- Keine Spekulationsfrist mehr auf Gebrauchsgegenstände
"Kaufen Sie sich regelmäßig verbilligt einen Jahreswagen und verkaufen diesen innerhalb eines Jahres wieder mit Verlust weiter, dürfen Sie dem Finanzamt diesen Verlust bei den sonstigen Einkünften als Verluste aus einem privaten Veräußerungsgeschäft präsentieren. Solche Verluste können mit späteren Spekulationsgewinnen Steuer sparend verrechnet werden. Dass für Gebrauchsgegenstände die einjährige Spekulationsfrist gilt, hat der Bundesfinanzhof 2008 entschieden (Az. IX R 29/06).
Das ist neu: Diese Regelung soll ab Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 greifen. Die Verkündigung dürfte Mitte Dezember 2010 erfolgen. Danach sind Verluste aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bei der Steuer tabu.
Steuer aktuell
Kein Spekulationsgewinn und -verlust für Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Vor einigen Jahren hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs für Aufsehen gesorgt, nachdem ein Steuerzahler Verluste aus dem An- und Verkauf eines Fahrzeugs innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist geltend machen durfte. Dieses Urteil soll nun durch eine Gesetzesänderung ausgehebelt werden.
"Im aktuell veröffentlichen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 steht nämlich in § 23 EStG schwarz auf weiß, dass bei Spekulationsgeschäften (im Fachjargon als private Veräußerungsgeschäfte bezeichnet) Veräußerungsgeschäfte von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind.
Das bedeutet im Klartext:
Keine Verluste: Wird ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Verlust verkauft, dürfen diese Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Keine Steuern: Im Gegenzug müssen dann aber auch keine Gewinne mehr aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist versteuert werden.
es geht aller dings um gebrauchsgegenstände… bei möbeln und schmuck usw. hast du recht, hatte ich oben überlesen…