Hi,
das Problem ist, das in dem Moment, wo der Wagen von einem gewerbetreibenden verkauft wird, der Gewährleistungsausschluss nicht mehr vereinbart werden kann. Das ist auch unabhängig davon, ob der Verkäufer Auto- oder Teppichhändler ist.
Bei Gewerbe an Privat kann die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr reduziert vereinbart werden, aber eben nicht ausgeschlossen.
Selbst der selbständige Handwerker muss sein Auto mit Gewährleistung verkaufen, weil gewerblich an privat verkauft wird.
Den Begriff „Bastlerauto“ gibt es so eigentlich nicht. Wird ein Fahrzeug verkauft, greift die Gewährleistung. Nur privat an privat kann die Gewährleistung gänzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Das macht ja auch jeder beim Privatverkauf. Der Händler kann das vom Gesetz her aber nicht. Also verkauft er das Auto in den Export.
Theoretisch könnte der Handwerker jetzt das Auto an seinen Sohn verkaufen und der wiederum verkauft es an privat unter Ausschluss der Gewährleistung.
Seit dem neuen Gewährleistungsrecht geben wir die bei uns gekauften Fahrzeuge beim Händler in Zahlung, neue Fahrzeuge werden geleast.
Obwohl wir beim Verkauf an Privat mehr erlösen könnten.
Gruss Sebastian