Verkauf eines Hauses nach Erbschaft

Hallo Leute,
ich habe eine Frage und hoffe man kann mir diese beantworten.

Fall:
Verkäufer und seine Schwester haben das Haus vom Vater geerbt.
Das ist nun im Mai 2007 10 Jahre her.

Verkäufer hat vor 7 Jahren seiner Schwester ihren Erbteil ausbezahlt, so dass das Haus ihm gehört.

Er möchte es nun verkaufen, wir sind uns auch so weit einig (wir sind Käufer).

Allerdings trat die Frage auf: Muss er Einkommenssteuer bezahlen beim Verkauf des Hauses?

Hierzu gibt es viele widersprüchliche Aussagen im Netz, keiner kann etwas genaues sagen.

Ich würde mich freuen, wenn uns jemand eine Antwort geben könnte.

Gruß, Micha

und zwar er hat das Haus vermietet, also nicht selbst genutzt.

m.e. gilt bei erbschaft die „fussstapfentheorie“ - d.h. die frist richtet sich nach der besitzdauer des erblassers -> also keine steuerliche berücksichtigung

gruß inder

Hallo Micha,

m.E. bestehen keine steuerrechtlichen Bedenken das Haus diesbezüglich aufzuteilen. Wenn ich von einer 50:50 Quote der Erben ausgehen, würde dies bedeuten, dass die Hälfte gem. der vom Inder angesprochen Fußstapfentheorie steuerfrei bleibt, während hingegen die andere Hälfte (abz. AHK) da nicht unentgeltlich als Anschaffung zu werten ist und somit als Spekulationsgewinn steuerpflichtig ist.

Und ob das Haus vermietet, selbst genutzt oder gar nicht genutzt wird hat hiermit gar nichts zu tun.

mfg

akkon

Und ob das Haus vermietet, selbst genutzt oder gar nicht
genutzt wird hat hiermit gar nichts zu tun.

Nein? § 23 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 S. 3 EStG sagt anderes!
http://bundesrecht.juris.de/estg/__23.html

Hi,

nur bezüglich des eigenen Erbteils, ansonsten:

„Ein entgeltlicher Erwerb von Miteigentumsanteilen liegt vor, wenn ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf mehrere Berechtigte unentgeltlich übertragen und die Miteigentumsanteile der übrigen Berechtigten von einem Mitberechtigten gegen Abfindungen übernommen werden“

BFH-Urteil vom 3.8.1976, BStBl II 1977, S. 382

Mfg vom

showbee

m.e. gilt bei erbschaft die „fussstapfentheorie“ - d.h. die
frist richtet sich nach der besitzdauer des erblassers ->
also keine steuerliche berücksichtigung

gruß inder

hallihallo,
grundsätzlich ist obiges vollkommen richtig, fusstapfen! Aber nur bei der Gesamtrechtsnachfolge, bzw. unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge gilt diese. daher merke niemals, nie (teil-) entgeltliche übertragung des grundstücks. das bedeutet einen neuen fristlauf nach § 23 EStG.

Inwiefern der Fragende vor 7 Jahren einen Teil des Grundstücks durch Kauf angeschafft hat, vermag ich nicht zu beurteilen. es kann allerdings eine prüfung notwendig sein.

Hallo Akkon, danke zunächst für Deine Antwort.
Wie würde denn diese Besteuerung ausfallen?
Angenommen die Auszahlung an die Schwester betrug 100.000 Euro und er verkauft für 216.000 Euro.

Das würde doch bedeuten, er hat 50% geerbt. In diesem Fall 100.000 Euro. Die anderen 100.000 Euro hat er der Schwester gegeben. Nun gehört ihm das Haus alleine und er vermietet es.

Jetzt verkauft er es für 216.000 Euro.

Also hat er doch rein theoretisch 16.000 Euro Gewinn gemacht.
Diese muss er versteuern:
15% ist doch dieser Steuersatz(???) oder 19%??

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du hast recht! (eom)
.

und zwar er hat das Haus vermietet, also nicht selbst genutzt.

Dann wird es noch komplizierter:

Siehe wie folgt im § 23 Abs. 3 Satz 4:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

und § 52 Abs. 39 Satz 5:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html

Das dürfte nach dem Sachverhalt zutreffen. Das bedeutet, soweit AfA abgesetzt wurde bei der Vermietung als Werbungskosten, soweit mindern sich die Anschaffungskosten des hier teilentgeltlichen Erwerbs. Im Endeffekt entsteht dadurch ein höherer Überschuss.

Ansonsten wird das Finanzamt das schon kostenfrei ermitteln :smile:)

Achja, und nicht zu vergessen:

Seite 12 Punkt 6.3 des folgenden BMF Schreibens:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/021,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

.

„fussstapfentheorie“

Nur mal nebenbei: Fußstapfen schreibt sich das.

http://www.zum.de/wiki/index.php/%C3%9F-Regel

Hi Micha.

Hallo Akkon, danke zunächst für Deine Antwort.
Wie würde denn diese Besteuerung ausfallen?
Angenommen die Auszahlung an die Schwester betrug 100.000 Euro
und er verkauft für 216.000 Euro.

½ vom Verkaufserlös entfällt auf einen steuerfreien Gewinn. D.h. der Verkaufserlös zur Hälfte entspricht 108.000,- €. Abzüglich der Anschaffung vom steuerpflichtigen Teil in Höhe von 100.000 bleiben 8.000,- € übrig. Evtl. Veräußerungskosten (z.B. Notar) werden ebenfalls abgezogen. Der Rest wird ganz normal dem zu versteuernden Einkommen dazugezählt.

Das würde doch bedeuten, er hat 50% geerbt. In diesem Fall
100.000 Euro. Die anderen 100.000 Euro hat er der Schwester
gegeben. Nun gehört ihm das Haus alleine und er vermietet es.

Jetzt verkauft er es für 216.000 Euro.

Also hat er doch rein theoretisch 16.000 Euro Gewinn gemacht.
Diese muss er versteuern:
15% ist doch dieser Steuersatz(???) oder 19%??

Die 19% betreffen rein die Umsatzsteuer, welche mangels umsatzsteuerlicher Unternehmereigenschaft (zur Not abklären lassen) wohl nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit bleiben es 8.000 € steuerpflichtige Einnahem.

Gruss akkon

Guten Morgen und vielen Dank für diese Auskunft!

Gruß, Micha