Verkäufer will nicht mehr verkaufen - und nun?

Hallo,

ich habe über Sofort-Kaufen im Wert von 110€ Ware ersteigert, jetzt will der Verkäufer vom Verkauf zurück treten, weil er sich im Preis geirrt hätte, und es sollte für 210€ Sofort-Kauf verkauft werden.
Ich habe ihm angeboten, 150€ zu zahlen.

Was könnte ich sonst noch unternehmen?
Stehen meine Karten besser oder seine?
Ebay benachrichtigen? Rechtsanwalt?
Was denkt ihr?

MfG, Milena

Hallo Milena,

imho hat der Verkäufer hier ganz schlechte Karten. Beim Einstellen der Artikel wird ihm schließlich mehrfach die Möglichkeit gegeben alle Angaben zu kontrolieren. Desweiteren hat er solang kein Gebot abgegeben wurde die Möglichkeit, den Artikel zu bearbeiten.

An Deiner Stelle würde ich auf den Verkauf zum ursprünglichen Preis bestehen. Sollte er sich nicht drauf einlassen, Meldung bei ebay und Strafanzeige.

Viele Grüße
Tom

Strafanzeige

imho hat der Verkäufer hier ganz schlechte Karten. Beim
Einstellen der Artikel wird ihm schließlich mehrfach die
Möglichkeit gegeben alle Angaben zu kontrolieren. Desweiteren
hat er solang kein Gebot abgegeben wurde die Möglichkeit, den
Artikel zu bearbeiten.

An Deiner Stelle würde ich auf den Verkauf zum ursprünglichen
Preis bestehen. Sollte er sich nicht drauf einlassen, Meldung
bei ebay und Strafanzeige.

Strafanzeige wegen was?

Der Verkäufer kann seine Verkaufsofferte jederzeit nach § 119 I BGB anfechten - Irrtum. Das macht der Verkäufer hier. Du als Käufer kannst jetzt natürlich vor Gericht gehen, aber ob du da wirklich „gute Karten“ hättest darf bezweifelt werden. Ich sehe da höchstens eine 50/50 Chance, es gibt Urteile in beiden Auslegungen. Aber bei 110 Euro rentiert sich keine Klage.

1 Like

Hallo Alexander,

ich bezweifle, das §119 hier greift, da der Verkäufer ja wie schon gesagt mehrmals sein Angebot überprüfen kann und sogar im Nachhinein noch ändern kann. Zumal er sich auch nach den AGB’s von ebay zu richten hat.

Gruß
Tom

ich bezweifle, das §119 hier greift, da der Verkäufer ja wie
schon gesagt mehrmals sein Angebot überprüfen kann und sogar
im Nachhinein noch ändern kann. Zumal er sich auch nach den
AGB’s von ebay zu richten hat.

Tja, gibt leider dutzende Urteile in denen Richter entschieden haben das $119 greift - aber eben auch genausoviele in denen die Richter andersrum entschieden haben.

Du hast noch nicht erklärt warum du Strafanzeige stellen willst :wink:

Muß ich nochmal nachfragen, ein Kollege hatte einen gleich gelagerten Fall mit einem Boot und sein RA hat neben der Zivilklage auch Strafanzeige wegen ÄÄHHH? gestellt. Vielleicht sollte man mal im Rechtsbrett nachfragen :wink:

Hi
Ich hab auch schon mal den Fehler gemacht - und das ist dann eben MEIN Fehler. Insofern würd ich schon drauf bestehen…
HH

Immer noch: Strafanzeige warum
Stellt sich immer noch die Frage, welcher Straftatbestand hier zur Anzeige gebracht werden könnte …

ich bezweifle, das §119 hier greift, da der Verkäufer ja wie
schon gesagt mehrmals sein Angebot überprüfen kann und sogar
im Nachhinein noch ändern kann. Zumal er sich auch nach den
AGB’s von ebay zu richten hat.

Gruß
Tom

Und?

Muß ich nochmal nachfragen, ein Kollege hatte einen gleich
gelagerten Fall mit einem Boot und sein RA hat neben der
Zivilklage auch Strafanzeige wegen ÄÄHHH? gestellt.

Kollegen mittlerweile gefragt?

Hallo Milena,
habe folgendes gefunden:
Wer in einem Internet-Auktionshaus Waren zum Kauf anbietet, kann nicht ohne weiteres von seinem Verkaufsangebot zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 8 U 93/05). Sobald jemand eine Ware bei Ebay einstellt, erklärt er damit verbindlich die Annahme des Höchstgebots. Daran ändert auch eine vorzeitige Beendigung der Auktion nichts. Laut Urteilsbegründung wären Kaufwillige der Willkür von Anbietern ausgeliefert, wenn diese es sich jederzeit anders überlegen könnten.

Das Gericht sprach einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion vorzeitig ohne Zuschlag abgebrochen hatte. Der Bieter hatte für einen Gebrauchtwagen das Höchstgebot von 4.550 Euro abgegeben. Das Auto hatte einen geschätzten Wert von rund 7.000 Euro. Der Besitzer hatte sich geweigert, das Auto für den gebotenen Preis abzugeben - zu Unrecht…
würde dies dem Verkäufer mitteilen.
MbG shiny

mit dem Zit. von Urteilen ist das so eine Sache…
Hallo,

mit dem Zitieren von Urteilen ist das so eine Sache. Sie sollten zumindest aufgrund des gleichen Sachverhaltes gefällt worden sein.

Im Urteil geht es um vorzeitiges Beenden von normalen Auktionen, im konkreten Sachverhalt geht es um eine Festpreis-Auktion, die wegen Irrtums angefechtet werden soll.

Thema verfehlt, setzen.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

genau
Hallo Matthias,
so wie die Götter in schwarz entscheiden (können), kann das zitierte Urteil richtig oder falsch für den genannten Fall interpretiert werden. Ob der Verkäufer so ein super Rechtsexperte ist, weiß ich nicht, der letzte Satz Deiner Vita beschreibt den Sinn meines Hinweises und „kostet“ Milena nur eine kurze Mail.
Obwohl es gesünder sein soll mehr im Stehen zu machen, schreibe ich immer beim sitzen, zum bewegen meiner Gliedmaße habe ich noch nie einen Strick gebraucht oder brauchen lassen, nehme aber gern eine andere Meinung/ Ansicht zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüssen
shiny

Muß ich nochmal nachfragen, ein Kollege hatte einen gleich
gelagerten Fall mit einem Boot und sein RA hat neben der
Zivilklage auch Strafanzeige wegen ÄÄHHH? gestellt.

Kollegen mittlerweile gefragt?

Hab ihn nun endlich getroffen. In seinem Fall hatte er bereits gezahlt und es wurde Daher Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet.