hallo,
In einer Wohnungseigentumsanlage sollen die Dachrollinge auf Antrag von einem Miteigentümer zum Verkauf Angeboten werden, weil die WEG nichts damit anfangen kann .
Wer entscheidet ob die Dachrollinge Verkauft werden können ?
Wenn die Eigentümer Verkaufen, muss die Teilungserklärung
geändert werden ?
Muss der Käufer sofort Wohngeld für die Dachrollinge zahlen, oder erst nachdem er die DG Ausgebaut hat und bewohnbar sind ?
Was muss man noch beachten beim Verkauf der Dachrollinge ?
schon jetzt Danke ich euch für die Antworten .
nette Grüße aus dem schönen Berlin
Samir
Moin,
es gibt 2 wichtige Punkte:
Eigentumsverhältnisse. Entweder ist der Rohling bereits in der Teilungserklärung enthalten, dann muss es einen / oder mehrere Eigentümer geben die Verkaufen wollen.
Oder der Dachraum ist noch nicht berücksichtigt, dann muss die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Teilungserklärung geändert werden. Dazu müssen ALLE Eigentümer zum Notar und unterschreiben.
Oder es wird mit der WEG ein Nutzungsrecht vereinbart. Halte ich für sehr unglücklich und würde ich niemals tun, da du dann nicht Eigentümer der Anlage bist.
Nutzbarkeit: Dachraum als Wohnung ist genehmigungspflichtig und aufgrund des Brandschutzes möglicherweise nicht machbar (fehlende Rettungswege) oder sehr teuer (Brandschutzverkleidungen, Rauchabzug Treppenhaus, T-30 im Keller, Deckenverkleidungen in unteren Geschossen)
Andere Nutzungen: Auch hier besteht möglicherweise eine Genehmigungspflicht.
Nach Kauf ist anteilmäßig Wohngeld zu zahlen.
mfG
vnA
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