Verkauf von Autofelgen

Hallo,
Es wurden ein Satz Felgen verkauft.(Privat verkauf)
Nun kommt der Käufer nach 2 Tagen und möchte den Felgensatz wieder zurück geben, da 1 Felge Beschädigt ist.
Der schaden war Beiden Partein nicht zum verkaufstag bekannt.
Muss der Verkäufer diese wieder zurücknehmen, obwohl beim verkauf drauf hingewiessen wurde, ohne gewährleistung und rückgaberecht.
Der Käufer war auch 2 mal zur begutachtung da, und hat die Felgen Transportiert.

wie sieht das rechtlich aus?

Danke im vorraus!

Hallo,

ist bekannt ob der Verkäufer die Felgen schon auf dem Auto hatte? In diesem Fall ganz klar nein, keine Rücknahme.
Waren diese noch nicht auf dem Auto würde ich sie aber auch nicht zurücknehmen da der Käufer bei der Begutachtung und Abholung jede Gelegenheit hatte den Zustand der Felgen zu beurteilen. Ich bin sicher, dass man damit auch eine rechtliche Auseinandersetzung bestehen würde. In diesem Fall würde gelten; gekauft wie gesehen
Ein Urteil von einem Gericht welches auf diesen Fall zutrifft kenne ich jedoch nicht.

MfG

W.A.

Nein waren noch nicht montiert.

Gekauft wie besehen - bei Privatgeschäften besteht kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Und wenn bei der Übergabe weder Käufer noch Verkäufer der Schaden an der einen Felge bekannt war, bzw. aufgefallen ist, muss jetzt sowieso der Käufer BEWEISEN, dass der Schaden bereits bestand und nicht er ihn verursacht hat. Ich würde mich da auf nichts einlassen.

Hallo,

Gekauft wie besehen -

Das ist natürlich Unsinn.

Das:

bei Privatgeschäften besteht kein
Rückgabe- oder Umtauschrecht.

gilt ohnehin, wenn nicht besonders abgemacht oder bei speziellen Geschäften.

Und auch das:

Und wenn bei der Übergabe weder
Käufer noch Verkäufer der Schaden an der einen Felge bekannt
war, bzw. aufgefallen ist, muss jetzt sowieso der Käufer
BEWEISEN, dass der Schaden bereits bestand und nicht er ihn
verursacht hat.

gilt wie meistens. Weshalb das:

Ich würde mich da auf nichts einlassen.

auch meine Antwort ist.
Gruß
Alfred

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Hallo,

Wurde denn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?

lg
Richard

Hallo,

Wurde denn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?

in der Frage steht:
" obwohl beim verkauf drauf hingewiessen wurde, ohne gewährleistung und rückgaberecht. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5fn6e"
Meinst Du, das ist wirksam?
Gruß
Alfred

Wurde denn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?

in der Frage steht:
" obwohl beim verkauf drauf hingewiessen wurde, ohne gewährleistung und rückgaberecht.
Meinst Du, das ist wirksam?

Das kann man so nicht sagen. Vielleicht hätte ich für jemanden, der behauptet, dass das bei Privatverkäufen ohnehin nicht gilt, schreiben sollen: „wirksam und nachweisbar“.

Das:

bei Privatgeschäften besteht kein
Rückgabe- oder Umtauschrecht.

gilt ohnehin, wenn nicht besonders abgemacht oder bei
speziellen Geschäften.

Ist das neu? Dann hat sich die deutsche Gesetzgebung ja ganz umsonst einen abgebrochen, als sie endlich die EU-Richtlinie umgesetzt und die rechtliche Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses für Privatverkäufer geschaffen hat.

Das ist nicht neu, sondern uralt, dass man grundsätzlich nicht einseitig zurücktreten oder tauschen kann. Der Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Richtlinien erschließt sich mir gerade auch nicht^^ Die Gewährleistung lässt sich prinzipiell immer ausschließen, soweit ja Vertragsfreiheit herrscht (Die Feinheiten zum Gewährleistungsausschluss mal ausgeklammert…).

Dass für Verträge zwischen Unternehmern und Verbraucher etwas anderes gilt, ist schlicht eine Ausnahme.

Hallo,

Das:

bei Privatgeschäften besteht kein
Rückgabe- oder Umtauschrecht.

gilt ohnehin, wenn nicht besonders abgemacht oder bei
speziellen Geschäften.

Ist das neu?

Nein. Das gilt schon ewig lange.
Aber kann es sein, dass Du das mit einem anderen Begriff verwechselst? Das:

Gewährleistungsausschlusses für Privatverkäufer geschaffen
hat.

weist irgendwie darauf hin. Damit haben aber weder Umtausch noch Rückgabe was zu tun. Das nennt sich dann aber statt ‚Umtausch‘ „Lieferung einer mangelfreien Sache“ bei einer Nacherfüllung (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html) bzw. sagt man statt ‚Rückgabe‘ ‚Rücktritt‘ (http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html).
Das sind heftig unterschiedliche Dinge. Unter Umtausch versteht man im allgemeinen sowas wie ‚ich will doch was anderes‘ oder ‚passt doch nicht, brauche eine andere Größe‘. Und Rückgabe ist sowas wie ‚will ich doch nicht‘. All das räumen einige Läden aus Werbegründen ein, aber gesetzlichen Anspruch gibt es darauf keinen.

Gib’s zu: das wusstest Du auch.

Gruß
Alfred