Verkäufer liefert nicht, was tun?

Online-Shop (Verkäufer A) eines großen PC Herstellers bietet sehr günstig im Inet ein Notebook der neusten Serie an. Kunde (Käufer B) bestellt das Gerät und bezahlt sofort. A bestätigt Annahme der Bestellung
und Einkauf im Shop mit vorauss. Liefertermin. Nach 1 Woche erhält B eine Email: „…das Notebook ist aufgrund der hohen Nachfrage nicht mehr lieferbar, Bestellung musste storniert werden und Bezahlung wird zurückerstattet…“. Gleichzeitig bietet A das (fast)exakt gleiche Notebook für 20% höheren Preis zum Kauf an. B hält die Begründung für einen Vorwand und besteht auf Ersatzlieferung zum ursprünglichen Preis, da sich bestelltes und Ersatzgerät nur durch Arbeitsspeichergröße unterscheiden und ein Chip mühelos aus dem Ersatznotebook ausgebaut werden kann. B weigert sich Ersatz zu liefern. Welche Rechte hat B. Wie sollte er vorgehen?

Es muss natürlich heißen: A weigert sich zu liefern.

Hallo,

bestelltes und Ersatzgerät nur durch Arbeitsspeichergröße
unterscheiden und ein Chip mühelos aus dem Ersatznotebook
ausgebaut werden kann.

der Verkäufer soll ausgerechnet an einem Notebbook herumschrauben und den Arbeitsspeicher ausbauen? Was ist mit der Herstellergarantie, dem Umstand, daß es sich um einen Händler handelt, der anscheinend keine große Lagerhaltung hat und mutmaßlich auch keine angeschlossene Werkstatt, in der x Mitarbeiter darauf warten, mit dem Ausbauen von Speichermodulen beschäftigt zu werden?

Für den Anfang würde ich darüber hinaus mal in die AGB schauen, ob sich nicht dort ein Passus befindet, der bei Aktionsware ausdrücklich eine Art Stornorecht des Anbieters vorsieht.

Gruß
Christian

Hallo,

Online-Shop (Verkäufer A) eines großen PC Herstellers bietet
sehr günstig im Inet ein Notebook der neusten Serie an. Kunde
(Käufer B) bestellt das Gerät und bezahlt sofort. A bestätigt
Annahme der Bestellung

tatsächlich? Oder bestätigt er den Eingang der Bestellung. Das ist nämlich ein Unterschied und in den AGB ist meist geregelt, wann genau der Auftrag bestätigt wird.

besteht auf Ersatzlieferung zum ursprünglichen Preis, da sich
bestelltes und Ersatzgerät nur durch Arbeitsspeichergröße
unterscheiden und ein Chip mühelos aus dem Ersatznotebook
ausgebaut werden kann. B weigert sich Ersatz zu liefern.

Nun ja. Diese Geräte werden meist im Ausland gefertigt und auch von dort verschickt. Da kann nicht mal eben jemand im Lager einen Karton von der Palette nehmen und an dem Gerät herumschrauben.

Welche Rechte hat B. Wie sollte er vorgehen?

Das kommt sehr darauf an, was in den AGB vereinbart wurde.

Gruß

S.J.

Online-Shop (Verkäufer A) eines großen PC Herstellers bietet
sehr günstig im Inet ein Notebook der neusten Serie an. Kunde
(Käufer B) bestellt das Gerät und bezahlt sofort. A bestätigt
Annahme der Bestellung

tatsächlich? Oder bestätigt er den Eingang der Bestellung. Das
ist nämlich ein Unterschied und in den AGB ist meist geregelt,
wann genau der Auftrag bestätigt wird.

Tag 1: Auftragsbestätigung
Tag 3: Annahmebestätigung
Tag 5: Vielen Dank für Ihren Einkauf. Der vorauss. Liefertermin…

besteht auf Ersatzlieferung zum ursprünglichen Preis, da sich
bestelltes und Ersatzgerät nur durch Arbeitsspeichergröße
unterscheiden und ein Chip mühelos aus dem Ersatznotebook
ausgebaut werden kann. B weigert sich Ersatz zu liefern.

Nun ja. Diese Geräte werden meist im Ausland gefertigt und
auch von dort verschickt. Da kann nicht mal eben jemand im
Lager einen Karton von der Palette nehmen und an dem Gerät
herumschrauben.

Welche Rechte hat B. Wie sollte er vorgehen?

Das kommt sehr darauf an, was in den AGB vereinbart wurde.

AGB: „Die Annahme Ihres Angebots durch uns erfolgt durch separate E-Mail an Sie.“ (erhalten am Tag 3 nach Bestellung)

Der Vertragsabschluss ist demnach erfolgt. Ich möchte nur wissen, weiche Schritte ich unternehmen muss, bevor ich zum RA gehe, um nicht auf Kosten, die mir unweigerlich entstehen, sitzen zu bleiben.

Hallo,

bestelltes und Ersatzgerät nur durch Arbeitsspeichergröße
unterscheiden und ein Chip mühelos aus dem Ersatznotebook
ausgebaut werden kann.

der Verkäufer soll ausgerechnet an einem Notebbook
herumschrauben und den Arbeitsspeicher ausbauen? Was ist mit
der Herstellergarantie, dem Umstand, daß es sich um einen
Händler handelt, der anscheinend keine große Lagerhaltung hat
und mutmaßlich auch keine angeschlossene Werkstatt, in der x
Mitarbeiter darauf warten, mit dem Ausbauen von
Speichermodulen beschäftigt zu werden?

Es ist einer der weltweit größten Hersteller bzw. dessen Shop.
Bei den Umständen, die mir bereitet wurden, erwarte ich, dass der Verkäufer auch einige Umstände in Kauf nimmt, wenn er schon nicht in der Lage ist, das fast identische (Ersatz-)Gerät zum bestellten Preis zu liefern.

Für den Anfang würde ich darüber hinaus mal in die AGB
schauen, ob sich nicht dort ein Passus befindet, der bei
Aktionsware ausdrücklich eine Art Stornorecht des Anbieters
vorsieht.

Es gibt diesen Passus nicht (und wenn´s ihn gäbe, müsste in auffälliger Weise darauf hingewiesen werden)

Hallo,

AGB: „Die Annahme Ihres Angebots durch uns erfolgt durch
separate E-Mail an Sie.“ (erhalten am Tag 3 nach Bestellung)

Der Vertragsabschluss ist demnach erfolgt. Ich möchte nur
wissen, weiche Schritte ich unternehmen muss, bevor ich zum RA
gehe, um nicht auf Kosten, die mir unweigerlich entstehen,
sitzen zu bleiben.

wie reagiert der Verkäufer, wenn man ihn mit dem bestehenden Kaufvertrag konfrontiert? Sollte der sich beharrlich weigern und man auf Erfüllung bestehen, ist der Gang zum RA angeraten.

Gruß

S.J.

Es ist einer der weltweit größten Hersteller bzw. dessen Shop.
Bei den Umständen, die mir bereitet wurden, erwarte ich, dass
der Verkäufer auch einige Umstände in Kauf nimmt, wenn er
schon nicht in der Lage ist, das fast identische
(Ersatz-)Gerät zum bestellten Preis zu liefern.

Es mag sein, daß das Deine Erwartungen sind. Allerdings teile ich diese nicht bzw. halte sie für unrealistisch. Es steht Dir natürlich frei, das von einem Gericht klären zu lassen.

Für den Anfang würde ich darüber hinaus mal in die AGB
schauen, ob sich nicht dort ein Passus befindet, der bei
Aktionsware ausdrücklich eine Art Stornorecht des Anbieters
vorsieht.

Es gibt diesen Passus nicht (und wenn´s ihn gäbe, müsste in
auffälliger Weise darauf hingewiesen werden)

Es mag sein, daß es diesen Passus nicht gibt, aber wenn es ihn gäbe, müßte nicht in auffälliger Weise darauf hingewiesen werden.

Hallo,

AGB: „Die Annahme Ihres Angebots durch uns erfolgt durch
separate E-Mail an Sie.“ (erhalten am Tag 3 nach Bestellung)

Der Vertragsabschluss ist demnach erfolgt. Ich möchte nur
wissen, weiche Schritte ich unternehmen muss, bevor ich zum RA
gehe, um nicht auf Kosten, die mir unweigerlich entstehen,
sitzen zu bleiben.

wie reagiert der Verkäufer, wenn man ihn mit dem bestehenden
Kaufvertrag konfrontiert? Sollte der sich beharrlich weigern
und man auf Erfüllung bestehen, ist der Gang zum RA angeraten.

Bisher nur telefonisch: Verkäufer weigert sich zu liefern oder Ersatz zu leisten. Neues Angebot (20% höher) soll nicht verrechnet werden, sondern wäre eine neue Bestellung.
Ist es sinnvoll eine schriftliche Aufforderung auf Erfüllung des Kaufvertrages zu schicken oder gleich zum RA zu gehen?

Es mag sein, daß das Deine Erwartungen sind. .

Die Wiederholungen meiner Statements bringen mich nicht wirklich weiter. Es wäre zielführender, wenn Du auf meine Frage eingingst

Es mag sein, daß es diesen Passus nicht gibt,

Siehe oben

Hallo,

Ist es sinnvoll eine schriftliche Aufforderung auf Erfüllung
des Kaufvertrages zu schicken oder gleich zum RA zu gehen?

ich würde es erst Mal ohne Anwalt machen. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden. Das Ausformulieren so eines Briefes ist ja nicht unbedingt jedermans Sache.

Gruß

S.J.

Es mag sein, daß das Deine Erwartungen sind. .

Die Wiederholungen meiner Statements bringen mich nicht
wirklich weiter. Es wäre zielführender, wenn Du auf meine
Frage eingingst

Das habe ich bereits gemacht, nur hat Dir diese Antwort nicht gefallen bzw. Du bist anderer Meinung. Ich kann sie aber trotzdem gerne wiederholen: es ist m.E. unzumutbar, daß ein Händler (!) an fertig angelieferten, originalverpackten Notebooks herumschraubt (und damit die Herstellergarantie zum Erlöschen bringt), Speicherbausteine entfernt, den Kram wieder zusammenschraubt und anschließend verschickt. Es mag sein, daß das ein Gericht anders sieht aber das ist meine Meinung.

Man kann sich das ganze vielleicht verdeutlichen, wenn man ein anderes Beispiel nimmt: ein Autohändler ohne eigene Werkstatt bietet ein Fahrzeug mit einer bestimmten Motorisierung an. Es stellt sich heraus, daß das angebotene Fahrzeug schon an X verkauft war oder ausgebrannt ist, bevor es verkauft an Y wurde. Anschließend verlangt Y, ein anderes Fahrzeug in dem Sinne umzubauen, daß der vorhandene stärkere Motor durch einen schwächeren (nämlich den, der in dem ursprünglich verkauften Fahrzeug war) zu ersetzen.

Natürlich ist der Austausch eines Motors teurer als der Ausbau eines Speicherbausteins. Wenn man die Operationen aber jeweils ins Verhältnis zum Kaufpreis und zur Marge des Händlers setzt, kommt in etwa das gleiche hinaus.

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Es wäre zielführender, wenn Du auf meine
Frage eingingst

Das habe ich bereits gemacht, nur hat Dir diese Antwort nicht
gefallen bzw. Du bist anderer Meinung.

Ich meinte: Kaufvertrag abgeschlossen - Verkäufer weigert sich zu liefern - WAS TUN?

Praxis: Sache auf sich beruhen lassen - insbesondere weil kein Schaden entstanden ist.
Theorie: http://www.rechtslexikon-online.de/Unmoeglichkeit_de…

Daraus sicher ergebende Möglichkeit für die Praxis: Verkäufer verklagen, weil man der Ansicht ist, daß die faktische Unmöglichkeit (die der verkäufer ins feld führen wird) nicht vorliegt.

Allerdings ist zu berücksichtigen (und nun wiederhole ich mich zum zweiten mal), daß der Verkäufer die vereinbarte Waren tatsächlich nicht liefern kann, weil zu der Ware auch die Herstellergarantie gehört, die aber erlischt, wenn er darin herumfrickelt.

Ergo: objektive Unmöglichkeit.