Verkauf eines Gebäudes mit Erbbaurecht?

Hallo an alle,

ein Haus soll verkauft werden, doch der Grund und Boden gehört nicht dem Verkäufer (A). Es liegt ein Erbbaurecht vor.
Grund und Boden gehört der Kirchengemeinde.

  1. Fall
    Wenn der Erwerber (B) Gebäude und Grund und Boden kaufen will, dann muss er zum Beispiel
    100.000 € an A zahlen für das Gebäude und
    50.000 € an die Kirche für Grund und Boden.
    Das Erbbaurecht erlischt?

  2. Fall
    B möchte das Gebäude kaufen und Erbbauzins an die Kirche zahlen. Das heißt er wird nicht Eigentümer vom Grund und Boden. Sondern Eigentümer des Gebäudes und Erbbauberechtigter.
    Er zahlt 100.000 € an A für das Gebäude und
    ab sofort jährlich 1.000 € Erbbauzins.
    Was ist mit dem Erbbaunrecht? Ist es von A auf B übergegangen? Aber hätte dann A einen höheren Preis verlangen müssen? Zum Beispiel 100.000 € für das Gebäude und X € für das Erbbaurecht?

Geht davon aus, dass ich A bin und mein Haus verkaufen will. Aber ich weiß nicht, ob ich nur einen Preis fürs Gebäude verlangen muss, oder das Erbbaurecht auch einen Wert hat, denn ich verlangen kann.

Ich bin schon sehr gespannt auf eure Antworten und schon mal vielen Dank.
Liebe Grüße

Das Erbbaurecht liegt doch bei der Kirchengemeinde und dort bleibt es auch.
Sie sind nur Besitzer des Hauses und haben mit dem Grundstück nichts, aber auch garnichts zu tun und haben daran auch keine Rechte.
Sie können nur das Haus verkaufen und dafür Geld bekommen.
Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki

Hallo,
ich versuche hier mal „Erste Hilfe“ zu leisten auch wenn das Thema „Erbbaurecht“ schon wieder einige Zeit hinter mir liegt.
Mein Tipp: unbedingt ein wenig nach dem Begriff googlen und sich Zeit zum lesen nehmen. Das Thema ist unfangreich, aber man bekommt viele gute Zusammenfassungen im Netz die sehr gut weiterhelfen.

  1. Fall
    Wenn der Erwerber (B) Gebäude und Grund und Boden kaufen will, dann muss er zum Beispiel 100.000 € an A zahlen für das Gebäude und 50.000 € an die Kirche für Grund und Boden. Das Erbbaurecht erlischt?

ANTWORT: Das Erbbaurecht geht auf B über und erlischt nicht. Die Kirche kann B ein Angebot machen - in der Praxis aber sehr unwahrscheinlich. Die Kirche ist normalerweise nicht an einem Verkauf interessiert. A kann das aber egal sein … :smile:

  1. Fall
    B möchte das Gebäude kaufen und Erbbauzins an die Kirche :zahlen. Das heißt er wird nicht Eigentümer vom Grund und

Boden. Sondern Eigentümer des Gebäudes und Erbbauberechtigter.

ANTWORT: Genau das ist richtig. Mit allen Rechten und Pflichten.

Er zahlt 100.000 € an A für das Gebäude und ab sofort jährlich 1.000 € Erbbauzins. Was ist mit dem Erbbaunrecht? Ist es von A auf B übergegangen?

ANTWORT: JA - hier nochmal googlen über die rechtlichen Schritte.

Aber hätte dann A einen höheren Preis verlangen müssen? Zum Beispiel 100.000 € für das Gebäude und X € für das
Erbbaurecht?
ANTWORT: Hier unbedingt ein Gutachten erstellen lassen und bitte, bitte einen spezialisierten Fachmann zu rate ziehen. Lieber 800,- € investieren und den genauen Wert des Hauses kennen. Ein Haus mit Erbpachte zu verkaufen ist in der Regel ein wenig komplizierter (für B) und wenn A den Verkehrswert kennt ist das eine gute Grundlage für gute Verhandlungen.

Geht davon aus, dass ich A bin und mein Haus verkaufen will Aber ich weiß nicht, ob ich nur einen Preis fürs Gebäude verlangen muss, oder das Erbbaurecht auch einen Wert hat, denn ich verlangen kann.
ANTWORT: JA - auch das Erbbaurecht hat einen „Wert“ bezogen auf ie Restkaufzeit und der Höhe des Erbbauzins. Hier gibt es eindeutige Berechnungsgrunflagen.

Mein Hauskauf ist damals an pers. Problemen gescheitert - ich war B und konnte relative schnell den Zeitwert des alten Hauses + den Wert der Erbpacht errechnen (ca. 90.000,- Haus + 25.000,- Erbpacht) - soviel hätte mich das Haus gekostet.

Also als erstes ein Gutachten erstellen, einen guten Anwalt bzw. Notar für Erbbaurecht suchen und sich informieren. Evtl. auch mal bei der Kirche nach einem Ansprechpartner suchen.

Danach viel Glück beim verhandeln - und hier ne Rückmeldung geben. :smile:

Beste Grüße.
Florian

Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.

Nun frage ich mich aber, wenn B das Gebäude für 100.000 und das Erbbaurecht für 25.000 von A kauft.
Bleibt der Erbbaurechtsvertrag unverändert? Also zahlt B den gleichen Erbbauzins wie A? Denn das Erbbaurecht ist veräußerbar und vererbbar. Meiner Meinung nach tritt in beiden Fällen B einfach an die Stelle von A.

Den anderen Fall (B kauft Gebäude und Grund und Boden) habe ich noch nicht verstanden. Ein Angebot der Kirche liegt übrigens vor.
Wenn B Grund und Boden kauft, dann existiert doch gar kein Erbbaurecht mehr. Es wird ja dann auch kein Erbbauzins mehr gezahlt. Also werden meiner Meinung nach nur 100.000 für Gebäude an A und 50.000 für Grund und Boden an die Kriche gezahlt.

Natürlich werden auch Termine mit Gutachter und Rechtsanwalt statt finden (bzw, fanden bereits statt), aber ich informiere mich gerne vorab und möchte mich selbst auch auskennen. Sonst versteh ich beim Rechtsanwalt nur „Bahnhof“.

Viele Grüße
Sabrina

Mir hat es damals viel Freude gemacht, mich zu informieren - habe mich viel sicherer gefühlt und wußte teils in Diskussionen mit Argumenten zu überzeugen. Für mich als „Käufer“ gab es auch viele Dinge zu beachten …

Nun frage ich mich aber, wenn B das Gebäude für 100.000 und :das Erbbaurecht für 25.000 von A kauft.
Bleibt der Erbbaurechtsvertrag unverändert? Also zahlt B den gleichen Erbbauzins wie A? Denn das Erbbaurecht ist veräußerbar und vererbbar. Meiner Meinung nach tritt in beiden Fällen B einfach an die Stelle von A.

ANTWORT: „B“ wird zu „A“. :smile: Er zahlt den gleichen Erbbauzins wie Du vorher. Anpassungen sind nur lt. Index möglich und das (böse) Erwachen kommt erst nach Ablauf des Vertrages, aber das ist für Dich dann nicht mehr von Interesse. Dann kommt die „Neu-Verhandlung“. Den Kaufpreis von 125.000 EUR ist für Dich als Ganzes interessant und kann je nach Verkehrswert des Hauses, guter Lage und Laufzeit der Erbpacht noch höher liegen (hier würde ich ein Gutachten erstellen lassen um spätere Probleme zu vermeiden).

Den anderen Fall (B kauft Gebäude und Grund und Boden) habe ich noch nicht verstanden. Ein Angebot der Kirche liegt übrigens vor. Wenn B Grund und Boden kauft, dann existiert doch gar kein Erbbaurecht mehr. Es wird ja dann auch kein Erbbauzins mehr gezahlt. Also werden meiner Meinung nach nur 100.000 für Gebäude an A und 50.000 für Grund und Boden an die Kirche gezahlt.

ANTWORT. Hier bin ich mir nicht 100% sicher - würde Dir aber zustimmen. Beim Verkauf des Grundstückes wird die „Belastung“ gelöscht und beendet.

Aber warum kaufen ?! - Meine Erfahrung hier in HAnnover hat gezeigt, dass auch die Kirche extrem höhe Preise verlangt und das Erbbaurecht hat ja gerade den Vorteil, dass die finanzielle Belastung erst viele Jahre später erfolgt und dann womöglich das Haus bereits abgezahlt worden ist. Weniger Kredit - weniger Kosten …

Das sollte aber die Entscheidung von „B“ sein und kann Dir egal sein …
Die sauberste Abwicklung für Dich ist meiner Meinung nach der „einfache“ Verkauf des Hauses mit Erbpacht - was danach geschieht liegt dann an „B“.

lg.
Florian