäuferin ob dieser noch da ist und
reserviert diesen für den Kunden.
Einige Tage später ruft die Verkäuferin den Kunden an und sagt
der Ofen ist defekt und kann nicht wieder hergestellt werden.
Es wird ein nächst größerer Ersatzofen angeboten für den
gleichen Preis, der aber dem Kunden nicht zusagt.
Angenommen in den AGBs steht nichts von Lieferverzug u.s.w…
Kann der Kunde jetzt vom Vertrag zurücktreten oder muss er
unbedingt einen Ofen bei dieser Firma kaufen?

Dumm für den Verkäufer, er muss haften wenn er nicht liefern kann.
Woanders kaufen, Mehrpreis der Arme Verkäufer haftet.
Also verhandeln was besseres für den gleichen Preis.
Jakob

Schöne Grüße
Ilona

Hallo liebe Wissenden,

Einige Tage später ruft die Verkäuferin den Kunden an und sagt
der Ofen ist defekt und kann nicht wieder hergestellt werden.

Das wäre Fahrlässig aber nicht grob fahrlässig.

Es wird ein nächst größerer Ersatzofen angeboten für den
gleichen Preis, der aber dem Kunden nicht zusagt.

Da der Verkäufer ein Vergleichsangebot erstellt hat, ist die
Erfüllungspflicht ausgesetzt.

Kann der Kunde jetzt vom Vertrag zurücktreten oder muss er
unbedingt einen Ofen bei dieser Firma kaufen?

Zurücktreten kann der Käufer ohne Probleme, da der ursprüngliche
Kaufvertrag in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht erfüllt wird.

Dumm für den Verkäufer, er muss haften wenn er nicht liefern
kann.

-Verkäufer möchte eine Alternative liefern, daher ist es mit der
Haftung sehr weit hergeholt.

Woanders kaufen, Mehrpreis der Arme Verkäufer haftet.

Darauf würde ich mich als Käufer nicht einlassen, da es zu
wage ist. Denn;

  1. Es gab eine mündliche Zusage keine schriftliche der Verfügbarkeit.
    -daher nur Fahrlässig-
  2. Wenn der Ofen defekt ist, handelt es sich um keine grobe Fahrlässigkeit-da ich davon ausgehe, dass die Teile in mehreren
    Kartonagen verpackt sind und eventuell äußerlich kein Schaden
    erkennbar war.
  3. Der Verkäufer erstellte ein Alternativangebot

Also verhandeln was besseres für den gleichen Preis.

-Laut Text hat der Verkäufer ein neues Angebot gemacht.

Hallo!

Ich würde eine angemessene Nachfrist setzen und gleichzeitig erklären, dass ich vom Vertrag zurücktrete, wenn nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird.

(Anm. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es theoretisch schon möglich wäre, so einen Ofen noch zu liefern und dies nicht absolut unmöglich ist).

Gruß
Tom

Hallo!

Einige Tage später ruft die Verkäuferin den Kunden an und sagt
der Ofen ist defekt und kann nicht wieder hergestellt werden.

Das wäre Fahrlässig aber nicht grob fahrlässig.

Hast du eine Ahnung, was „Fahrlässigkeit“ bedeutet?

Es wird ein nächst größerer Ersatzofen angeboten für den
gleichen Preis, der aber dem Kunden nicht zusagt.

Da der Verkäufer ein Vergleichsangebot erstellt hat, ist die
Erfüllungspflicht ausgesetzt.

Wo steht denn das?

Kann der Kunde jetzt vom Vertrag zurücktreten oder muss er
unbedingt einen Ofen bei dieser Firma kaufen?

Zurücktreten kann der Käufer ohne Probleme, da der
ursprüngliche
Kaufvertrag in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht erfüllt
wird.

Da bin ich einverstanden, dies widerspricht sich aber mit dem was du oben geschrieben hast, nämlich dass die Erfüllungspflicht ausgesetzt wäre - wäre dies nämlich der Fall, dann kann der Verkäufer ja gar nicht im Verzug sein, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen würde.

Dumm für den Verkäufer, er muss haften wenn er nicht liefern
kann.

-Verkäufer möchte eine Alternative liefern, daher ist es mit
der
Haftung sehr weit hergeholt.

Warum? Wenn ich den Ofen A kaufe, dann muss mir der Verkäufer auch den Ofen A liefern und nicht irgendeinen anderen.

Woanders kaufen, Mehrpreis der Arme Verkäufer haftet.

Darauf würde ich mich als Käufer nicht einlassen, da es zu
wage ist. Denn;

  1. Es gab eine mündliche Zusage keine schriftliche der
    Verfügbarkeit.
    -daher nur Fahrlässig-

Was hat eine mündliche Zusage mit Fahrlässigkeit zu tun?

  1. Wenn der Ofen defekt ist, handelt es sich um keine grobe
    Fahrlässigkeit-da ich davon ausgehe, dass die Teile in
    mehreren
    Kartonagen verpackt sind und eventuell äußerlich kein Schaden
    erkennbar war.

Kann sein, kann nicht sein…wissen wir nicht

Gruß
Tom

Hallo Tom,

ich denke nicht das es möglich ist genau diesen Ofen noch zu liefern. Verkäufer hat versucht die Keramikfliesen nochmal nachbrennen zu lassen, war aber nicht mehr möglich.

Müsste man die Nachfrist schriftlich setzen oder reicht auch telefonisch?

Schöne Grüße
Ilona

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Müsste man die Nachfrist schriftlich setzen oder reicht auch
telefonisch?

Rein rechtlich reicht es auch telefonisch, aber du hast dann sicherlich Nachweisprobleme. Ich würde daher das ganze schriftlich per Einschreiber machen.

Gruß
Tom

Hast du eine Ahnung, was „Fahrlässigkeit“ bedeutet?

Ja, weil ich mich tagtäglich damit rumärgere.
-Hierbei geht es um evtl. Schadenersatzforderungen.
Bezug auf BGB §437 Abs3
In Vergleichsurteilen wurde definiert, das eine telefonische
Auskunft der Verfügbarkeit einer Ware den Tatbestand der Fahrlässigkeit erfülle.

Es wird ein nächst größerer Ersatzofen angeboten für den
gleichen Preis, der aber dem Kunden nicht zusagt.

Da der Verkäufer ein Vergleichsangebot erstellt hat, ist die
Erfüllungspflicht ausgesetzt.

Wo steht denn das?

BGB „Nacherfüllung“ §439
Im erweiterten Sinne auch über da Recht der Nachbesserung (nicht
am Verbrauchsgut) sondern am Vertragsbestandteil.
-Siehe auch Anfechtbarkeit von Kaufverträgen zwischen Privat
und Kaufleuten.

Kann der Kunde jetzt vom Vertrag zurücktreten oder muss er
unbedingt einen Ofen bei dieser Firma kaufen?

Zurücktreten kann der Käufer ohne Probleme, da der
ursprüngliche
Kaufvertrag in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht erfüllt
wird.

Da bin ich einverstanden, dies widerspricht sich aber mit dem
was du oben geschrieben hast, nämlich dass die
Erfüllungspflicht ausgesetzt wäre - wäre dies nämlich der
Fall, dann kann der Verkäufer ja gar nicht im Verzug sein, der
den Käufer zum Rücktritt berechtigen würde.

Sorry aber es geht hier nicht um Lieferverzug im Sinne des BGB oder
besser HGB, denn das würde bedeuten das der Verkäufer „irgendwann“ liefert. Sondern durch Abgabe eines Alternativangebotes um die
Nachbesserung des ursprünglichen Kaufvertrages.
-Da dies der Kunde (Käufer) nicht hinnehmen muß, ist der erste
Vertrag quasi nicht erfüllt.
Hätte der Verkäufer gar kein Angebot unterbreitet, wäre die
Erfüllungspflicht des Vertrages gegeben. Durch das Alternativangebot
hat der Verkäufer „ohne Zustimmung des Käufers“ den Vertrag nachgebessert. Da er den nachgebesserten Vertrag erfüllen kann,
ist die Erfüllungspflicht ausgesetzt.

Dumm für den Verkäufer, er muss haften wenn er nicht liefern
kann.

-Verkäufer möchte eine Alternative liefern, daher ist es mit
der
Haftung sehr weit hergeholt.

Warum? Wenn ich den Ofen A kaufe, dann muss mir der Verkäufer
auch den Ofen A liefern und nicht irgendeinen anderen.

Vollkommen richtig, aber der Verkäufer hat sich selbst in Verzug
gesetzt.

Woanders kaufen, Mehrpreis der Arme Verkäufer haftet.

Darauf würde ich mich als Käufer nicht einlassen, da es zu
wage ist. Denn;

  1. Es gab eine mündliche Zusage keine schriftliche der
    Verfügbarkeit.
    -daher nur Fahrlässig-

Was hat eine mündliche Zusage mit Fahrlässigkeit zu tun?

OLG Hamm, April 2003

  1. Wenn der Ofen defekt ist, handelt es sich um keine grobe
    Fahrlässigkeit-da ich davon ausgehe, dass die Teile in
    mehreren
    Kartonagen verpackt sind und eventuell äußerlich kein Schaden
    erkennbar war.

Kann sein, kann nicht sein…wissen wir nicht

Genau und beweise du in solch einem Fall dem Verkäufer, das
er grob Fahrlässig gehandelt habe… :smile:

Schöne Grüße zurück
Christian

Hallo Ilona,

also, die Sache verstehe ich so, dass ihr euch auf einen ganz bestimmten Ofen geeinigt habt. Wenn es unmöglich ist, diesen Ofen mängelfrei zu liefern, dann braucht er gem. § 275 I BGB nicht zu leisten. Was soll denn eine Nachfrist bewirken, wenn jetzt schon klar ist, dass sich dieser Ofen partout nicht liefern lassen wird?

Und natürlich musst du dich auf keine anderen Angebote des Verkäufers einlassen, das wäre ja absurd.

Levay

Ich würde eine angemessene Nachfrist setzen und gleichzeitig
erklären, dass ich vom Vertrag zurücktrete, wenn nicht
innerhalb der Nachfrist geleistet wird.

Und was soll die Nachfrist bei absoluter Unmöglichkeit bewirken? Die haben sich doch auf ein bestimmtes Stück geeinigt (Gattungsschuld). Ich verstehe den Sinn dieser Nachfristregelung nicht, wie du sie annimmst.

Levay

Einige Tage später ruft die Verkäuferin den Kunden an und sagt
der Ofen ist defekt und kann nicht wieder hergestellt werden.

Das wäre Fahrlässig aber nicht grob fahrlässig.

Hä?

Da der Verkäufer ein Vergleichsangebot erstellt hat, ist die
Erfüllungspflicht ausgesetzt.

Bitte was???

-Verkäufer möchte eine Alternative liefern, daher ist es mit
der
Haftung sehr weit hergeholt.

Mit deinen völlig aus der Luft gegriffenen Argumentan allerdings auch. Woher hast du das denn alles???

  1. Es gab eine mündliche Zusage keine schriftliche der
    Verfügbarkeit.
    -daher nur Fahrlässig-

Bitte??? Sag mal, saugst du dir vielleicht gerade aus den Fingern? Und wenn nein, was um alles in der Welt ist denn deine Quelle?

Levay

Hallo!

Und was soll die Nachfrist bei absoluter Unmöglichkeit
bewirken?

Gar nichts.

Die haben sich doch auf ein bestimmtes Stück
geeinigt (Gattungsschuld).

…dann wäre es aber eine Speziesschuld…

Ich verstehe den Sinn dieser
Nachfristregelung nicht, wie du sie annimmst.

Es gibt zuwenig Anhaltspunkte dafür, dass man ganz sicher von einer absoluten nachträglichen Unmöglichkeit ausgehen kann. Damit man sich hinterher die Streiterei erspart und möglicherweise der Dumme ist, wenn dann das Gericht sagt, es war ja gar nicht unmöglich, ist es oft sinnvoll den sicheren Weg zu gehen.

Setzt du eine Nachfrist und erklärst dabei den Rücktritt bist du auf der sicheren Seite - egal ob Unmöglichkeit oder Verzug.

Gruß
Tom

Hallo!

Das soll jetzt bitte kein persönlicher Angriff sein, aber ich denke, du hast die Entscheidungen, die du gelesen hast einfach nicht verstanden. Im Übrigen ist das alles juristisch ziemlich wirr und auch nicht richtig, was du schreibst.

Gruß
Tom

Hallo!

Das soll jetzt bitte kein persönlicher Angriff sein, aber ich
denke, du hast die Entscheidungen, die du gelesen hast einfach
nicht verstanden. Im Übrigen ist das alles juristisch ziemlich
wirr und auch nicht richtig, was du schreibst.

Gruß

Hallo, kein Problem…
ich kann mit Kritik gut leben.
Ich habe mir Deine Vita angeschaut und vielleicht gibt es in
Österreich das eine oder andere Gesetz :smile:
Falsch meine Aussagen falsch sein sollten, würde es mich freuen
wenn Du mich diesbezüglich belehren kannst.
Ich habe tagtäglich ähnliche Fälle auf meinem Schreibtisch und arbeite
nach der Arbeitsanweisung der Rechtsabteilung.

Grundsätzlich sind wir uns aber einig :wink:
Der ursprüngliche Kaufvertrag ist nicht mehr gültig und der Käufer
könnte ich solch einem Fall recht leicht zurücktreten.
Mir ging es nur darum das die Begründung zur Kündigung des Kaufvertrages „Nichterfüllung“ nicht wirklich gegeben ist, sondern
die Begründung „Nachbesserung des Kaufvertrages, ohne Zustimmung
des Käufers“ der Kündigungsgrund wäre.
-Denn für eine Nichterfüllung fehlten ein paar Bestandteile.
-Aber einen Kaufvertrag einfach ändern, das ist schon ein toller
Grund. :smile:

Hallo!

Belehren vielleicht nicht, aber ein wenig erläutern tue ich gerne.

Grundsätzlich sind wir uns aber einig :wink:
Der ursprüngliche Kaufvertrag ist nicht mehr gültig und der
Käufer
könnte ich solch einem Fall recht leicht zurücktreten.

Es kommt darauf an, ob man nachträgliche Unmöglichkeit annimmt (wie Levay getan hat) oder Verzug (was ich aus Vorsichtsgründen gemacht habe). Nimmt man nachträgliche Unmöglichkeit an, so ist der Vertrag nichtig - es bedarf weder einer Nachfrist, noch eines Rücktritts. Was das nachfolgende Angebot betrifft, so könnte man dies einfach als neue Vertragsverhandlungen sehen.

Geht man von Verzug aus, so bleibt der Vertrag gültig. Der Gläubiger (also in dem Fall Käufer) kann unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten.

Ich habe das deshalb so geschrieben, da: geht man von Unmöglichkeit aus, dann ist der Vertrag nichtig, und die Nachfrist und der Rücktritt war umsonst. Ist es Verzug, so wurde der Vertrag mit dem Rücktritt rückwirksam aufgelöst. Mit dieser Vorgangsweise ist man daher auf der sicheren Seite.

Mir ging es nur darum das die Begründung zur Kündigung des
Kaufvertrages „Nichterfüllung“

Kaufverträge kann man als Zielschuldverhältnisse nicht kündigen. Kündigen kann man nur Dauerschuldverhältnisse.

nicht wirklich gegeben ist,

oh doch, genau das ist gegeben

sondern
die Begründung „Nachbesserung des Kaufvertrages, ohne
Zustimmung
des Käufers“ der Kündigungsgrund wäre.
-Denn für eine Nichterfüllung fehlten ein paar Bestandteile.

Welche sollten hier fehlen? Wenn ich einen bestimmten Ofen für den 10.10.2004 bestelle und der Ofen ist an diesem Tag nicht da, dann ist der Vertrag nicht erfüllt, wir sind also mal im Verzugsrecht (liefert er, aber schlechter als vereinbart, dann sind wir in der Haftung für Sach- und Rechtsmängel, man könnte auch altmodisch für das BGB Gewährleistung sagen).

Gruß
Tom

Hallo!

Belehren vielleicht nicht, aber ein wenig erläutern tue ich
gerne.

Danke ::smile:)

einem Fall recht leicht zurücktreten.

Es kommt darauf an, ob man nachträgliche Unmöglichkeit annimmt
(wie Levay getan hat) oder Verzug (was ich aus
Vorsichtsgründen gemacht habe).

Und genauso würde ich auch handeln. Denn es ist der sichere Weg.

Geht man von Verzug aus, so bleibt der Vertrag gültig. Der
Gläubiger (also in dem Fall Käufer) kann unter Setzung einer
Nachfrist zurücktreten.

Stimmt.
. Mit

dieser Vorgangsweise ist man daher auf der sicheren Seite.

Vollkommen Deine Meinung…kann ich mir nur anschließen.

Mir ging es nur darum das die Begründung zur Kündigung des
Kaufvertrages „Nichterfüllung“

Kaufverträge kann man als Zielschuldverhältnisse nicht
kündigen. Kündigen kann man nur Dauerschuldverhältnisse.
–_Sorry falsches Wort :smile:

nicht wirklich gegeben ist,

oh doch, genau das ist gegeben

-Denn für eine Nichterfüllung fehlten ein paar Bestandteile.

Welche sollten hier fehlen? Wenn ich einen bestimmten Ofen für
den 10.10.2004 bestelle und der Ofen ist an diesem Tag nicht
da, dann ist der Vertrag nicht erfüllt, wir sind also mal im
Verzugsrecht (liefert er, aber schlechter als vereinbart, dann
sind wir in der Haftung für Sach- und Rechtsmängel, man könnte
auch altmodisch für das BGB Gewährleistung sagen).

Vollkommen richtig, aber in diesem möglichen Fall, war vermutlich
der Liefertermin noch nicht eingetreten.
Vielmehr hat der Verkäufer sich vermutlich vor Ablauf der Frist
(leider nicht exakt im Ursprungstext genannt)gemeldet.

Warum also Verzugsrecht? :wink:
Vielmehr hat der VK sich selber in Verzug gesetzt.

Aber jetzt mal was anderes:
großes Lob an Dich für Deine tollen und verständlichen Aussagen.
Ich kann mich Deiner Meinung nur anschließen, als Privatperson
würde ich genauso handeln, weil es der sichere Weg ist.
-Aber streng rechtlich betrachtet, wäre die Verzugsklausel nicht
in solch einem Fall anzuwenden.
-Denn dazu muß definitiv der erste Liefertermin erreicht, bzw verstrichen sein.

Hallo!

Vollkommen richtig, aber in diesem möglichen Fall, war
vermutlich
der Liefertermin noch nicht eingetreten.

OK - ich räume ein, das geht nicht ganz deutlich aus dem Sachverhalt hervor. In Verzug kann der Schuldner natürlich erst nach Fälligkeit kommen.

Vielmehr hat der Verkäufer sich vermutlich vor Ablauf der
Frist
(leider nicht exakt im Ursprungstext genannt)gemeldet.

Warum also Verzugsrecht? :wink:
Vielmehr hat der VK sich selber in Verzug gesetzt.

Diesfalls hätte er sich gar nicht in Verzug gesetzt. Dann sind das alles wieder ganz normale Vertragsverhandlungen, wobei der Vertrag in seiner ursprünglichen Form (mit dem Fälligkeitstag) natürlich aufrecht bleibt bis zu einer Änderung.

Aber jetzt mal was anderes:
großes Lob an Dich für Deine tollen und verständlichen
Aussagen.

Danke! Ich bemühe mich so gut es halt geht, die Dinge möglichst einfach zu erklären, ich gehöre nicht unbedingt zu denen, die glauben, wenn sie möglichst kompliziert schreiben, ist das wahnsinnig gescheit. Leider ist es gerade bei Juristen oft so, dass sie unnötig verkomplizierte Sätze schreiben (ich erwische mich auch oft selbst dabei), die dann kein Mensch versteht. In Wirklichkeit ist nämlich die juristische Sprache nicht schwieriger als andere Fachsprachen und man kann auch schwierige Probleme meistens mit einfachen Sätzen zumindest verständlich machen.

Off Topic aus der Praxis: ich habe einmal an einen Schuldner unseres Mandanten eine Mahnung geschickt. Der Schuldner hat mich dann angerufen und gesagt, er würde ja gerne die Forderung erfüllen, er versteht aber mein Schreiben nicht. Ich habe ihm das am Telefon dann erklärt. Seither formulieren wir unsere Mahnschreiben anders…

Ich kann mich Deiner Meinung nur anschließen, als Privatperson
würde ich genauso handeln, weil es der sichere Weg ist.
-Aber streng rechtlich betrachtet, wäre die Verzugsklausel
nicht
in solch einem Fall anzuwenden.
-Denn dazu muß definitiv der erste Liefertermin erreicht, bzw
verstrichen sein.

Ja den Fälligkeitstag müsste man jedenfalls abwarten - da bin ich davon ausgegangen. Das ist jedenfalls ein wichtiger Punkt!

Gruß
Tom

Hallo!
das verstehe ich jetzt wieder nicht.
Wenn ein Schuldner kategorisch erklärt, dass er seine vereinbarte Leistung nicht erbringen wird - aus welchen Gründen auch immer - und das auch noch mit dem Angebot einer ANDEREN Leistung untermauert,
wieso muss dann der Gläubiger erst noch die Fälligkeit abwarten ?
Gruß
Peter

Ja den Fälligkeitstag müsste man jedenfalls abwarten - da bin
ich davon ausgegangen. Das ist jedenfalls ein wichtiger Punkt!

Gruß
Tom

…dann wäre es aber eine Speziesschuld…

Natürlich. Da war ich unkonzentriert, aber inhaltlich bleibt meine Frage ja berechtigt :smile:

Levay

Hallo!
das verstehe ich jetzt wieder nicht.
Wenn ein Schuldner kategorisch erklärt, dass er seine
vereinbarte Leistung nicht erbringen wird - aus welchen
Gründen auch immer - und das auch noch mit dem Angebot einer
ANDEREN Leistung untermauert,
wieso muss dann der Gläubiger erst noch die Fälligkeit
abwarten ?
Gruß
Peter

Hallo Peter,
wenn man von einem Kaufvertrag zurücktreten will, mit der Begründung
„Lieferverzug“ dann muß erst die Fälligkeit erreicht sein.
(leider Gesetz).
-Wie aber Levay in einem vorangegangenen Beitrag schrieb, brauch
der Verkäufer nicht liefern, das es unmöglich erscheint und dadurch
wäre der Vertrag hinfällig.
Die ganze Diskussion kam auf, weil die Meinung verbreitet worden
ist, ich besorge mir ein Ersatzgerät und die Mehrkosten trägt
der Verkäufer, der den Vertrag nicht erfüllen konnte.
Und sorry, das ist aber in dem so möglichen geschilderten Fall zu
wage.

Ehrlich gesagt würde ich so handeln:
Ich begebe mich zum Verkäufer und sage: Da Sie leider nicht liefern
können, muß ich wohl woanders kaufen gehen.
Und eigentlich jeder „normale“ Verkäufer hätte damit kein Problem.
-Denn wie es im Wald hineinruft, so schallt es auch heraus.
Ich kann nur bestätigen, wenn ich mal wieder ein Beschwerdeschreiben
kriege und da jemand mit Schadenersatz droht, RA blablabla…
Dann geht dieses Schreiben zur Rechtsabteilung und er kriegt
entsprechende Antwort.
Wenn aber ein Kunde seinen Unmut und seine Enttäuschung äußert, dann
kriegt er wenigstens ein dickes Trostpflästerchen…
Stellt sich die Frage , was mehr Erfolg hat.
-Denn zur Not kann ich immer noch die Kanonen rausholen und auf
die Spatzen schießen.