hallo,
bei unserem Unternehmerstammtisch haben wir über folgende Frage diskutiert und kamen nicht weiter.
Ein Freiberufler will seine Praxis verkaufen, keine Räumlichkeiten, sondern einfach den Kundenstamm, Empfehlungsschreiben an Vermittler von Kunden und Arbeitsmaterialien. Unterliegt ein solcher Verkauf der Umsatzsteuer? Gibt es Freibeträge? Wenn ja an welche Bedingungen sind sie geknüpft? Wenn der Verkäufer dann einem anderen Ort eine ähnliche Tätigkeit wieder aufnimmt, muss er dann zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung eine Einnahme/Überschußrechnung erstellen?
Danke für jeden Hinweis.
Gruß, Birgit
hallo birgit,
ohne jetzt in das thema tief einzusteigen, es sollte ein steuerberater zu rate gezogen werden, wenn ein ansehnlicher kaufpreis erzielt werden soll. die tücken liegen im detail gerade bei freiberufler-praxen wo mandantenstämme mit übertragen werden sollen.
zum einstieg nur: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=4…
man kann hier enorm viel gestalten, wie gesagt je nachdem um was es geht. ist es nur eine kleine praxis (nebenberuflich), wird nicht viel passieren. der kaufpreis liegt wahrscheinlich nur knapp ueber dem wert der einzelnen mitveräusserten gegenstände und der gesamtpreis kommt gerade in die 5stelligen.
ist es eine groessere alteingesessene praxis mit enormen „stammkunden“, kann der kundenstamm, gewinnchancen und guter name viel wert sein. hier sollte nicht am falschen ende gespart werden. gerade auch die prüfung der bücher des verkaufenden sollte nicht unbeachtet sein. immerhin kauft man mit vielen chancen auch immer viele risiken aus einem sack…
wenn man zudem dem verkäufer nah steht, gibt es viele gestaltungsmöglichkeiten, da sich die interessen meiste gegenüberstehen (möglichst hoher verkaufspreis - möglichst geringer kaufpreis), dem dann auch die steuerlichen nachteile (hoher zu versteuernder gewinn - möglichst viel abschreibungsvolumen) gegenüber stehen. bei nahen angehörigen (ggf. eltern - kind) sind dann gerade rentenmodelle, teilbetriebsveräusserungen oder gesellschaftsmodelle auch eine variante.
also nichts über den sprichwörtlichen zaun brechen.
zu deinen fragen: umsatzsteuerlich kann nichtsteuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, über § 18 Abs. III EStG ist die veräusserung natuerlich einkommensteuerlich relevant und ggf. kommt der freibetrag nach § 16 IV EStG zum zuge, der veräusser ist gehalten eine aufgabeBILANZ zu erstellen.
mfg vom
showbee