Folgender theoretischer Fall: ein Haus + ein Grundstück gehört 4 Parteien zu je ¼ Teil.
3 Parteien wollen verkaufen, 1 Partei nicht. Wie können die 3 Parteien gegen den Willen der
4. Partei dennoch verkaufen ? Welche Art von Recht wird in diesem Fall tangiert? (ist das „Veräusserungsrecht“ ?). Welche Art von Fachanwalt könnte in einem solchen Fall weiterhelfen ? Einer, der sich mit dem BGB auskennt ?
Auch ohne Gruß
das ist Immobilienrecht, Stichwort Teilungsversteigerung.
Mit dem BGB sollte sich jeder Anwalt auskennen, sonst ist er keiner.
ich glaub da gibts doch schon einen unterschied, aus guten grund würde ich bei einer zivilrechtlichen streitigkeit eher zu einem zivilrechtler gehen, der strafrechtler hat, vielleicht auch aufgrund der eigenen alters, nicht mehr unbedingt einen plan vom bgb ( gilt umgekehr übringens auch). dazu kommt, das die Anwälte sich vor Gericht auch komplett anderes verhalten ( siehe unterschiede zpo und stpo)
das ist Immobilienrecht, Stichwort Teilungsversteigerung.
Immobilienrecht ist kein eigenständiges bzw. besonders abgegrenztes Rechtsgebiet - zumindest nicht nach deutschem Recht.
Stichwort Teilungsversteigerung
Ist die nötig? M.E. ist nicht klar, ob es sich um eine Bruchteilgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft handelt.
Mit dem BGB sollte sich jeder Anwalt auskennen, sonst ist er
keiner.
Das BGB ist alt, lang und vielseitig. Aus diesem Grund gibt es diverse Rechtsgebiete, für die - obwohl alle im BGB zu Hause - es separate Fachanwälte gibt.
Hallo,
soweit die Eigentümer in Bruchteilsgemeinschaft eigetragen sind, kann jeder über seinen Anteil eigenständig verfügen, diesen also auch verkaufen. Da ein potentieller Erwerber jedoch dann nur ein unvollkommenes Recht erwirbt, wird zum einen der Kreis der außenstehenden Interessenten kleiner, als auch (vermutlich) der Preis den man sich erhofft.
Die Teilungsversteigerung wäre eine Möglichkeit, Man kann damit Glück haben oder aber auch ganz schön baden gehen . Das Verfahren, insbesondere im Termin sollte durch eine kundige Person begleitet werden um ggf. rechtzeitig die „Reißleine“ zu ziehen.
Die Möglichkeit der Teilungsversteigerung und die damit verbundenen Risiken - insbesondere der, dass ein wesentlich geringerer Erlös wie bei einem freihändigen Verkauf herauskommen könnte - sollte mit der verkaufsunwilligen Partei besprochen werden.
ml.