mal angenommen:
Jemand verkauft über eine Internet Kleinanzeige einen funktionstüchtigen Imac! Nun zeigte sich auch
ein Interessent und bat zum tausch sein MacBook an. Im
Mailkontakt wies man ihn darauf hin, dass ein minimaler Pixelfehler
am Display vorliege und ob er dennoch noch Interesse hätte. Ohne
darauf einzugehen schlug er den Austausch der Geräte vor. man hatte
den iMac vorher extra in einen Apple Store zur Begutachtung gebracht,
damit man später keinen Ärger einhandle und der Verkäufer meinte
es wäre ein auftretender Fehler, der keinerlei weitere Auswirkungen
hätte (mündliche Aussage). Danach lief der Mac auch längere Zeit mit
diesem Fehler(Wochen) ohne Probleme oder das sich weitere Defekte
einstellten!
Nun fuhr man zur Übergabe zum Käufer mit einer Freundin und dieser
packte ihn im beisein seiner Freundin aus und richtete ihn mit seinen
Daten ein! Man überzeugte sich von der funktionstüchtigkeit des
MacBooks und da seinerseits keine weiteren Fragen kamen, der IMac
aufgestellt und in Betrieb genommen wurde, verabschiedete man sich!
MAn freute sich einen suuuper tausch gemacht zu haben, da der Imac
von 2007 und das MacBook von 2008 war!
3 Tage später meldet sich der Käufer/Tauscher(ca 23) und
behauptet nun wäre ein großer weißer Strich aufgetreten und das das
Display somit defekt wäre und er das nicht hinnehmen werde!
Wie würde man sich verhalten, denn
der Mac funktionierte bis dato einwandfrei auch mit „defekt“ ,
der Käufer hat sich auch nach dem Hinweis auf den Fehler nicht dafür
interessiert und hat trotzdem getauscht! Evtl falsche Handhabung oder
die Einsicht eines schlechten Tausches liegen nahe…
Einen Umtausch würde man doch ausschliessen
denn mehr als vorab den IMac zu überprüfen, ihn funktionierend
zu Betreiben, auf den Fehler hin zu weisen, ihn vom Käufer in
Betrieb nehmen zu lassen…mehr kann man doch nicht tun oder??
Das MacBook zurückzugeben und einen defekten imac zu
erhalten das kann es doch nicht sein oder?
Danke für konstruktive Hilfe!
PS: Bitte nix zu Ferabsatzgesetz schreiben ;o)
Hi,
Tausch und Kauf werden m.W. im BGB gleichgestellt. Dort heisst es im § 442:
„(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Stellt sich nun noch die Frage der Beweisbarkeit. Du hast ihm eine Mail geschrieben und auf den Mangel hingewiesen? Dann halt ihm diese Mail unter die Nase.
Im Paragrafen 446 heisst es:
„Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.“
Wenn also bei der Übergabe alles o.k. war und Dein Vertragspartner das Gerät so akzeptiert hat, gibt es m.E. keinen Grund, den Tausch rückgängig zu machen.
Les Dir die ganzen Paragrafen ruhig mal durch: http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html
bye
Rolf
Der jetzt aufgetretene Mangel ist aber ein neuer Mangel, ja?
(Ob der beim Gefahrübergang bestandene Mangel dafür ursächlich war, kann man wohl jetzt noch nicht bestimmen, das wäre aber wichtig).
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Beim Tausch wurden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen? Wenn ja, dann ist die Sache schon erledigt, man würde nur für arglistig verschwiegene Mängel haften.
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Wenn nein, dann sind zwei Szenarien denkbar:
2.a) Der neue Mangel hat seine Ursache im alten Mangel, der Fehler hat sich quasi von einem Pixel auf die gesamte Zeile erweitert (geht sowas überhaupt?) Dann würde ich sagen: Wer sagt, dass am AUto ne dicke Beule drin ist, dem kann man nicht vorwerfen, dass sich da irgendwann Rost bildet.
2.b) Der neue Mangel hat mit dem bekannten Mangel nichts zu tun. Dann besteht die Pflicht, für Sachmängel zu haften, sofern dies nicht ausgeschlossen wurde.
§ 446 ???
Hallo,
Im Paragrafen 446 heisst es:
„Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf
den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die
Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe
steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.“
Wenn also bei der Übergabe alles o.k. war und Dein
Vertragspartner das Gerät so akzeptiert hat, gibt es m.E.
keinen Grund, den Tausch rückgängig zu machen.
§ 446 ist hier natürlich nicht anwendbar. Dieser würde bei deiner skurillen Auslegung auch im Widerspruch zum § 438 stehen.
Gruß
S.J.
Der mac hatte bis dato auch mit diesem Fehler einwandfrei über Wochen und Monate funktioniert! Auch wurde dieser durch einen Fachmann begutachtet und mündlich als „passiert“ nichts weiter eingestuft!
Es wurde via Mail auf den Fehler hingewiesen, im Gespräch und es kam zu einer Vor ORT Inbetriebnahme!
Nun fast 3 Tage später soll laut Person x mittig im Bild (pixelfehler links im nanometerbereich) ein weisser dicker Strich sein!
Unsachgemäße Handlung seitens Person X?
Kein Grund zur Reklamation?
Also können wir den bereits vorhandenen Fehler unberücksichtigt lassen, da er mit dem jetzigen nicht zusammenhängt.
Rechtlich tut er das auch nicht. Wenn ich sage: Hey, da ist ne Beule hinten am Auto, und eine Woche später verreckt der Motor, dann ist das eine auch für das andere völlig unerheblich.
Bleibt die Frage: Wurde Sachmängelhaftung („Gewährleistung“) ausgeschlossen?
Wenn nicht: Wie sieht es beim Verkauf privatprivat mit der Beweislastumkehr aus - das wissen die mitlesenden RA wohl, ich aber nicht.
Beim Verbrauchsgüterkauf sieht es ja so aus, dass zu Gunsten des Käufers in den ersten 6 Monaten zunächst davon ausgegangen wird, dass der Fehler schon bei Gefahrübergang bestand (=Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Kaufpreisminderung,…). Da liegt es am Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen. Wie geschrieben: Ob diese Regelung auch beim Privatverkauf gilt, weiß ich nicht.
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Ein böser Mensch würde etl. als Retourkutsche nun den Tauschgegenstand mit einem Fehler versehen - aber das wäre wirklich sehr böse.
Hallo,
Wenn nicht: Wie sieht es beim Verkauf privatprivat mit der
Beweislastumkehr aus - das wissen die mitlesenden RA wohl, ich
aber nicht.
auch wenn ich kein RA bin, kann ich das beantworten. Grundsätzlich muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. Eine Ausnahme ist der Verbrauchsgüterkauf. Liegt ein solcher nicht vor, trägt der Käufer also die Beweislast.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast
Gruß
S.J.