Hallo liebe Wissende,
angenommen, ein bilanzierendes Unternehmen hat folgendes Problem:
Eine Beteiligung soll ja gemäß $271 HGB dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Folglich wird sie auch wie Anlagevermögen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet.
Was aber, wenn eine Beteiligung aus börsengängigen Aktien besteht und hin und wieder Aktien gekauft und verkauft werden (nicht der gesamte Bestand, nur ein paar Anteile; z.B. um Gewinn mitzunehmen).
Würde ein Wirtschaftsprüfer nicht irgendwann auf die Idee kommen: „Das ist aber eigentlich Umlaufvermögen? Denn es sieht so aus, als würdet ihr mit den Aktien spekulieren. Bitte umgliedern ins Umlaufvermögen mit sämtlichen bewertungstechnischen Konsequenzen!“
Gibt es zu solch einem Fall vielleicht eine Grenze, wie z.B.: Wenn man innerhalb von 1 Jahr 10% seiner Beteiligung veräußert, dann muss man Umlaufvermögen unterstellen?
Über Hinweise wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank im voraus,
Thorsten