Verkauf exw/fob ins EU-Ausland

Hi,

A (in D) kauft in D Waren ein, zahlt die USt, und verkauft an B der im Nicht-EU Ausland sitzt auf Basis exw/fob. Die Waren verlassen die EU aber A hat ja keinen direkten Nachweis darüber wie z.B. bei CFR den Ausgangsvermerk.

Welche Dokumente braucht A nun (von B?) damit er beim FA seine USt. erstattet bekommt?

Gruss
K

Hallo Kasi,

bevor ich das mit eigenen Worten formuliere und dann doch wieder die Hälfte vergesse, erteile ich das Wort Herrn Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html

Schöne Grüße

MM

Hi MM,

Danke!

Gruss
K

Nachfrage. Der von dir verlinkte Gesetzestext betrifft die innergemeinschaftliche Lieferung. Ich habe die Frage so gelesen, dass in ein Drittland verkauft wird?

Aus dem Einkauf kann man Vorsteuer ziehen.
Wenn ich dich richtig verstehe, werden Waren in ein Drittland versendet.
Ich fakturiere die Rechnung von vorn herein ohne Umsatzsteuer, weil Drittland. Der Käufer überweist die Rechnung plus errechneter Umsatzsteuer. Sobald ich vom Käufer eine Gelangensbestätigung (Ausfuhrbestätigung) erhalte, überweise ich die Umsatzsteuer zurück.
Wir hatten das schon öfters mit Fahrzeugen. Der Käufer hat vor Ort die Rechnung mit Umsatzsteuer bezahlt und ich habe ihm dann die Steuer zurücküberwiesen.
Bei einer Betriebsprüfung wurde dieses Vorgehen (zumindest von unserer Oberfinanzdirektion) nicht beanstandet.

Data

Au ja, das habe ich nicht gelesen, obwohl es doch eigentlich sehr deutlich im Sachverhalt steht.

Ich hatte diese Möglichkeit ganz ausgeblendet, weil mir die Regel „keine Ausfuhr ohne Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle“ so einfach schien, dass eigentlich keine Zweifel daran bestehen können, wie der Nachweis einer Ausfuhr in Drittlandsgebiet aussieht.

Schwierig wird das nur bei Selbstabholung durch russische Kunden, deren „collecting agencies“ häufig ihre Tricks bei der teuren und aufwändigen Einfuhrzollerledigung in Russland bereits durch Tricksereien bei der Ausfuhr vorbereiten, so dass für einige Waren aus einem Sammeltransport keine Ausgangsvermerke existieren. Dem lässt sich nur begegnen, wenn man auf dem streng genommen immer gültigen Grundsatz beharrt, dass der Kunde die steuerfreie Fakturierung erst kriegt, wenn er den Ausfuhrnachweis vorlegt, und für die Einfuhrzollbehandlung eben nur Proforma-Rechnungen herausgegeben werden, die auch so gekennzeichnet sind.

Schöne Grüße

MM

Wir sprechen vom EU-Ausland. Käufer bekommt die Rechnung über die Waren (ohne USt.), überweist das Geld, Waren werden eingekauft und dann exw/fob Deutschland dem Käufer zur Verfügung gestellt der sie dann per Spedition abholen lässt.

Servus,

für die Spedition (soweit sie keine russische ist) sollte es zum täglichen Geschäft gehören, dass sie den Ausgangsvermerk der EU-Zollstelle, über die sie die Waren ausgeführt hat, auch dem exw-Lieferanten zur Verfügung stellt. Wenn sie dieses nicht tut, geht der Weg über den Kunden, der entweder von seiner Spedition einen Ausgangsvermerk der EU-Zollstelle besorgen kann, oder hilfsweise einen Nachweis über die Einfuhrerledigung durch die Zollbehörde in seinem Land (das wird hilfsweise als Gelangensbestätigung akzeptiert).

Kurzer Sinn: Jeder amtliche Nachweis, dass die Ware Gemeinschaftsgebiet verlassen hat oder Drittlandsgebiet erreicht hat, ist in Ordnung.

Schöne Grüße

MM

Was denn nun? EU oder nicht EU. Wäre schon wichtig wegen der Fakturierung der Rechnung und des Ausweises der USt in der USt.-Voranmeldung.

Servus,

ja, die übliche Russen-Tour: „Collecting Agency“ sitzt in Finnland oder auf Zypern, und sobald man ein Geschäft gemacht hat, wird man mit den kuriosesten Konstellationen mit „bill to“ und „ship to“ konfrontiert - das ist alles Käse. Es gibt konkret einen Kunden und konkret einen Bestimmungsort. Wenn der Kunde abholen lässt, wird daran nichts anders.

Schöne Grüße

MM

Da habe ich einen Fehler gemacht. NICHT-EU (NICHT-EU!). A stellt dem Käufer eine Rg. ohne Ust, Käufer B bezahlt, A kauft die Waren in D ein, bezahlt die USt., B holt ex/fob ab, gibt A den Augsangsvermerk der EU-Zollstelle, A holt sich die USt vom FA zurück.

So sollte es klappen. Oder…?

Servus,

wenn B abholt, hat A keine Möglichkeit, die Gestellung zu kontrollieren - das funktioniert wie beschrieben nur, wenn A mit seiner EORI-Nummer die Ausfuhr anmeldet und die Gestellung der Ware am Lagerort beantragt. Im Regelfall - Gestellung der Ware durch B beim Zollamt - erhält B den Ausgangsvermerk, und es muss sichergestellt sein, dass A ihn erhält.

Schöne Grüße

MM

A und B kennen sich über den gemeinsamen langjährigen Geschäftspartner C. Sowas (also sicherstellen dass A den AV erhält) könnte also ganz leicht vorab vereinbart werden.

Servus,

das ist schön - dann muss A halt nur dran denken, dass er den Zettel oder den Datensatz auch bekommt.

Schöne Grüße

MM