Aus einer Erbengemeinschaft soll ein Grundstück
verkauft werden. Alle 10 sind einverstanden, nur
eine, die auch noch den kleinsten Teil hat, ver-
weigert die Unterschrift. Kann sie es, oder muss sie sich der Gemeinschaft fügen?
Bei Verfügungen wie Verkäufe ist Einstimmigkeit erforderlich. Ob es einen klagbaren Anspruch auf Wohlverhalten des Einen speziell für Ihren Fall gibt, weiß ich nicht.
Das Gemeinschaftsrecht gibt die Möglichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch Versteigerung. Hierbei kann jeder mitsteigern. Sie ist für jeden ein Risiko. Das Verfahren ist Expertensache.