Guten Abend allerseits,
ich verkaufe zur Zeit ca 30 Artikel pro Woche (meist Kleidung) und möchte meine Aktivitäten jetzt auf ein Vielfaches Steigern ( ca 200 - 300 Artikel pro Woche)
Jetzt meine Frage:
Müsste ich bei diesem Volumen ( Verkaufspreise liegen zwischen 20 und 30 Euro pro Artikel) irgendetwas anmelden? Das wäre für mich eigentlich kein Problem, da ich so gut wie keine Kosten hätte und kein Startkapital oder ähnliches bräuchte. Nur muss ich zu meiner Schande gestehen, dass ich rechtlich gesehen keine Ahnung habe. Somit würde ich die Artikel am liebsten ohne Anmeldung vertreiben. (Natürlich nur wenn ich keinen Ärger mit dem Fiskus bekomme)
Zur Zeit Studiere ich Elektrotechnik im 3.Semester und möchte das auch weiterhin tun (Falls das was zur Sache tut)
Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. Ich möchte nämlich nicht, dass es in ein paar Monaten ein böses Erwachen, in Form eines Briefes vom Fiskus, gibt.
mfg babu
Hallo Babu,
mit den beschriebenen regelmäßigen Verkäufen bist Du Gewerbetreibende. Also Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde, alle anderen betroffenen Behörden melden sich dann bei Dir.
Es ist nicht verkehrt, wenn Du Dich gleich unabhängig davon beim FA meldest: Wenn es dort noch keinen Vorgang zu Deinen e-bay-Aktivitäten gibt, hast Du gute Karten - dann gibts nämlich kein Strafverfahren.
Man stellt sich bei Behörden immer so Aktendeckel vor, aber die Leute sind IT-mässig seehr gut drauf. Vor Jahren gabs noch den Posten des Kleinanzeigenlesers bei den Finanzämtern, aber ich vermute, e-bay wird wegen der großen Zahl von Einzelfällen automatisiert gefiltert.
Kurz: Es ist Wüstenrot-Tag!
Schöne Grüße
MM
Hallo es gibt gesetzlich keine Legaldefinition, wann du ein Gewerbe anmelden kannst/musst.
Merkmale:
Selbstständigkeit
Legalität
Gewinnerzielunsabsicht
gewisse Dauer
Wenn die Aktion also zeitlich beschränk ist, brauchst du im Normalfall keine Anmeldung. Mit dem Finanzamt gibts auch keine Problem, solange nicht mit der USt rumhandtierst. Gibt deine Einkünfte einfach unter „Einkünfte aus Selbsständiger Arbeit an“ und wenn du unter dem Freibetrag liegst, musst du auch keine Steuern bezahlen.
Grüße
Nikofun
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Niko,
(1) 200 * 50 * 30 = 300.000
(2) „Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen“ - BFH v. 31.07.1990 - BStBl 1991 II S.66
(3) Zum Thema „Selbständige Arbeit“ vgl. § 18 EStG
Fallbeispiele zu meinem ersten Posting erzähl ich jetzt keine, die laufen immer gleich ab: „Aber ich habe doch nicht gewusst…“. Im vorliegenden Fall könnte man dann noch ergänzen „Aber Niko hat doch gesagt…“ - das hört die SteuFa gar nicht gerne.
Schöne Grüße
MM
zu 1) du gehst davon aus, dass der Umsatz realisiert wird, ich nicht… den eins ist gewiss: Die Zukunft ist ungewiss…
zu 2) Ich denke es bringt wenig, ein Urteil zu zetieren. Im Bereich ebay passt sich die Rechtsprechung gerade an. Somit gilt wie so oft die Einzelfallbetrachtung…
zu 3) den § habe ich gerade nicht zu Hand…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Nochmal hallo,
bevor wir ne Abmahnung wegen Threadüberdehnung kriegen, noch paar Einzelheiten:
zu 1) du gehst davon aus, dass der Umsatz realisiert wird, ich
nicht… den eins ist gewiss: Die Zukunft ist ungewiss…
Mir geht es darum, daß bereits bei einem Bruchteil der beabsichtigten Verkäufe (z.B. die genannten derzeit schon realisierten etwa 10%) - je nach Marge - ESt anfällt, also die Frage einer eventuell versuchten Hinterziehung nicht akademisch ist.
zu 2) Ich denke es bringt wenig, ein Urteil zu zetieren. Im
Bereich ebay passt sich die Rechtsprechung gerade an. Somit
gilt wie so oft die Einzelfallbetrachtung…
Ich habe dieses Urteil exemplarisch deswegen zitiert, weil es jeder Beamte im durchgeladenen Karabiner hat - der Leitsatz ist in der Handausgabe EStR/EStH abgedruckt. Es ist richtig, daß die Frage der Anzahl der Verkäufe pro Periode bloß beim Grundstückshandel objektiv definiert ist. Im vorliegenden Fall schon deswegen keine Chance, die Verkäufe als einzelne Veräußerungen von Gegenständen aus dem privaten Bereich darzustellen, weil die Ware ja zeitnah auch gekauft wurde, also klar mit der Absicht, sie nicht privat zu nutzen.
e-bay unterscheidet sich in diesem Aspekt nicht von den Kleinanzeigen-Privatverkäufen, die bereits in allen Richtungen durchgeklagt sind. Was speziell die Abgrenzung privater Einzelfall / Gewerbe betrifft, wäre es m.E. höchst überraschend, wenn es hier zu einer liberaleren Rechtsprechung kommen würde.
zu 3) den § habe ich gerade nicht zu Hand…
Der Achtzehner bezieht sich auf selbständige Tätigkeit. Ich denke, Handel ist so eindeutig keine Angelegenheit für den 18er, daß man es möglichst unterlassen sollte, entsprechende Einkünfte nicht als solche aus Gewerbebetrieb zu erklären. Weil das so viel bedeutet wie eine große Fahne schwenken, auf der draufsteht: „Hiiiier holpert was!“.
Schöne Grüße
MM
Dann lass uns doch das Fazit ziehen, dass eine Anfrage bei der IHK sinnvoll ist um vielleicht etwas weiter zu kommen… die sollten es ja schließlich wissen…
oder?
Grüße
Nikofun
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]