Folgender Fall: Partei X wohnte mehrere Jahre in einer ETW (70 qm). In dem Gebäude befinden sich noch 2 weitere ETW (90 qm und 120 qm). Bei Einzug war der Partei X die bestehende Hausgeld-Regelung mitgeteilt worden, nämlich dass die Kosten (ausser Wasser und Strom) gedrittelt werden, d.h. jede der 3 Parteien zahlt 120 EURO monatlich an Nebenkosten und am Jahresende wird separat Wasser und Strom abgelesen und bezahlt.
Es gibt keine Heizungszähler, das war mit ein Grund für die Drittelung.
Es gibt keine gesetzlichen Rücklagen. Kleinere Reparaturen werden „aus dem gemeinsamen Topf“ gezahlt, grosse Posten wie Hausfassade, Heizung und Dacherneuerung wurden gem. Miteigentumsanteil (1000-er Anteil) gezahlt. (Regelung in Teilungserklärung)
Eine der 3 Parteien (die mit der grössten Wohnung) hatte seit Jahren freiwillig Verwalter- und Hausmeistertätigkeiten übernommen, aber es gab nie einen Wirtschaftsplan, aus dem in transparenter Weise die Nebenkostenaufschlüsselung ersichtlich gewesen wäre.
Vor ca. 1 Jahr zog Partei X aus der Wohnung aus und erwarb eine neue Wohnung. Die alte Wohnung konnte noch nicht verkauft werden; ein K.O.-Kriterium von potentiellen Käufern war die fehlende transparente Nebenkostenabrechnung und der fehlende Wirtschaftsplan gem. WEG-Gesetz. Die anderen 2 Parteien weigern sich aber und beharren auf der Drittelung-Regelung.
Über diese Drittelung-Regelung existiert aber kein schriftliches Protokoll, es war damals nur mündlich vereinbart worden.
Frage: Welche Chance (vor Gericht?) hat Partei X, dass die Abrechnung umgestellt wird?
Moin Pecos,
hatten wir das alles nicht schon mal Ende Januar?
Nochmal! Die „Drittelregelung“ entspricht nicht der gesetzlichen Regelung, wirksam wäre dies nur, wenn die Teilungserklärung etwas dazu sagen würde. Tut sie scheinbar nicht -> UNWIRKSAM!
Du hast die Möglichkeit, die Miteigentümer zum Erstellung eines Wi-Plans und einer Abrechnung zu zwingen, gerichtlich. Und wenn Du gerade dabei bist, stell doch gleich noch den Antrag auf Stellung eines Verwalters durch das Gericht, dieser wird dann Abrechnung - WiPlan - Eigentümerversammlung etc. regeln Müssen.
Hallo Ralf,
ja, das hatten wir schon mal - es kamen aber so widersprüchliche Antworten, z.B. dass auch mündliche Absprachen gelten etc.
Bei Kauf- oder Arbeitsverträgen gelten doch auch mündliche Absprachen oder ist das im WEG-Gesetz eindeutig festgelegt, dass ein entsprechendes schriftliches Protokoll vorliegen muss (es gibt keins!)
Du hast mir aber wieder Mut gemacht (und liegst voll auf der Linie eines befreundeten unbeteiligten Verwalters, der auf unserer Seite ist).
Würdest Du direkt zum Amtsgericht gehen und die Zwangsverwaltung einfordern, oder zuerst nochmal anwaltliche Unterstützung einholen?
Es macht einen schon rasend, wenn der selbsernannte Verwalter (der mit der grössten Wohnung…!) auf meine Anmerkung hin, dass wir durch diese Regelung Probleme beim Wohnungsverkauf bekommen, antwortet: „Das ist mir scheissegal! Und ausserdem kann ich mit entscheiden, wer die Wohnung kauft, wenn er nicht die Drittel-Regelung übernimmt, lege ich „aus wichtigen Gründen“ mein Veto ein!“
Warum wir gekauft haben? Schöne Wohnung, gut gelegen und niedrige Nebenkosten - was will man mehr? Den wahren Charakter der anderen Eigentümer lernt man sowieso erst bei einem Streit kennen!
Gruss,
PECS
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Hallo Pecos,
da die Situation einerseits verfahren und andererseits eilig ist, würde ich den Weg zum AG (Antrag auf Zwangsverwaltung der WEG!!) direkt beschreiten sofern Du Rechtschutzversichert bist. Das Problem bei WEG ist nämlich, dass idR jeder - egal ob gewonnen oder verloren - die aussergerichtlichen (Anwalts-) Kosten selbst trägt. Ich empfehle einen Kostenantrag einzureichen, mehr als ablehnen kann ihn der Richter nicht.
Die Kostenregelung ist unwirksam! Es sei denn, sie steht so in der Teilungserklärung. Dein zukünftiger Ex-Miteigentümer kann gegen einen Verkauf nicht tun. „Veto“ und so ein Unsinn gibts nicht; es gibt die „Verwalterzustimmung“ (wie der Name sagt „Verwalter!!“) die kann aber nur „aus wichtigem Grund“ (dies hier ist keiner) versagt werden.
Du hast Recht, man kann den Menschen zwar ins Gesicht aber nicht dahinter sehen.
Ich wünsch Dir alles Gute; geh zum Anwalt, geh zu Gericht, verkauf die Wohnung und wenn Du magst, meld Dich wie es war. „Tät mich interessieren.“
Ralf
Hallo Ralf,
ja, das hatten wir schon mal - es kamen aber so
widersprüchliche Antworten, z.B. dass auch mündliche
Absprachen gelten etc.
Bei Kauf- oder Arbeitsverträgen gelten doch auch mündliche
Absprachen oder ist das im WEG-Gesetz eindeutig festgelegt,
dass ein entsprechendes schriftliches Protokoll vorliegen muss
(es gibt keins!)
Du hast mir aber wieder Mut gemacht (und liegst voll auf der
Linie eines befreundeten unbeteiligten Verwalters, der auf
unserer Seite ist).
Würdest Du direkt zum Amtsgericht gehen und die
Zwangsverwaltung einfordern, oder zuerst nochmal anwaltliche
Unterstützung einholen?
Eine Zwangsverwaltung ist hier die falsche Bezeichnung. Notverwaltung muss beantragt werden.
Das Verfahren kann ohne Anwalt im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt werden. Das führt dazu, dass das Gericht deine normal formulierten Anträge korrekt juristisch formuliert und der Richter dich während der Verhandlung berät. Ich habe mal vor 4-5 Jahren eine Notverwaltung gerichtlich durchgesetzt, die kosten beliefen sich auf ca 80 DM. (Hat anschl. die Gemeinschaft bezahlt. Damals hat der Mehrheitseigentümer alle Verwalter abgelehnt, selber aber keinen vorgeschlagen, so entstand die Situation, dass das Haus auf einmal keine Verwaltung mehr hatte.)
Es macht einen schon rasend, wenn der selbsernannte Verwalter
(der mit der grössten Wohnung…!) auf meine Anmerkung hin,
dass wir durch diese Regelung Probleme beim Wohnungsverkauf
bekommen, antwortet: „Das ist mir scheissegal! Und ausserdem
kann ich mit entscheiden, wer die Wohnung kauft, wenn er nicht
die Drittel-Regelung übernimmt, lege ich „aus wichtigen
Gründen“ mein Veto ein!“
Hier hat irgendjemand was falsch verstanden… Es gibt die häufig vorkommende Situation, dass der Verwalter einem Wohnungkauf zustimmen muss (ergibt sich aus der Teilungserklärung). Dazu muss er sich aber einem Notar gegenüber legitimieren. Er benötigt dazu ein Protokoll einer Eigentümerversammlung in dem er Verwalter wurde und zwei Eigentümer müssen dies vor dem Notar bestätigen!
Wenn er aber nicht gewählt wurde , fragt auch niemand nach seiner Meinung.