Au ja, das habe ich nicht gelesen, obwohl es doch eigentlich sehr deutlich im Sachverhalt steht.
Ich hatte diese Möglichkeit ganz ausgeblendet, weil mir die Regel „keine Ausfuhr ohne Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle“ so einfach schien, dass eigentlich keine Zweifel daran bestehen können, wie der Nachweis einer Ausfuhr in Drittlandsgebiet aussieht.
Schwierig wird das nur bei Selbstabholung durch russische Kunden, deren „collecting agencies“ häufig ihre Tricks bei der teuren und aufwändigen Einfuhrzollerledigung in Russland bereits durch Tricksereien bei der Ausfuhr vorbereiten, so dass für einige Waren aus einem Sammeltransport keine Ausgangsvermerke existieren. Dem lässt sich nur begegnen, wenn man auf dem streng genommen immer gültigen Grundsatz beharrt, dass der Kunde die steuerfreie Fakturierung erst kriegt, wenn er den Ausfuhrnachweis vorlegt, und für die Einfuhrzollbehandlung eben nur Proforma-Rechnungen herausgegeben werden, die auch so gekennzeichnet sind.
Schöne Grüße
MM