Verkauf einer geerbten Immobilie zu höherem Preis als die Grundlage für die Erbschaftssteuer

Ein geerbetes Grundstück wurde von Finanzamt wertmässig geschätzt und die Erbschaftssteuer wurde aufgrund dieser Schätzung ermittelt und bezahlt.

Nun soll das Grundstück etwa 1,5 jahre später verkauft werden  und der Verkaufserlös ist erheblich höher als die Schätzung des Finanzamtes.

Eine Spekulationssteuer beim Verkauf an sich ist ja eigentlich nicht relevant, denn der Erblasser hatte das Grundstück mehr als 10 Jahre im Vorbesitz.

Wie sieht es mit der Differenz zwischen der Schätzung des Finanzamts und dem höheren Verkaufserlös aus? Kann das Finanzamt hier noch eine Forderung stellen?

Klare Sache .

NE I N !

denn im umgekehrten Fall bekommt man auch keine Erbschaftsteuer zurück ,wenn man weniger Verkaufserlös erzielt als zum Stichtag einmal ermittelt !

mfG
duck313

Servus,

das ist normal - von daher ist es für reiche Leute und für Leute ohne Ehegatten und direkte Nachkommen auch ganz interessant, Immobilien zu vererben.

Es handelt sich bei dem Wertansatz für die Erbschaftsteuer nicht um eine Schätzung des Verkehrswertes. Die Bewertung von Grundstücken für die Erbschaftsteuer funktioniert ganz anders als eine Schätzung des gemeinen Wertes oder des Teilwertes, der spätere Veräußerungserlös hat keinen Einfluss auf den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.

Schöne Grüße

MM

Servus,

zum Stichtag des Erbanfalls wird für die ErbSt kein Verkehrswert ermittelt. Die beiden Werte lassen sich nicht vergleichen.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

geht es um den Begriff „Verkehrswert“ ?

Na gut.
„Inländischer Grundbesitz wird bei der Erbschaftsteuer mit einem speziell für diesen Zweck zu berechnenden Werten angesetzt (§§ 157-198 BewG)…“
Das sind Einheitswert, Bodenrichtwert und auch geschätzter gemeiner Wert(Verkehrswert).

So nennt es auch die Tabelle der Anlage zu den Bedarfswerten.

MfG
duck313

Servus,

geht es um den Begriff „Verkehrswert“ ?

nicht bloß um den Begriff, sondern auch um den Inhalt - die Werte, mit denen Immobilien der ErbSt unterworfen werden, sind trotz einiger zaghafter Korrekturen weit von den Verkehrswerten entfernt - wenn man den Wert aus der ErbSt-Veranlagung als „Richtwert“ nimmt, zu dem man sie anbieten kann, findet man mit Sicherheit glücklich strahlende Käufer, weil man ihnen das Schnäppchen ihres Lebens verschafft.

Schöne Grüße

MM