Nehmen wir mal an, eine Kind (unter 16) bekommt von einem Familienmitglied eine teure Uhr geschenkt.
a) Darf das Kind diese selbstständig weiterverkaufen.
b) Darf das Kind diese mit EINEM Erziehungsberechtigten verkaufen, oder benötigt es beider?
Lg, Dennis
Hallo,
a) Darf das Kind diese selbstständig weiterverkaufen.
NEIN
b) Darf das Kind diese mit EINEM Erziehungsberechtigten
verkaufen, oder benötigt es beider?
Es reicht ein Erziehungsberechtigter, es sei denn, dass in einem Sorgerechtsverfahren etwas anderes bestimmt wurde.
Gruß
Da Das Kind nicht volljährig ist,wird es wohl drauf ankommen wie teuer die Uhr letztlich verkauft wird.
Gibt die sogenannte Taschengeldklausel,das bedeutet das Kinder geschäfte in der höhe eines üblichen Taschengelds machen dürfen.
Wie hoch genau der satz ist weis ich nicht.
Unproblematischer währe wohl,wenn ein Elternteil den verkauf übernimmt
Hallo,
das ist nicht richtig.
Der Taschengeldparagraph § 110 BGB ist eine Art von antizipierten Einverständnis der beiden Erziehungsberechtigten, dem Kind eigene Mittel zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck zu überlassen. Bewirkt das Kind mit diesen Mitteln dann das Geschäft, ist es wirksam.
Die Uhr ist nicht zur freien Verfügung oder gar Veräußerung überlassen.
Zustimmen müssen beide Vertretungsberechtigten, es kann auch einer vom anderen bevollmächtigt sein, in seinem Namen und dem des Partners zu entscheiden.
VG
EK