Verkäuferrücktritt bei Ebay

Verkäufer V verkauft eine Jacke bei Ebay.
Käurerin Frau A gewinnt die Auktion. Als sie sich nach 10 Tagen nicht gemeldet oder die Ware bezahlt hat, verkauft der Verkäufer die Jacke kurzerhand an den nächsten unterlegen Bieter und teilt dies Frau A unverzüglich mit.
Nach weiteren 6 Tagen teilt Frau A dem Verkäufer mit, dass Sie laut BGB 30 Tage Zahlungsfrist hat und fristgerecht zahlen wird.
Daraufhin schreibt der Verkäufer an Frau A, dass er die Jacke bereits verkauft hat, auch keinen Ersatz zur Verfügung hat, und daher seine Seite des Kaufvertrages nicht mehr erfüllen könne, wofür er sich entschuldigt.
Ein paar Tage später erhält der Verkäufer die Nachricht, dass er in der Ferienzeit mit Zahlungs- und auch Kontaktverögerung rechnen müsse, und das der Käufer weiterhin auf Lieferung besteht. Gezahlt hat der Käufer aber bisher nicht (20 Tage nach dem Kauf). Zudem ist die Nachricht nicht mit ‚Frau A‘ unterzeichnet, sondern mit ‚Herr B‘. Aus dem Text ergibt sich, dass dieser als eigenlicher Käufer auftritt.

Frage: ist der Verkäufer unter diesen Umständen an den Kaufvertrag gebunden? (Ware nicht mehr Verfügbar, Ersatz nicht möglich, keine Zahlung erhalten, ein Dritter tritt als Käufer auf)

Hallo Shihuangdi,

das ist zuerst einmal eine Frage der Bedingungen bei ebay. Dazu findest du hier klare Ausführungen:

Wie gehe ich vor, wenn der Käufer einen Artikel nicht bezahlt?
http://pages.ebay.de/help/sell/unpaid-items.html

Und vor allen Dingen das hier:
„Um sich sicher von dem Vertrag lösen zu können, sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären.“

Da der Artikel nach wie vor nicht bezahlt wurde - im Ausgangsfall - bestehen m.E. nach ebay-Regeln keine Ansprüche.
Die Mitteilung, dass die Jacke an den Zweitbietenden geht, dürfte einem Vertragsrücktritt in diesem Fall entsprechen.

Die 30-Tages-Frist, die Frau A betont, entspricht zwar dem BGB, aber nicht den Regeln bei ebay. Sie hat sich vertraglich verpflichtet, den Kaufpreis vorab zu zahlen. Die 30 Tage sind lediglich die gesetzliche Frist, nach der sie spätestens in Verzug gerät.

Gruß!

Horst

Hallo,

Und vor allen Dingen das hier:
„Um sich sicher von dem Vertrag lösen zu können, sollten Sie
gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den
Rücktritt vom Vertrag erklären.“

Du hast da eine wichtigen Sache vergessen: man muss das ganze erstmal an ebay melden. ebay gibt dem Käufer dann eine Frist von 4 Tagen zum bezahlen. Das ist hier aber unterblieben. Weshalb ich den Verkäufer im Unrecht sehe.

Sie hat sich vertraglich
verpflichtet, den Kaufpreis vorab zu zahlen. Die 30 Tage sind
lediglich die gesetzliche Frist, nach der sie spätestens in
Verzug gerät.

Verzug des Käufers kann ich hier nicht erkennen. Wodurch soll der denn entstanden sein? Im Gegenteil sehe ich hier eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers. Er kann den Kaufvertrag schließlich nicht erfüllen. Und hat das ggü. dem Käufer auch erklärt.

Aber: ianal.
Gruß
loderunner

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Hallo, ist hier nicht eher entscheidend, dass der Käufer nicht mit der Person des Kontoinhabers identisch ist? Ist das nicht eine einseitige Änderung des Kaufvertrags in einem wesentlich Aspekt? Selbst wenn es nicht in betrügerischer Absicht geschieht.

Was wäre, wenn der Käufer zum Beispiel ganz offen zugibt, das er den Namen ‚Frau A‘ lediglich als Pseudonym für seine Ebaykäufe benutzt?

In Deutschland gilt immer noch das BGB
Hallo,

das ist zuerst einmal eine Frage der Bedingungen bei ebay.

Nein. Das ist zuerst ein Mal eine Frage des BGB, denn - zum Glück - regeln nicht amerikanische Auktionshäuser, wie es in Deutschland läuft, sondern die deutschen Gesetze.

Die 30-Tages-Frist, die Frau A betont, entspricht zwar dem
BGB, aber nicht den Regeln bei ebay. Sie hat sich vertraglich
verpflichtet, den Kaufpreis vorab zu zahlen. Die 30 Tage sind
lediglich die gesetzliche Frist, nach der sie spätestens in
Verzug gerät.

Kann es sein, dass Du hier Fälligkeit mit Verzug verwechselst?

Fakt ist, dass sich der Verkäufer, auch wenn der Käufer seinen Pflichten aus BGB § 433 nicht nachkommt, nicht einfach einseitig vom Vertrag lösen kann.

Gruß

S.J.

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Fakt ist, dass sich der Verkäufer, auch wenn der Käufer seinen
Pflichten aus BGB § 433 nicht nachkommt, nicht einfach
einseitig vom Vertrag lösen kann.

der verkäufer kann sich doch einseitig vom vertrag lösen, wenn die rücktrittsvoraussetzungen erforderlich sind und der rücktritt erklärt wird, § 323 I bzw. II, § 349 bgb ?!

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Lesen - Verstehen - Antworten
Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht möglich sei, sich vom Vertrag zu lösen. Ich habe geschrieben "dass sich der Verkäufer, auch wenn der Käufer seinen Pflichten aus BGB § 433 nicht nachkommt, nicht einfach
einseitig vom Vertrag lösen kann.

Aber als anerkannter Erbsenzähler musstest Du natürlich auch hier wieder irgendeinen Kommentar loslassen.

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Ich habe nicht geschrieben, dass es nicht möglich sei, sich
vom Vertrag zu lösen. Ich habe geschrieben "dass sich der
Verkäufer, auch wenn der Käufer seinen Pflichten aus BGB § 433
nicht nachkommt, nicht einfach
einseitig vom Vertrag lösen kann.

er kann sich sogar sehr einfach vom vertrag lösen, wenn die rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, indem dem vertragspartner eine rücktrittserklärung zugeht. einfacher geht wohl nicht :smile:

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Natürlich spielt das eine Rolle, aber nur insofern, als dass die zweite Person hier absolut irrelevant ist.

Wichtig ist nur der Vertragspartner.

Gruß!

Horst

Quatsch Steve,

die Käuferin benutzt die 30 Tage als „Schutzfrist“-Argument. Ist aber nicht der Fall.

Fraglich bleibt, ob die Rücknahme des Verkäufers okay war. Ich denke, mittlerweile ja, da eine dritte Person plötzlich als Vertragspartner auftritt - was Blödsinn ist - und trotz Rücktrittsmitteilung nicht bezahlt wird.

Gruß!

Horst

Hallo,

er kann sich sogar sehr einfach vom vertrag lösen, wenn die
rücktrittsvoraussetzungen vorliegen, indem dem vertragspartner
eine rücktrittserklärung zugeht. einfacher geht wohl nicht :smile:

Nunja. Liegen denn die Voraussetzungen vor, damit es einfach ist?
Gruß
loderunner (ianal)

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Soll heißen, der Vertragspartner ist und bleibt Frau A, auch wenn Herr B steif und fest behauptet, der eigentliche Nutzer des Ebaykontos zu sein? Ändert sich daran etwas, wenn Herr B den Artikel bezahlt? Meines erachtens nach kann Herr B nicht einseitig ohne Zustimmung des Verkäufers den Vertrag übernehmen.