Hallo,
ich habe bei ebay einen Artikel zum Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 Euro ersteigert. Nun behauptet der Verkäufer, er habe sich beim Preis geirrt und er fühle sich an dieses Angebot nicht gebunden.
Was kann ich tun?
Hallo,
ich habe bei ebay einen Artikel zum Sofort-Kaufen-Preis von 1,00 Euro ersteigert. Nun behauptet der Verkäufer, er habe sich beim Preis geirrt und er fühle sich an dieses Angebot nicht gebunden.
Was kann ich tun?
Hi
Ich denke das ist sein Problem.
Ich habe auch mal einen Sansui Edeltuner der um 600 EU bringt für 290 Sofortkaufen verkauft - irrtümlich - 490 hätts sein sollen. Dies war mein Problem…
HH
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Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Kann der Verkäufer aber denn nicht wegen „Irrtum“ anfechten? Er beruft sich darauf, dass ihm ein offensichtlicher Tippfehler unterlaufen ist.
Simone
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Hi
Aber das ist doch sein Problem. Jeder der ne auktion reinstellt kontrolliert doch noch mal, da hätt ers merken und die A. beenden können. Nur, solange kein gebot. Ich würde sagen Pech gehabt (der Verkäufer. Da gabs sogar mal ein gerichtsurteil…
HH
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glaub ich nicht
wenn jemand tatsächlich seine firma im wert von 10 millionen versteigert und aus versehen 10 euro eingibt, dann hat er bestimmt ein irrtumsrecht,
Hi
hier gehts um Ebay, keine 10Mio Fa und nen „sofort kaufen“-Preis, der nun ganz bewusst gewählt werden muss. Es wurde einmal ein Auto verkauft zu einem zu niedrigen sofort-kaufen Preis und IMHO bekam der Käufer Recht. Das Recht auf irrtum hat der VK schon, aber dann verkauft er eben etwas irrtümlich für 1 Eu… na und? Ich deale seit fast 4 Jahren, und denke, beim einstellen der Auktion wirst du mehrmals aufgefordert die Angaben zu prüfen und zu bestätigen. Schuld eigene. Ich würd nicht jammern sondern runterschlucken.
HH
wenn jemand tatsächlich seine firma im wert von 10 millionen
versteigert und aus versehen 10 euro eingibt, dann hat er
bestimmt ein irrtumsrecht,
ich habe bei ebay einen Artikel zum Sofort-Kaufen-Preis von
1,00 Euro ersteigert. Nun behauptet der Verkäufer, er habe
sich beim Preis geirrt und er fühle sich an dieses Angebot
nicht gebunden.
Hallo,
zwei Dinge dazu:
Wer eine Erklärung abgibt, die er mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte, kann diese Erklärung unter bestimmten, weiteren Voraussetzungen durch Anfechtung nachträglich beseitigen (mit der Folge dass ein etwaiger Vertrag nicht mehr besteht). Die Anfechtung muß unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Erklärende seinen Fehler bemerkt. Eine solche Anfechtungserklärung liegt hier vor.
Mit der Begründung, die der Verkäufer gegeben hat („Tippfehler beim Preis“), dürfte eine Anfechtung allerdings nicht zu rechtfertigen sein. Erstens: Wer anstelle von z.B. 659 Euro lediglich 1 Euro eingibt, wird sich sehr anstrengen müssen, jemanden zu überzeugen, dass es sich dabei nur um einen versehentlichen „Tippfehler“ gehandelt habe. Zweitens: Dafür, dass es kein Tippfehler, sondern Absicht war, spricht auch, dass es gängige Praxis ist (oder war?), als Startpreis 1 Euro einzugeben, um die E-Bay-Gebühren möglichst gering zu halten. Allein mit der Begründung, ihm sei ein Tippfehler beim Preis unterlaufen, dürfte der Verkäufer den Vertrag daher wohl kaum beseitigen können.
Allerdings: Sofern beim Einstellen von Angeboten bei E-Bay die Option „Sofort-Kaufen“ als aktiv voreingestellt ist und manuell abgeschaltet werden muß, wenn sie ausgeschlossen werden soll (was ich nicht weiß, da bislang nur als Käufer aktiv), könnte sich ein überzeugender Anfechtungsgrund daraus ergeben, dass der Verkäufer versehentlich die Sofort-Kauf-Option nicht abgeschaltet hat, obwohl er dies eigentlich tun wollte. Diese Begründung wäre auch ohne weiteres plausibel: Denn welcher vernünftige Mensch bietet schon einen wertvollen Artikel für 1 Euro zum Sofortkauf an… Mit dieser Begründung hätte die Anfechtung gegenüber einem Sofort-Käufer höchstwahrscheinlich Erfolg.
Auf diese Idee ist der Verkäufer aber wohl noch nicht gekommen. Und wenn er darauf kommt, müßte man sicher fragen, ob die Anfechtung insoweit noch unverzüglich geschehen ist.
Grüße
immer noch nicht
http://www.wortfilter.de/tipps.html#t24
zum gesetz: http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Hi
dann kann ich jede Auktion mit die Sofortkaufen beendet wurde (egal welche Summe) mit dieser Begründung abschiessen? Die Behauptung, es wäre eiin Irrtum reicht aus? Das führt doch das ganze System Ebay ad absurdum. Dann Kann auch mein Startgebot „ein Irrtum“ sein und jedes abgegebene Gebot eines Käufers… nichts ist mehr bindend? Damit kann ich doch jeglichen Vertrag entwerten…
Das ist doch Schwachsinn. (nicht deine Aussage oder du, sondern diese Beurteilung der Situation)
HH
Hi
dann kann ich jede Auktion mit die Sofortkaufen beendet wurde
(egal welche Summe) mit dieser Begründung abschiessen? Die
Behauptung, es wäre eiin Irrtum reicht aus?
Die bloße Behauptung, man habe sich geirrt, reicht natürlich nicht aus. Wer sich auf Anfechtung beruft, muß (spätestens im Streitfall) den Irrtum „substantiiert darlegen“, d.h. er muß nachprüfbare Tatsachen vortragen, aus denen ein objektiver Betrachter die Schlußfolgerung ziehen würde: hier liegt ein Irrtum vor. Ob das gelingt oder nicht, hängt vom Einzelfall ab.
Beispiel: Einem Händler, der Drucker eines bestimmten Typs in immer gleichen Auktionen für 99 Euro anbietet, wird man den Irrtum durchaus abnehmen, wenn unter 50 gleichen Auktionen plötztlich eine einzige mit einem Preis von 1 Euro auftaucht. Derjenige aber, der immer wieder verschiedene Geräte auch für 1 Euro anbietet und auf seiner Homepage wirbt „Top-Artikel ab 1 Euro in meinen Auktionen“, dürfte sich wesentlich schwerer tun, andere von einem Irrtum zu überzeugen.
Beispiel: Einem Händler, der Drucker eines bestimmten Typs in
immer gleichen Auktionen für 99 Euro anbietet, wird man den
Irrtum durchaus abnehmen, wenn unter 50 gleichen Auktionen
plötztlich eine einzige mit einem Preis von 1 Euro auftaucht.
Derjenige aber, der immer wieder verschiedene Geräte auch für
1 Euro anbietet und auf seiner Homepage wirbt „Top-Artikel ab
1 Euro in meinen Auktionen“, dürfte sich wesentlich schwerer
tun, andere von einem Irrtum zu überzeugen.
Hi
es geht hier NICHT um das Startgebot. Es geht um den „sofort-kaufen“ Preis, der extra aktiviert und bewusst gewählt werden muss.
1 EU Startgebot ist normal und endet nicht zwingend in nem 1EU Verkauf. ein bewusst mit 1 EU Sofortkaufen ausgegebenen Artikel ist doch was anderes. Festpreis wäre verständlich und auf deine Erklärung zutreffen. Aber wenn ich den Sofort kaufen Preis festlege muss ich doch mein Hirn einschalten…
HH
Lösung + 1 Frage
Hallo,
danke für die Anregungen. Ich hab nun eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln gefunden:
http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl64-005.shtml
Das LG Köln sagt, bei einer automatisierten Bestätigung kann nicht mehr über die Regeln des Irrtums der Kaufvertrag angefochten werden. Nun meine Frage: Bezieht sich diese „automatisierte Bestätigung“ auf die, die immer von ebay kommt (Sie haben den Artikel erworben, bitte zahlen Sie …)? Wenn das der Fall wäre, müsste mit der Verkäufer den Artikel für einen Euro zusenden, wenn nicht, hat er erfolgreich angefochten.
Danke für die Hinweise im voraus.
Simone
Hi
würd ich so ansehen, für mich wäre es eine Frage der Ehre. Ich geh mal davon aus das es eben nicht eine cartier-Uhr oder ne Motorjacht oder ein Ferrari war - bei dem dir dein gesunder Menschenverstand selbst sagen würde das dies ein Irrtum gewesen sein muss. wenns ne CD war, die sonst uU 3-9 Eu gebracht hätte beispielsweise, würd ich als Verkäufer selber sagen, weg damit. Ich hab selbst bereits 200 EU verlust auf solche Weise gemacht.
HH
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danke für die Anregungen. Ich hab nun eine aktuelle
Entscheidung des Landgerichts Köln gefunden:http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl64-005.shtml
Das LG Köln sagt, bei einer automatisierten Bestätigung kann
nicht mehr über die Regeln des Irrtums der Kaufvertrag
angefochten werden. Nun meine Frage: Bezieht sich diese
„automatisierte Bestätigung“ auf die, die immer von ebay kommt
(Sie haben den Artikel erworben, bitte zahlen Sie …)? Wenn
das der Fall wäre, müsste mit der Verkäufer den Artikel für
einen Euro zusenden, wenn nicht, hat er erfolgreich
angefochten.
Die zitierte Entscheidung des LG Köln bezieht sich auf Bestätigungen der Art, wie sie üblicherweise von Versandhäusern im Rahmen der Online-Bestellung versandt werden. Darin wird in der Regel der Eingang der Bestellung des Kunden noch einmal bestätigt, ihr Inhalt wiedergeben und oft die baldige Erledigung/Bearbeitung/Ausführung angekündigt. Mit den bei EBay von Verkäufer und Käufer abzugebenden Erklärungen hat das nichts zu tun.
Nichtsdestotrotz sind die Überlegungen, die ich bei der Anfechtung eines Sofortkaufs anstellen muß, dem Grunde nach die gleichen. Interessant ist allenfalls die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung des Irrtums zu stellen sind, wenn man berücksichtigt, dass die Sofortkauf-Option manuell aktiviert und der Sofortkauf-Preis separat eingetragen werden muß.
Im übrigen bedeutet die Tatsache, dass bei der Abgabe von Erklärungen (üblicherweise) das Hirn einzuschalten ist, noch lange nicht, dass die Erklärung deshalb fehlerfrei wäre. Auch derjenige, der von Hand Vertragsformulare ausfüllt oder ein individuelles Angebot schreibt, müßte dazu - da es sich um willensgesteuerte Vorgänge handelt - sein Gehirn betätigen. Wir alle aber wissen, dass auch beim Ausfüllen von Formularen und dem Verfassen von Angeboten Fehler vorkommen. Wenn es nicht so wäre, wäre der Anfechtungstatbestand überflüssig.
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