Hallo zusammen,
wir haben 2003 eine Eigentumswohnung gekauft und seitdem nur Ärger mit dem Bauherrn.
Wegen einiger Baumängel mussten wir ihn verklagen und haben nach drei Jahren ein Urteil vorliegen, wonach wir von der Zahlung der letzten Rate befreit wurden.
Das Thema Mängel ist somit zum Glück mittlerweile erledigt.
Allerdings haben wir bisher nur die Eigentumsvormerkung im Grundbuch, die Auflassung ist noch immer nicht erfolgt. Unser Anwalt hat bisher zwei Schreiben an den Bauherrn (und Verkäufer) und seinen Anwalt geschickt und um die erforderliche Unterschrift gebeten.
Wir kommen hier nicht weiter, da er sich nicht rührt.
Wie können wir vorgehen? Unser Anwalt meinte damals, wir müssten ihn erneut auf Grundbucheintragung verklagen.
Die Kosten müssten wir wieder vorstrecken.
Wir haben das Urteil, dass von uns keine Zahlungen mehr fällig sind.
Kann die Auflassung nicht von Amts wegen erfolgen?
Oder können wir evt. eine Strafanzeige gegen den Verkäufer wegen Unterlassung stellen?
Uns geht es im Prinzip darum, zu unserem Recht zu kommen, ohne wieder im Vorherein ein Vermögen in Anwalt und Gericht stecken zu müssen.
Über Ideen oder Informationen wären wir sehr dankbar!
Stimmen Sie die weitere Vorgeehnsweise mit dem Notar ab, der seinerzeit den Kaufverrag beurkundet hat. Die Auflassung für Sie im Grundbuch ist übrigens erfolgt. Auch alle übbrigen Anträge bis hin zur noch offenen Umschreibung des Grundbisitzes auf Ihren Namen und gelichzeitiger Löschung der zu Ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormnekrkung sind Inhalt Ihres Kaufvertrages. Alle Rechte aus der Urkunde, einschließlcih des Rechtes Anträge aus dieser Urkunde zu stellen etc., wurden im Kaufvertag an den Notar abgetreten. Mit dem Urteil, welches nun bestätiget, dass der Restkaufpreis sich durch richterlichen Beschluß und rechtskräftiges Urteil erledigt hat, halten Sie nur zusammen mit den Quittugnen über die übrigen erfolgten Zahlungen den Nachweis über die erfolgte Rest- bzw. Geamtzahlung der Kaufpreissumme in Händen. Der Notar kann zunächst einmal dieses Dokument mit der Bitte um Umschreibung des Grundbesitzes auf Ihren Namen dem Grundbuchamt im Zweifel vorlegen oder nur grundsätzlich den Antrag auf die Umschreibeung im Hinblick auf den ihm vorliegenden nachvollziehbaren geleisteten Gesamtkaufpreis beantragen. Sollte dieser Antrag dem Rechtspfleger beim Grundbuchamt nicht ausreichend erscheinen, dann müßten Sie tatsächlich nochmals den Klageweg beschreiten und auf die Zustimmung des Verkäufers klagen.- Aber vielleicht klappt das auch so!?!
Die sogenannte Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) muss von den Vertragsparteien oder deren Bevollmächtigten vor dem Notar erklärt werden. Oft ist sie bereits im Kaufvertrag enthalten. Wenn nein, bleibt Ihnen nur die Klage offen.
Sorry,
dabei kann ich euch nicht helfen.
Das sind zivilrechtliche Fragen, die ich leider nicht beantworten kann.
Lieben Gruß von der Blonden
Hallo,
warum verweigert der Verkäufer die Auflassung? Wenn es einen - berechtigten - Grund gibt, dann diesen beseitigen.
Ansonsten bleibt nur die Klage.
Viel „Spaß“, wenn der Verkäufer bzw. ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat und dieser mangels Masse abgelehnt wurde…
Viel Erfolg
Günter
Hallo Günter,
anhand der Kommentare habe ich festgestellt, dass „Auflassung“ wohl der falsche Begriff ist.
Wir haben die Grundbuchvormerkung, sind jedoch noch nicht entgültig als Eigentümer eingetragen.
Der Bauherr und Verkäufer ist schlicht und einfach ein Querulant. Wir haben wegen Baumängeln die letzte Rate zurückbehalten und mussten jahrelang Klagen inkl. Gutachter und allem drum und dran, um an unser Recht zu kommen. Laut Urteil musste er uns Entschädigung zahlen und die letzte Rate wurde erlassen, somit sind von unserer Seite alle Pflichten erledigt.
Was zum Grundbucheintrag fehlt, ist seine Unterschrift, die er mal wieder aus Trotz verweigert…
Wir werden dank des Tips von firstguardian den Weg über den damaligen Notar wählen und hoffen, die Angelegenheit so klären zu können.
Vielen Dank jedoch für den Beitrag 
Steffi
Hallo Heinz,
vielen herzlichen Dank für die Antwort 
Hallo firstguardian,
herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
An diesen Weg hatten wir noch nicht gedacht, scheint jedoch absolut einleuchtend.
Wir werden es versuchen und schreiben heute den damaligen Notar an, in der Hoffnung, dass uns eine erneute Klage erspart bleibt.
Wird schon klappen! Praktiker haben oft bessere Ideen als „Nurjuristen“!