Verkauf von Ackerfläche - Steuern?

Hallo,

jemand ist berufstätig und nebenbei Landwirt.
Der Betrieb wurde erst vor einem Jahr von den Eltern übergeben.
Was wäre wenn jetzt ein Teil eines Ackers im Wert von etwa 30.000 Euro wegen Straßenbau an das zuständige Amt verkauft wird.
Fallen Steuern an und falls ja in welcher Höhe etwa?

ja.

ca. 0 - 15.000 €

ja.

ca. 0 - 15.000 €

„Sehr aufschlussreich“?
Begründung, §§ ?
MfG ramses90

Es fallen mit ziemlicher Sicherheit Steuern an, nur die Höhe kann man einfach so nicht aus dem Ärmel zaubern.

Hi, Umsatzsteuer = 19% = 5700.-€. Also verkaufen + Umsatzsteuer = 35.700.-€.
Mfg ramses90.

§ 14 EStG i.V.m. § 32a EStG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Ramses,

woher soll hier bitteschön die USt kommen?

Für Aufklärung dankt

MM

Selten so viel Quatsch gelesen…

ggf § 55 EStG nicht vergessen…für die Anschaffungskosten des Grundstückes!

Hi, vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt aber da er als Landwirt selbstständig ist, wird er den Verkauf des Grundstücks nicht steuerfrei über die Bühne bekommen, oder irre ich da?
Wenn er dafür als Selbstständiger besteuert wird, kommt ja nur Umsatz-bzw. Mehrwertsteuer in Frage.
Wenn dem nicht so sein sollte, entschuldige ich mich und bitte um fundierte, sachbezogene Korrektur.
MfG ramses90

Nichts leichter als das, eine rüpelhafte Antwort…
ohne klar zu stellen wieso, zu verfassen!
Trotzdem, danke für d. „Blumen“.
MfG ramses90.

Wieso muss ich eine Begründung liefern, wieso KEINE USt anfällt, wenn andere keine Begründung liefern müsen wieso Ust anfallen soll?

Ein Landwirt ist kein Gewerbetreibender.
Und auch wenn, dann zahlen Gewerbetreibende nicht nur USt…
Besonders zum Landwirt hier mal § 24 UStG lesen!
Und zum Grundstück mal den § 4 UStG!

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Hallo ramses,

USt-Befreiungen gelten fast ohne Ausnahme für die einzelnen Umsätze, nicht für die Unternehmer. Umgekehrt löst die Tatsache, dass jemand Unternehmer im Sinn des UStG ist (dazu gehören nicht bloß Gewerbetreibende, sondern u.a. auch Angehörige freier Berufe und Land- und Forstwirte), nicht automatisch USt aus.

Die Steuerbefreiungen stehen in § 4 UStG. Die hier zutreffende steht in § 4 Nr. 9a UStG:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

Zum Thema Ertragsteuern im vorgetragenen Fall werde ich vielleicht die kommenden Tage etwas schreiben, wenn ich Zeit und Lust haben sollte. Einstweilen nur: Land- und Forstwirtschaft ist ein ziemlich spezielles Thema im Steuerrecht. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass der Landwirt im vorgetragenen Fall bilanziert; es kann gut sein, dass er noch zu den wenig gewordenen Landwirten gehört, die ihre Einkünfte aus LuF gem. § 13a EStG ermitteln. Möglich ist auch Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG, und als weitere Besonderheit in der LuF eine jahrelange Schätzung der Einkünfte durch das FA, die in der LuF in vielen Fällen ohne weitere Konsequenzen bleibt, wenn sie durch den StPfl akzeptiert wird.

In den genannten Fällen braucht man bei Veräußerung von Grund und Boden einen Ansatz für einen fiktiven Buchwert des veräußerten Wirtschaftsgutes. Hierzu mehr, wenn ich dazu komme.

Schöne Grüße

MM

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So schwer ist das gar nicht.
Wenn der Übernehmer den Betrieb übernommen hat, kann man auf alle fälle davon ausgehen, dass es sich noch um BV handelt.
Dann müsste man nur wissen, wann das Grundstück von den Eltern angeschafft wurde-vor dem 1.7.1070 oder danach.
Der Buchwert lässt sich dann ganz leicht ermitteln.

Zu beachten ist, dass die beim Übernehmer nach Verkauf verbleibende Fläche gross genug sein muss, um weiterhin einen landw Betrieb darzustellen, ansonsten würde durch den Verkauf eine Betriebsaufgabe des kompletten LuF-Betriebes bewirkt, mit allen steuerlichen Kosequenzen.

Aber auch wenn all diese Fragen beantwortet sind, kann man nach wie vor nicht berechnen, mit welcher Steuerbelastung zu rechnen ist, weil das ja von den pers Verhältnissen des Verkäufers abhängt.

Der Verkäufer sollte in so einem Fall unbedingt VORHER einen StB mit Kentnissen der steuerlichen Besonderheiten der LuF aufsuchen.
Den erkennt man ua am Zusatz „landwirtschaftliche Buchstelle“.

Genau beim Landwirt fällt in den seltensten Fällen USt an (§24 UStG).
Und auch wenn ist die Veräusserung eines Grundstückes USt-frei (§4 UStG).

Und-ein selbständig Tätiger zahlt nicht nur USt…

Im Steuerrecht ist es nicht nur sinnlos, sondern sogar gefährlich, wenn man ohne Kenntnisse einfach eine Bemerkung in den Raum wirft.
Das sollte man hier tunlichst unterlassen.

Sowas kann man in einem Hausfrauen-Kochtipps-Forum machen, aber nicht im Rechtsforum.

Servus,

mit diesem Datum

1.7.1070

gehst Du zwar in eine Zeit zurück, als kein Bauer Eigentum an Grund und Boden hatte, weil diese nebst dem Bauern selber Eigentum des Grundherrn waren - aber ganz unrealistisch ist diese Einschätzung nicht.

Die allermeisten luf Grundstücke dürften sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts („Bauernbefreiung“) im Eigentum der jeweiligen Familien befinden, und die, die seit 1970 veräußert worden sind, kannst Du ganz schnell zählen. Genau dafür gibts den § 55 EStG. Die Vorstellung, Grundstücke in der Landwirtschaft würden gehandelt wie Gebrauchtwagen, ist mit Verlaub ein bissel weltfremd.

Und den Inhalt des Fünfundfünfzigers so darzustellen, dass er verständlich wird - und ich weiß eigentlich nicht, was ihr alle gegen den Fragesteller habt, ich finde, er hat eine ordentliche Antwort verdient - ist bigoscht keine harmlose Aufgabe.

Aber Gemach, Gemach - ich kümmer mich drum. In freundlicher Erinnerung an Manfred Köhne.

Schöne Grüße

MM

1.7.1070 ist ein Vertippsler, leider kann man hier nicht editieren.

Und ich weiss nicht, was an meiner Antwort unverständlich ist.
Wieso hier lang und breit den § 55 EStG erklären(der übrigens so unverständlich gar nicht ist), wenn wir nicht mal wissen, ob wir´s überhaupt brauchen.

Wo habe ich was von Grundstücken und Gebrauchtwägen geschrieben?
Gekauft und Verkauft wurde evtl wirklich nicht viel-aber getauscht wurde tlw wie der Teufel…

Ich denke mal, die Frage hat für den TE nicht wirklich viel Bedeutung, sonst hätte er sich in der Zwischenzeit sicher nochmal gemeldet.

Wieso muss ich eine Begründung liefern, wieso KEINE USt
anfällt, wenn andere keine Begründung liefern müsen wieso Ust
anfallen soll?

Clematis hat Recht, man kann nicht von anderen was fordern was man selbst nicht liefert.

MOD: abgeschlossen und Richtigstellung
Hi,

Das ist schlicht und ergreifend falsch, siehe § 4 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__4.html

Da Grundstücksverkäufe unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wird keine Umsatzsteuer erhoben (also lt Gesetzgeber steuerfreier Umsatz).

Dies ist ein _Experten_-Forum, bitte beachte das, wenn du dich zu einer Antwort berufen fühlst.

Schöne Grüße
Cirwalda

P.S. Teilthread wird wegen offtopic abgeschlossen