wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person Autofahrern während einer Rotphase an der Ampel Produkte zum Kauf anbietet - und dann auch Austausch Geld / Produkt stattfindet?
Einzelfragen, die hier eine Rolle spielen könnten:
Darf der Fussgänger (Verkäufer) die Strasse betreten?
Darf der Fussgänger (Verkäufer) die Autofahrer vom Geschehen des Strassenverkehrs ablenken?
Kommt ein Vertrag zustande?
Ist die Rechtslage bei den bekannten Zeitungsverkäufern geklärt?
wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Person Autofahrern
während einer Rotphase an der Ampel Produkte zum Kauf anbietet
und dann auch Austausch Geld / Produkt stattfindet?
Einzelfragen, die hier eine Rolle spielen könnten:
Darf der Fussgänger (Verkäufer) die Strasse betreten?
Nein, es handelt sich jedenfalls straßenrechtlich um eine unzulässige Sondernutzung. Ich denke, auch straßenverkehrsrechtlich ist das nicht möglich (hab die Regelung nicht im Kopf).
Darf der Fussgänger (Verkäufer) die Autofahrer vom Geschehen
des Strassenverkehrs ablenken?
Das kommt darauf an.
Kommt ein Vertrag zustande?
Natürlich.
Ist die Rechtslage bei den bekannten Zeitungsverkäufern
geklärt?
k.A., gehe aber mal davon aus, dass die relevanten Genehmigungen vorliegen.
Danke, habe nach den ersten Infos bei der Strassenverkehrsbehörde einer Stadt erkundigt.
Der Gesetzgeber verbietet es Fussgängern grundsätzlich, die Strasse - auch in einer Rotphase - zu betreten.
Wo finde ich diese Aussage? §?
Liesse sich diese Regelung umgehen, wenn die verkaufende Person aktiver Teilnehmer am Strassenverkehr wäre - beispielsweise als Fahrradfahrer oder Inline-Skater?
Danke, habe nach den ersten Infos bei der
Strassenverkehrsbehörde einer Stadt erkundigt.
Der Gesetzgeber verbietet es Fussgängern grundsätzlich, die
Strasse - auch in einer Rotphase - zu betreten.
Wo finde ich diese Aussage? §?
Sorry, irgendwo in der StVO. Bin jetzt zu faul zum nachschauen (die gibts auch im Internet).
Liesse sich diese Regelung umgehen, wenn die verkaufende
Person aktiver Teilnehmer am Strassenverkehr wäre -
beispielsweise als Fahrradfahrer oder Inline-Skater?
Nein. Das wäre dann zwar vielleicht straßenverkehrsrechtlich möglich, jedoch straßenrechtlich unzulässig. Denn die Straße darf (ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung) nur zum Zwecke des Verkehrs benutzt werden. Das bedeutet, man will von A nach B kommen. Wer die Straße nur benutzt, um Geschäfte zu tätigen, fällt nicht mehr unter den genehmigungsfreien Gemeingebrauch und muss eine Sondernutzungserlaubnis haben. Das ist vergleichbar mit den recht bekannten Fällen der Werbefahrten (Umherfahren mit Autos, die Werbeaufschriften haben, ohne Ziel, eben nur zur Werbung, bzw. Abstellen von Anhängern mit Werbeaufschriften im Straßenbereich nur zu Werbezwecken).
Gruß,
Dea
Hi, danke - mit Eurer Hilfe konnte ich dies herausfinden.
Laut STVO:
§33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
das Anbieten von Waren und Leistungen aller
Art auf der Straße,
§46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder
Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs.1Nr.1 und 2);
Kennt jemand Fälle, in denen diese Erlaubnis erteilt wurde? Von wem kann ich lernen, wie und unter welchen Bedingungen ich eine Erlaubnis erhalte?
Danke
joe