Hallo,
hab mal eine allgemeine Frage:Ich weis nicht obs am Board schon eine solche Sache gibt,zumindest nix gefunden
Mal angenommen X hat ein Gerät im Internet gekauft, das kaputt geht.
Es ist noch Garantie drauf, also schickt x das Gerät an Verkäufer Y auf eigene Kosten.
Verkäufer Y testet das Gerät angeblich und schickt es unrep. zurück. Das Gerät funktioniert immer noch nicht richtig. X ruft Y an und sagt im das.
Y sagt schicken Sie es zurück-allerdings keine aussage wie z.B. das x das Porto zurückerhält wenn er das Paket frei macht.
Also schickt X das paket unfrei zurück. Y verweigert die Annahme.
X ruft Y an und macht ihm klar, das er stinkesauer ist.
X soll nun das Gerät an Y schicken und dann bekommt er neues+ 2x Versandkosten-allerdings für das unfrei gemachte paket(12€)-will er nicht bezahlen.Y behauptet nämlich, er hätte x gesagt er soll das paket frei machen und dann bekommt er sein porto zurück-was definitiv gelogen ist, weil x immer dirket mit y telefoniert hat und y ein 1 Mann unternehmen ist.
X ist etwas ratlos, weil in der AGB steht nichts über unfrei gemachte Paket werden nicht angenommen und zudem ist X überzeugt: rechtlich gesehen muß Y immer ,egal wie die Versandkosten tragen-im Garantiefall
wer hat recht?
X oder Y
am liebsten würde x das ganze einfach einem anwalt in die hand drücken
wer muß den bezahlen?
x oder y?
x denkt, sobald ein anwalt aktiv werden muß weil y sich nicht bewegt, muß y das aktiv werden des anwaltes bezahlen?
denkt x richtig?
Hallo,
X hat die Pflicht, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Unfreier Versand war deshalb eine blöde Idee, da wird er drauf sitzen bleiben. Und auf den Anwaltskosten genauso.
Btw. sollte sich X mal über Garantie und Gewährleistung informieren, z.B. über faq:1152.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Es handelt sich um eine Garantie.
Der erste Reperaturversuch ist fehlgeschlagen, also ist ein Umtausch von Verkäuferseite zu billigen.
X hat viel recherchiert und nix gefunden das, der Käufer die Kosten niedrig zu halten hat, nur das der Verkäufer Y für die Versandkosten aufzukommen hat-in welcher Höhe?. Wenn also x die Versandkosten niedrig halten soll. Wo steht das zum nachlesen?-Dejure?
Zudem Verkäufer y in seiner AGB nix drinstehen hat von wegen unfrei versendete ware wird nicht angenommen, da steht überhaupt nix drin bezgl. rücklieferung reklamierter Ware.
2. Wenn Y seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, sollte er für einen anwalt aufkommen müssen-soweit das Verständnis von x-aber auch hier die frage nach einem eventl. § aus dem BGb bzw. tip wo man sowas nachlesen kann
danke
für weiter Infos
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Hallo,
Es handelt sich um eine Garantie.
sicher? Dann können wir hier aufhören, denn für Garantien gilt das, was der Verkäufer in seinen
Garantiebestimmungen geregelt hat. Und das kennen wir nunmal nicht. Typisches Beispiel aus der
Praxis: Der Verkäufer gibt eine Garantie nur, wenn man sich im Garantiefall mit der Hotline XY in
Verbindung setzt, dort eine RMA-Nummer erhält und dann das Paket frankiert und versichert an die
Adresse ABC sendet.
X hat viel recherchiert und nix gefunden das, der Käufer die
Kosten niedrig zu halten hat, nur das der Verkäufer Y für die
Versandkosten aufzukommen hat-in welcher Höhe?. Wenn also x
die Versandkosten niedrig halten soll. Wo steht das zum
nachlesen?-Dejure?
Im Zivilrecht haben die Parteien eine sog. Schadensminderungspflicht, d.h. auch wenn jemand einen
Schaden verursacht, muss der Geschädigte die Kosten im Rahmen der Angemessenheit so niedrig wie
möglich halten.
Und das mit den Rücksendekosten heißt, man hat einen Anspruch, dass man nach Verauslagung der
Kosten diese rückerstattet bekommt, nicht, dass man unfrei versendet und dies höhere Kosten
verursacht.
Zudem Verkäufer y in seiner AGB nix drinstehen hat von wegen
unfrei versendete ware wird nicht angenommen, da steht
überhaupt nix drin bezgl. rücklieferung reklamierter Ware.
Generell muss niemand eine Sendung annehmen, die nicht frankiert ist, warum auch? Er weiß ja
zunächst gar nicht, was da drin ist und auch nicht, ob überhaupt ein Garantie- oder Gewährleistungsfall
vorliegt. Denn dann läuft der Verkäufer dem Geld hinterher, wenn der Käufer zu Unrecht Ansprüche
erhebt.
Grüße
EK
Danke,
das ist mal eine Aussage mit der man was anfangen kann.
Die Sache egstaltet sich jetzt dermaßen. X hat sich mit Y geeinigt bzgl. der Versandkosten.
Jetzt geht es darum das Teil (5 Montae alt) zu reparieren oder umzutauschen.
Y will das Teil nochmals prüfen und dann ggf. entscheiden ob rep. oder Umtausch
X schreibt Y nun folg.
Ich dachte wir waren uns einig, den defekten Receiver auszutauschen gegen einen 220V Receiver.
Sie hatten Ihre Chance den Receiver zu reparieren, entweder Sie oder Ihre Lieferant oder Tester oder wer auch immer haben dies leider nicht
genutzt.Das Gerät kam unrepariert zurück.
Im Übrigen weise ich Sie auf folg. Punkt hin:
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung des § 439 BGB ist den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer…
Daher verlange ich den Ersatz des defektes 12 VReceivers durch ein einfaches 220V Gerät (gibt es ab 30€ im Handel)
So steht das auch in Ihren AGB(hier die AGB des Händlers)
c) Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre für Neuware. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr für Gebrauchtware, wenn der Kunde Verbraucher ist. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Unternehmer ist. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zugang der Ware beim Kunden. § 478 BGB bleibt unberührt.
d)
Im Falle eines Mangels haben Sie nach Ihrer Wahl zunächst die gesetzlichen Ansprüche aus Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts und Anspruch auf Schadensersatz und Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
Wie schaut das jetzt aus.
PS. das Teil kostet 40€. Bitte fragt nicht warum Y so ein Theater um die Rekla macht? Und x würde nicht so einTheater machen wenn das Teil nicht kaputt wäre.
danke für eien abschließende Anwort
gruß
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Hallo,
Es handelt sich um eine Garantie.
Offensichtlich nicht. Du hast die FAQ:1152 wohl doch nicht gelesen.
Ich dachte wir waren uns einig, den defekten Receiver
auszutauschen gegen einen 220V Receiver.
Darauf hat der Käufer keinerlei Anspruch.
zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer
neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder
durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch:
Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist,
bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer…
Falsch. Lies mal Absatz3 von §439 BGB.
In aller Regel muss der Käufer dem Verkäufer zwei Reparaturversuche zugestehen, danach kann er vom Kauf zurücktreten.
Daher verlange ich den Ersatz des defektes 12 VReceivers durch
ein einfaches 220V Gerät (gibt es ab 30€ im Handel)
So steht das auch in Ihren AGB(hier die AGB des Händlers)
Das glaube ich jetzt einfach mal nicht.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
find ich gut,offene diskussion die sich langsam dem ziel nähert.
Also das mit Garantie/Gewährleistung ist ad akta-da hab ich mich vertan.
Glauben ist übrigens eine sache der Kirche
.
Der §439 siehtganz schön aus
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung…
x sieht immer noch Abs 1 gegeben, da Abs.3 die unverhältnismäßig hohen Kosten und den Wert der Sache in den Mittelpunkt stellt.
Es handelt sich nicht um Ein High endgerät für 1000€ wo sich natürlich eine rep. lohnt,sondern um eine billigen digitalreceiver für 40€. Da stellt sich die Frage ist das Rep. und der Umstand das x schon seit wochen mit einem alten analogen receiver, der schlechtes bild macht und ständig mit Schneegriesel fernsehen schauen muß vorrangig ist vor einem weiteren Rep.versuch
X geht davon aus, das eine Rep. des Gerätes sicherlich teurer ist als ein neues Gerät.
Übrigens das mit den 2 rep. versuchen würde x gerne wissen wo das steht.falls jemand eine Link dazu hat,bitte hier posten.
Im übrigen hatte Y schon 1 Rep. versuch, der mangels falschem testen des Gerätes negativ war
Wäre schön wenn eine auf Fakten basierende,alles erschlagende Endanwort kommt, die diesen rein"hypotetischen Fall" abschließt
Gruß
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Hallo,
Es handelt sich nicht um Ein High endgerät für 1000€ wo sich
natürlich eine rep. lohnt,sondern um eine billigen
digitalreceiver für 40€. Da stellt sich die Frage ist das Rep.
und der Umstand das x schon seit wochen mit einem alten
analogen receiver, der schlechtes bild macht und ständig mit
Schneegriesel fernsehen schauen muß vorrangig ist vor einem
weiteren Rep.versuch
Das ständige Schneegrieseln des alten analogen Receivers spricht für eine Störung bzw. Fehlfunktion der Antennenanlage. Es würde mich daher kein bißchen wundern, wenn der hier diskutierte Digitalreceiver gar nicht defekt ist und der Verkäufer daher auch keinen Fehler ertesten konnte. Dann wäre die Reklamation natürlich unsinnig und für den Verkäufer auch nicht einsehbar. Haben Sie denn den Receiver mal an einer anderen Anlage selbst getestet?
Übrigens das mit den 2 rep. versuchen würde x gerne wissen wo
das steht.falls jemand eine Link dazu hat,bitte hier posten.
Das ist allgemein bekannt und auch gesetzlich so geregelt.
Gruß Andreas
Hallo,
aber was soll das sein, ich hab schon ein neues LNB rangehängt-andere fehler gibts doch nicht-oder? Der Fehler ist,vielleicht was für fachleute, das der receiver einfach abschaltet, wenn man auf bestimmte Programme schaltet,zusätzlich hat das Gehäuse teilweise einen Kriechstrom und die Fernbed. funktioniert auch nicht einwandfrei,also irgendwas muß kaputt sein.
das mit den 2 Rep. versuchen, bitte mal ein Urteil o.ä. posten,hab gegoogelt und nix gefunden, auch kein § im BGB
Danke
gruß
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Hallo,
das mit den 2 Rep. versuchen, bitte mal ein Urteil o.ä.
posten,hab gegoogelt und nix gefunden, auch kein § im BGB
Danke
gruß
„Der erfolglose 2. Versuch“
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
1Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Gruß Andreas
Danke für den Hinweis,
nach ein bischen googelen stellt sich die sache für mich so da:
- Reperaturversuch =1. Versuch der Nacherfüllung bzw. der Nachbesserung=fehgeschlagen
- Umtausch des Gerätes=2. Versuch der Nacherfüllung/NAchbesserung. Schlägt dieser Fehl kann X vom Vertag zurücktreten.
Ist das jetzt so richtig?
Danke
gruß
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