Hallo !
Habe 2 Fragen in die Runde:
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Ist es statthaft dass ein Makler bei Abschluß eines Maklervertrages eine Bearbeitungsgebühr von EUR 480,- im Voraus verlangt ?
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Habe das Haus nun per Privatkontakt an den Mann gebracht. Mein Makler stellt mir nun noch eine zusätzliche pauschale Rücktrittsgebühr von EUR 1200,- in Rechnung. Wie sieht es damit aus ?
Besten Dank im Voraus und Gruß, Maik Güneri
Hallo
pauschal würd ich sagen, was steht denn in dem Maklervertrag der unterschrieben wurde?? Verträge unterliegen der Vertragsfreiheit der Parteien und wenn einem was nicht gefällt sollte man das abändern oder eben nicht unterschreiben.
Die Experten kommen sicherlich noch…
LG
Mikesch
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- Ist es statthaft dass ein Makler bei Abschluß eines
Maklervertrages eine Bearbeitungsgebühr von EUR 480,- im
Voraus verlangt ?
Natürlich ist das statthaft. Akzeptieren muß man es allerdings nicht.
- Habe das Haus nun per Privatkontakt an den Mann gebracht.
Mein Makler stellt mir nun noch eine zusätzliche pauschale
Rücktrittsgebühr von EUR 1200,- in Rechnung. Wie sieht es
damit aus ?
So etwas tut man nicht. Entweder Du gibst dem Makler einen Auftrag oder Du verkaufst das Haus selber.
Entscheidend ist, wie Mikesch schon sagt, der Vereinbarung zwischen dem Makler und Dir. Was Du da unterschrieben hast, das gilt.
Hallo
wie schon geschrieben. Was heisst statthaft? Statthaft ist alles was der Vertragspartner akzeptiert und unterschreibt.
Wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag, dass bei Privatverkauf eine Gebühr zu zahlen ist, ebenfalls gültig.
Wundert mich immer, dass viele Leute meinen ein Makler arbeitet „umsonst“…
Gruß
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OK.
Besten Dank für die Antworten.
Gruß, Maik
- Habe das Haus nun per Privatkontakt an den Mann gebracht.
Mein Makler stellt mir nun noch eine zusätzliche pauschale
Rücktrittsgebühr von EUR 1200,- in Rechnung. Wie sieht es
damit aus ?
Wenn das nicht im Vertrag steht, musst du es auch nicht bezahlen. Aber selbst, wenn es drinsteht, ist die Frage, ob dies rechtmäßig ist. M.W. müsste ein Maklervertrag, der eine solche Klausel enthält, notariell beurkundet sein, wenn er gültig sein soll. Google mal nach dem Stichwort Maklervertrag, da steht irgendwo bei den ersten Ergebnissen was dazu.
Gruß
Nelly
So etwas tut man nicht. Entweder Du gibst dem Makler einen
Auftrag oder Du verkaufst das Haus selber.
Wieso tut man das nicht? Es kommt ganz darauf an, was für eine Art von Maklerbertrag man abgeschlossen hat. Nur in dem letzten der 3 Fälle tut man das nicht:
"Es wird zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden
· einfacher Maklerauftrag
· Alleinauftrag
· qualifizierter Alleinauftrag.
Beim einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht allerdings nur im Erfolgsfall.
Beim Alleinauftrag verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt über einen anderen Makler, so muss er dennoch die mit dem Makler vereinbarten Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.
Ein qualifizierter Alleinauftrag ist eine individuelle Vereinbarung (also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen."
Gruß
Nelly (die die mittlere Variante hatte, selbst einen Käufer gefunden hat, zumal der Makler keine besonderen Bemühungen erkennen ließ, und sich nun weigern wird, die Provision zu zahlen).