Angenommen dem Mieter einer Wohnung wurde aufgrund von Eigenbedarf gekündigt, die Umstände haben sich aber nach nur einem halben Jahr so geändert, dass der Besitzer nun doch nicht dort wohnen kann und die Wohnung lieber Verkaufen möchte. Gibt es eine zeitliche Begrenzung in der dies nicht als vorgeschobener Eigenbedarf gilt und damit Schadensersatz geltend gemacht werden kann?
Hallo
Eine feste Frist gibt es da nicht, es kommt auf die jeweiligen Einzelfallumstände an.
Falls der Mieter das Prozessrisiko eingeht und auf Schadensersatz klagt, dann müsste der Mieter beweisen, dass zum Zeitpunkt bis zum tatsächlich erfolgten Auszug des Mieters die Selbstnutzungsabsicht des Vermieters gar nicht bestanden hatte.
Der Vermieter könnte dagegenhalten, dass die Selbstnutzungsabsicht erst später aufgrund plausibler Änderung seiner Lebensumstände weggefallen ist.
Dann kommt es darauf an, welche Argumente den Richter überzeugen.
Grüsse Rudi
hallo.
Angenommen dem Mieter einer Wohnung wurde aufgrund von
Eigenbedarf gekündigt, die Umstände haben sich aber nach nur
einem halben Jahr so geändert, dass der Besitzer nun doch
nicht dort wohnen kann und die Wohnung lieber Verkaufen
möchte.
hat der eigentümer denn überhaupt dort gewohnt?
Gibt es eine zeitliche Begrenzung in der dies nicht
als vorgeschobener Eigenbedarf gilt und damit Schadensersatz
geltend gemacht werden kann?
die frage ist doch, ob hier überhaupt von vorgeschoben die rede sein kann. wenn „die umstände“ nach auszug des mieters eingetreten sind und für den eigentümer nicht absehbar waren, eher nicht.
auch ohne gruß
michael
Es wurde für die dauer eines halben Jahres nach Auszug des Mieters bewohnt.Eine freiwillige berufliche Entscheidung führte schließlich zu dem Entschluss.
Auf jedenfall vielen dank für die schnelle Antwort
Kjelt
Vielen dank für die schnelle Antwort
geplant war es bis zu dem Auszug nicht, allerdings hab ich gelesen dass auch eine gewisse „Hellsicht“ über die Umstände der nächsten Jahre im Fall einer Eigenbedarfsnutzung notwendig ist
Hallo Kjelt
Wie im Post weiter oben beschrieben, lag es an einer beruflichen Entscheidung deren Möglichkeit allerdings nicht in der Hand des Vermieters lag.
Ihm das jetzt zum Vorwurf zu machen davon bereits bei Aussprechen der Eigenbedarfskündigung bekannt oder bewusst gewesen zu sein dürfte für die Beweisführung fast unmöglich sein.
Zudem würde der Vorwurf die persönliche Entwicklung in beruflicher Hinsicht des Vermieters schon extrem einschränken, wenn man erwartet, aufgrund einer Eigenbedarfskündigung auf ein berufliches Fortkommen zu verzichten.
Der zeitliche Zusammenhang mit der sich ergebenden Möglichkeit der beruflichen Veränderung und der Eigenbedarfskündigung dürfte ebenfalls nicht im Ermessen des Vermieters gewesen sein, zumindes schwer zu beweisen sein.
Gruß
BHShuber
Da er dir die nachträglich geänderten Umstände anscheinend nicht verschwiegen hat, müsstest du beweisen, dass der Eigenbedarf von Anfang an eine falsche Angabe war bzw. dass die Umstände sich nicht noch während des Bewohnens der Wohnung geändert haben, siehe letzter Absatz: http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/frag…Er hätte die Wohnung ja auch mit dir als Mieter verkaufen können, das macht ja für ihn beim Verkauf keinen Unterschied, dann hätte eben der Käufer dir wegen Eigenbedarf kündigen müssen.Wenn du nicht selbst abwägen kannst, ob du damit vor Gericht Erfolg haben könntest, würde ich mal einen Rechtsanwalt befragen. Evtl. könntest du auch Erfolg haben, wenn die geänderten Umstände für den Vermieter absehbar waren.