Hallo!
Belehren vielleicht nicht, aber ein wenig erläutern tue ich gerne.
Grundsätzlich sind wir uns aber einig 
Der ursprüngliche Kaufvertrag ist nicht mehr gültig und der
Käufer
könnte ich solch einem Fall recht leicht zurücktreten.
Es kommt darauf an, ob man nachträgliche Unmöglichkeit annimmt (wie Levay getan hat) oder Verzug (was ich aus Vorsichtsgründen gemacht habe). Nimmt man nachträgliche Unmöglichkeit an, so ist der Vertrag nichtig - es bedarf weder einer Nachfrist, noch eines Rücktritts. Was das nachfolgende Angebot betrifft, so könnte man dies einfach als neue Vertragsverhandlungen sehen.
Geht man von Verzug aus, so bleibt der Vertrag gültig. Der Gläubiger (also in dem Fall Käufer) kann unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten.
Ich habe das deshalb so geschrieben, da: geht man von Unmöglichkeit aus, dann ist der Vertrag nichtig, und die Nachfrist und der Rücktritt war umsonst. Ist es Verzug, so wurde der Vertrag mit dem Rücktritt rückwirksam aufgelöst. Mit dieser Vorgangsweise ist man daher auf der sicheren Seite.
Mir ging es nur darum das die Begründung zur Kündigung des
Kaufvertrages „Nichterfüllung“
Kaufverträge kann man als Zielschuldverhältnisse nicht kündigen. Kündigen kann man nur Dauerschuldverhältnisse.
nicht wirklich gegeben ist,
oh doch, genau das ist gegeben
sondern
die Begründung „Nachbesserung des Kaufvertrages, ohne
Zustimmung
des Käufers“ der Kündigungsgrund wäre.
-Denn für eine Nichterfüllung fehlten ein paar Bestandteile.
Welche sollten hier fehlen? Wenn ich einen bestimmten Ofen für den 10.10.2004 bestelle und der Ofen ist an diesem Tag nicht da, dann ist der Vertrag nicht erfüllt, wir sind also mal im Verzugsrecht (liefert er, aber schlechter als vereinbart, dann sind wir in der Haftung für Sach- und Rechtsmängel, man könnte auch altmodisch für das BGB Gewährleistung sagen).
Gruß
Tom